App AGB
Ein Beitrag von Sebastian Dramburg, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Berlin.

Das Urteil zu App-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Um angesichts der Vielzahl von Vertragsabschlüssen (man denke nur an den Onlinemarkt und die großen Elektrofachmärkte, Modeketten und Möbelhäuser) nicht jedes Mal neu verhandeln zu müssen, stellt eine Vertragspartei ihrem Vertragspartner vorformulierte Bedingungen, AGB genannt, die dann Grundlage des Vertrages werden.

AGB werden daher auch von App-Store-Betreibern für den regen Vertrieb der Applikationen genutzt, mitunter aber auf rechtswidrige Weise. Wie das Landgericht Frankfurt am Main im vergangenen Jahr feststellte (Urteil vom 06.06.2013, Az. 2-24 O 246/12), sind viele der bisher von einem namhaften Anbieter verwendeten Klauseln nicht mit dem deutschen Recht vereinbar.

Rechtswidrige Klauseln

So hatte es sich der App-Store-Betreiber vorbehalten, Leistungen ganz oder teilweise einzustellen sowie jederzeit die Nutzungsbedingungen des App Stores einseitig ohne Einwilligung des Nutzers ändern zu dürfen. Da der Kunde aber davon ausgeht, beim Kauf einer App die unbeschränkten Nutzungsrechte zu erwerben, widerspricht dieser Vorbehalt dem Prinzip eines entgeltlichen Vertrags, in welchem Vertragspartner nicht zu einer nachträglichen Vertragsänderung berechtigt sein sollen (Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB).

Mit der oben genannten Berechtigung zur Änderung der Nutzungsbedingungen behält sich der Betreiber eine solche nachträgliche Leistungsänderung nämlich insgeheim vor (Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB).

Weiterhin hatte der Anbieter Haftungsbeschränkungen für Schäden, die durch die App entstehen, vorgesehen, unter anderem hinsichtlich der Schadenshöhe (maximal 50,00 Euro) und des Schadensumfangs (nur für Fahrlässigkeit). Dies wurde ebenso beanstandet (Verstoß gegen § 309 Nr.7a BGB) wie der Umstand, dass der Käufer mit Zustimmung zu den Nutzungsbestimmungen auch die Angemessenheit der Begrenzung der Schadenshöhe erklärt.

Auch die Zustimmung zu automatischen Updates wurde für unzulässig erachtet (Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB), weil der Kunde sich nicht gegen automatische Programmänderungen der App wehren kann, deren Funktion er nicht kennt. Auch das Argument, dass durch ein Update mühelos Mängel an einer App korrigiert werden können, rechtfertigt eine solche Klausel laut Urteil nicht.

Für den Anbieter wohl am einschneidensten ist die negative Entscheidung zur Werbe-Einwilligung. Mangels einer Information darüber, welchen Datennutzungsprozessen der Kunde zustimmt und dass diese dem App-Hersteller eine auf den Nutzer zugeschnittene Werbung ermöglichen, ist diese unwirksam (Verstoß gegen § 4a BDSG, § 12 TMG, §7 Abs. 2 UWG).

Rechtmäßigkeit von Klauseln regelmäßig überprüfen

Die Verwendung von AGB ist durchaus mit Vorsicht zu genießen. Wer eine Klausel stellt, sollte sich unbedingt über die gesetzlichen Vorgaben informieren und die Rechtmäßigkeit der Klausel auch regelmäßig überprüfen – dies gilt für entgeltliche und unentgeltliche Verträge. Sonst drohen schnell eine Abmahnung oder ein gerichtliches Verfahren. Wer AGB zustimmt, sollte diese vorher aufmerksam lesen und im Zweifelsfall rechtlich überprüfen lassen, da offensichtlich auch den „Großen“ (trotz meist eigener Rechtsabteilung) schwere Fehler bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen unterlaufen können.

Hintergrund der Entscheidung ist übrigens eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband, die den Anbieter zunächst nur teilweise erfolgreich wegen 19 Klauseln abgemahnt hatte (SAMSUNG hatte durch Abgabe einer Unterlassungserklärung die Verwendung von sechs der Klauseln ausgeschlossen). Weitere Verfahren gegen andere namhafte Anbieter (iTunes, Google) stehen noch aus oder wurden außergerichtlich beigelegt (Microsoft, NOKIA).

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