fusionskontrolle haucap

Über diesen Vorschlag wird gerade heftig gestritten: Fusionen und Übernahmen in der Digitalwirtschaft sollen nach dem Willen von Wirtschaftsminister Gabriel schärfer kontrolliert werden. Die Startupszene scheint überwiegend gegen die Idee zu sein – gestern argumentierte Filipp Piatov, Erfinder des Ausdrucks „Anti-Exit-Gesetz“, der Vorschlag schade Startup-Deutschland. Heute gibt es die Gegenrede: Monopolexperte Justus Haucap schreibt, die Debatte lenke von den eigentlichen Problemen des Ökosystems ab.

Wie ein paar aufgescheuchte Hühner, die Angst vor dem Fuchs haben, laufen aktuell einige Aktivisten der Startup-Szene herum, weil das Kartellrecht verschärft werden soll. Von einem „Anti-Exit-Gesetz“ ist die Rede, das insbesondere die sehr erfolgreichen deutschen Startups quasi unverkäuflich werden lasse. Dies ahnend werde es bald kein Risikokapital mehr geben, der Exodus der Startups nach Übersee sei zu befürchten. So dramatisch die Befürchtungen auch sind, sie sind unbegründet. Warum?

Auslöser für die geplante Reform des Kartellrechts war die Übernahme von WhatsApp durch Facebook für rund 19 Milliarden US-Dollar im Februar 2014. Das Bundeskartellamt hatte den Deal kartellrechtlich nicht prüfen können, weil WhatsApp in Deutschland kaum Umsätze generiert. Kartellrechtlich geprüft werden können nämlich Übernahmen nach § 35 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur dann, wenn beide Unternehmen im Vorjahr jeweils einen Umsatz von mindestens fünf Millionen Euro erzielt haben.

Das war bei WhatsApp nicht der Fall, das Bundeskartellamt konnte daher nicht eingreifen. Der Sinn und Zweck dieser sogenannten „Aufgreifschwellen“ ist schön auf dem Kartellblog in der Rubrik „Fusionskontrolle für Dummies“ erklärt. Kurz gefasst: Wenn eine Übernahme absehbar nicht bedeutsam ist, soll Unternehmen und Behörden die unnötige Bürokratie erspart bleiben.

Auch in den USA gilt ein scharfes Kartellrecht

In anderen europäischen Ländern sind diese Schwellen deutlich niedriger. Und in den USA können die Kartellbehörden auch unterhalb dieser Schwellen eingreifen, etwa wenn die Transaktion einen bestimmten Wert überschreitet. Für 2016 etwa müssen alle Übernahmen den Kartellbehörden gemeldet werden, deren Transaktionswert 78,2 Millionen US-Dollar übersteigt.

Wer also vorhat, in die USA überzusiedeln, um dem deutschen Kartellrecht zu entfliehen, der hat sich gehörig geschnitten. Erstens steht die amerikanische Fusionskontrolle der deutschen nicht nach – im Gegenteil, die bei uns geplante Hinzunahme von Aufgreifschwellen, die sich nicht nur an Umsätzen, sondern auch am Wert einer Transaktion orientieren, gibt es in den USA längst. Und zweitens gilt das Kartellrecht ohnehin extraterritorial, das heißt über Ländergrenzen hinweg. So wurde die Übernahme von Facebook und WhatsApp ja letztlich auch von der Europäischen Kommission geprüft (und freigegeben), obwohl es sich um zwei US-amerikanische Unternehmen handelt.

Allerdings scheint das scharfe amerikanische Kartellrecht, das ja zweifelsohne als Vorbild für die geplante Kartellrechtsreform dient, ohnehin nicht besonders viele Startups in den USA zu verhindern oder für Startups besonders schädlich zu sein.

Untersagungen bleiben die Ausnahme

Ohnehin bedeutet eine kartellrechtliche Notifizierung und Prüfung noch lange nicht, dass eine Fusion auch untersagt wird. Untersagungen sind vielmehr nach wie vor die Ausnahme, denn eine Übernahme kann letztlich nach § 36 Absatz 1 GWB nur dann untersagt werden, wenn das Bundeskartellamt belegen kann, dass durch den Zusammenschluss der Unternehmen „wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt“. Die Beweislast dafür tragen prinzipiell die Kartellbehörden.

Die Aufnahme des Transaktionsvolumens einer Übernahme als zusätzliche „Aufgreifschwelle“ ist vielmehr gerade für Internet-Unternehmen sinnvoll, da die Umsätze deren wahres Marktpotenzial – anders als in der „traditionellen Wirtschaft“ – gerade in den ersten Jahren nur unzureichend abbilden. Das Kartellrecht soll aber Märkte offen halten und Verbraucherinnen und Verbraucher schützen, auch in der digitalen Welt. Die Weiterentwicklung des Kartellrechts ist daher nur konsequent.

Die Aufregung über das angebliche „Anti-Exit-Gesetz“ lenkt vielmehr von den eigentlichen Problemen ab, die Startups in Deutschland benachteiligen. Zu nennen sind etwa die vollkommen unternehmensfeindlichen Datenschutzbestimmungen, die zu ausufernder Bürokratie führen und den Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen verzerren, ein überbordender Schutz traditioneller Geschäftsmodelle wie etwa etablierter Funktaxizentralen, das fast komplette Politikversagen in Deutschland im Bereich „Open Data“ und – zugegebenermaßen – auch das selektive Vorgehen des Bundeskartellamtes etwa gegen die Bestpreisklauseln des deutschen Mittelständlers HRS, während dieselbe Praxis bei internationalen Konzernen wie Booking.com und Expedia erst rund drei Jahre später vom Bundeskartellamt abgemahnt wurde.

Die geplante GWB-Novelle ist jedoch mitnichten ein „Anti-Exit-Gesetz“, der Kampf dagegen erinnert an Don Quijote, angereichert mit Verschwörungstheorien, die das Internet auch selten bremst. Die deutsche Startup-Szene sollte ihre Kreativität aber besser dort einsetzen, wo wirklich regulatorische Hemmschuhe sind, oder – noch besser – gute Geschäftsideen entwickeln.

Bild: © Bildagentur PantherMedia  /