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app-marketing-fremde-marken Wer sich im App-Store mit fremden Federn schmückt, kann abgestraft werden.

Ein Beitrag von Dr. Andreas Lober, Rechtsanwalt und Partner bei der Schulte-Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt am Main.

Im Windschatten der großen App-Konkurrenz fahren

Bereits auf den ersten Blick erinnert die Verwendung fremder Marken als Schlagwörter in App-Stores an die Verwendung von fremden Marken als Keyword beim Suchmaschinenmarketing und als Meta Tags im Seitenquelltext. In beiden Fällen wird versucht, im Windschatten eines bekannten Wettbewerbers zu fahren und dessen Bekanntheit für das eigene Angebot auszunutzen.

Konkret: Wer als Suchwort den Namen des Wettbewerbers eingibt, soll das eigene Produkt finden.

Diese Verlockung ist gerade für Startups groß, da sie meist nicht über immense Werbebudgets verfügen. Nur: Ein Unternehmen, das mit seiner App auf diese Weise ganz oben bei den Treffern landen möchte, kann sich leicht ganz unten wiederfinden. Dies nämlich dann, wenn entsprechende Maßnahme von Gerichten oder den App-Store-Betreibern als unzulässig angesehen wird.

Grundsätze des SEM gelten auch bei der Bewerbung von Apps

Anbieter von Apps müssen also die Rechtsprechung zu Suchmaschinenmarketing kennen. Diese wurde in den letzten Jahren liberaler, lässt die Verwendung von fremden Marken als Keyword aber nicht grenzenlos zu. Fremde Marken dürfen vor allem dann nicht als Keyword verwendet werden, wenn aus der Anzeige nicht erkennbar ist, dass diese nicht vom Markeninhaber, sondern von einem Wettbewerber stammt. Es kommt also auf den genauen Text der Anzeige, aber auch auf die Ziel-URL an. Sofern schon aus der Ziel-URL klar wird, dass nicht das Angebot des Markeninhabers beworben wird, spricht viel für die Zulässigkeit der Anzeige.

Andererseits erreichen rein beschreibende Ziel-URLs regelmäßig nicht die erforderliche Klarstellung (beispielsweise lässt eine Ziel-URL wie Preisvergleich.de den Suchmaschinennutzer im Unklaren darüber, ob es sich um ein Angebot des Markeninhabers oder seines Wettbewerbers handelt und kann daher weniger flexibel beworben werden als eine Ziel-URL, die das erkennen lässt).

Mit der Übertragung dieser Grundsätze auf die Welt der App Stores befasste sich jüngst das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 W 31/13).

Im App Store soll gelten: Bitte hinten anstellen

Es verbot dem beklagten Anbieter einer App, die Marke des klagenden Wettbewerbers so zu verwenden, so dass bei einer Suche nach der Marke des Klägers die App des Beklagten als Suchergebnis in der Rangfolge vor der App des Klägers angezeigt wird.

Auf den ersten Blick überraschend ist dabei zweierlei: Zum einen, dass nur verboten sein soll, sich in der Rangfolge vor die App des Markeninhabers zu drängeln – erlaubt soll damit die Verwendung der fremden Marke sein, wenn die eigene App in den Suchergebnissen nach der des Markeninhabers auftaucht. Zumindest dann, wenn die als rechtsverletzend beanstandete App den markenrechtlich geschützten Suchbegriff nicht enthält, auch ansonsten keinerlei Hinweise auf eine wirtschaftliche beziehungsweise organisatorische Verbindung zu dem Markeninhaber bietet und erst nachrangig nach der App des Markeninhabers, dessen Marke als Schlüsselwort verwendet wird, erscheint.

Überraschend ist weiter, dass das Gericht seine Entscheidung nicht auf Markenrecht oder das Recht am Werktitel stützt, sondern auf Wettbewerbsrecht. Praktisch relevant wird dieser Unterschied beispielsweise im Falle einer Abmahnung, die in der Regel vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgesprochen wird: Wer die Abmahnung auf eine Markenrechtsverletzung stützt, muss – wenn die Abmahnung unberechtigt ist – dem Abgemahnten die Kosten für die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung ersetzen (sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Auf Wettbewerbsrecht gestützte Abmahnungen können dagegen ohne ein solches Risiko ausgesprochen werden.

Das letzte Wort dürfte bei der Bewerbung von Apps mit fremden Marken nicht gesprochen sein.

Empfehlungen

Derzeit sollten folgende Leitlinien bei der Werbung in App-Stores beachtet werden:

  • Auch ohne Eintragung einer Marke kann der Titel einer App geschützt sein (sogenannter Werktitelschutz). Der Schutzbereich ist enger als bei Marken und hat dem Oberlandesgericht Hamburg in dem genannten Fall nicht genügt.
  • Eine Rechtsverletzung liegt nahe, wenn die fremde Marke als Keyword verwendet wird und im Namen der App (oder auch dem Anzeigeergebnis im App Store) auftaucht und nicht deutlich genug wird, dass ein Konkurrenzangebot beworben wird.
  • Selbst wenn die fremde Marke nicht im Namen der App (oder dem Anzeigeergebnis im App-Store) auftaucht, liegt eine Rechtsverletzung nahe, wenn das Konkurrenzangebot höher gelistet ist. Ob es bei dieser Differenzierung bleiben wird, muss sich noch zeigen.
  • Wenn der Markeninhaber in der vorstehenden Konstellation aus einer Wort-/Bildmarke (und nicht einer Wortmarke) vorgehen möchte, muss er sich fragen lassen, ob der Wortbestandteil für sich genommen schutzfähig wäre. Dies ist beispielsweise bei rein beschreibenden Wortbestandteilen nicht der Fall. Anders wäre es dann, wenn sich der Streit darum drehen würde, dass die Icons markenrechtlich geschützt sind. Dann kommt es auf deren grafische Gestaltung an.
  • Markeninhaber haben Möglichkeiten, gegen die Verwendung ihrer Marken durch Dritte vorzugehen. Markeninhaber können eine Abmahnung aussprechen, eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage einreichen. Zudem können sie mit Apple oder Google Kontakt aufnehmen, um die vermeintlich rechtsverletzende App aus dem App Store entfernen zu lassen.
Bild: © panthermedia.net / Brian Chase