Vorstellungsgespraech Bewerbungsgespräch Fragen Tipps

Ein Beitrag von Darius Moeini und Marie-Luise Kollmorgen, Gründer von Berlin Startup Consulting.

Sauberer Start: die Vorbereitung

Besonders in Startups geht es in puncto Personalentwicklung oft turbulent zu. Ist das Geschäftsmodell gut angelaufen, müssen Gründer ihr Team häufig sehr kurzfristig um qualifizierte Mitarbeiter erweitern. Das erste Kennenlernen im Vorstellungsgespräch ist dabei nicht nur für Bewerber mit einigen Stolperfallen versehen. Wer sollte im Gespräch anwesend sein? Und welche Fragen dürfen Unternehmen überhaupt stellen? Es folgen Grundlagen und Tipps für ein reibungsloses Bewerbungsgespräch.

Rechtlich fängt die Vorbereitung zur Besetzung neuer Positionen schon bei der Stellenanzeige an: Um Diskriminierungsvorwürfen vorzubeugen, müssen alle Ausschreibungen stets geschlechtsneutral formuliert sein. Generell hat es Sinn, sich gerade Bewerber für führende Positionen mehrfach anzusehen. Überzeugt der Kandidat fachlich, bietet es sich an, noch ein zweites Gespräch im informellen Rahmen, zum Beispiel in einem Café oder einer Bar, zu führen. Auf diese Weise lernen Unternehmen potenzielle Mitarbeiter näher kennen und können besser entscheiden, ob sie auch zur Unternehmenskultur passen.

Die Entscheidung gegen einen fachlich perfekten Kandidaten mag im ersten Schritt hart sein, langfristig zahlt sich diese zweite Abwägung jedoch aus, da neben dem vorhandenen Know-how auch der „Cultural Fit“ im Team unabdingbar ist. Gleichzeitig lädt der informelle Rahmen auch den Bewerber ein, sich natürlich zu präsentieren.

Missverständnissen vorbeugen: Der Ablauf

Das Bewerbungsgespräch selbst führt man am besten in guter Gesellschaft mindestens eines weiteren Kollegen durch, der den ordnungsgemäßen Ablauf bei Streitfragen gegebenenfalls bezeugen kann. Ein Gesprächsprotokoll wirkt vielleicht im ersten Moment sehr förmlich, sorgt jedoch auch für Absicherung.

Wichtig: Der Interviewende sollte gleich zu Beginn des Gesprächs sich und seine Position vorstellen, etwas zum Unternehmen und vor allem der ausgeschriebenen Stelle sagen, damit Missverständnisse und falsche Erwartungen von vornherein ausgeschlossen sind. Auf die Abstimmung zur Stelle selbst dürfen ruhig etwa 30 Prozent des Gesprächs entfallen.

Das Eingemachte: Do’s und Don’ts im Fragenkatalog

Grundsätzlich bestehen bei Vorstellungsgesprächen ein Fragerecht des Arbeitgebers und eine Offenbarungspflicht des potenziellen Mitarbeiters. Das berechtigt Unternehmen jedoch nicht, frei von der Leber weg drauflos zu fragen.

Die wichtigste Regel für alle Fragen: Sie müssen im direkten Zusammenhang zur ausgeschriebenen Stelle stehen! Bei Fragen, die nicht in einem sachlich berechtigten Verhältnis zum angestrebten Arbeitsverhältnis stehen, ist der Kandidat nicht zur wahrheitsgemäßen Antwort gezwungen und darf ruhigen Gewissens die Unwahrheit sagen. Wird dagegen eine zulässige Frage falsch beantwortet, könnte der Arbeitgeber den Vertrag später wegen Arglist anfechten. Dies wirkt wie eine fristlose Kündigung.

Erlaubt sind zum Beispiel Fragen nach:

  • dem beruflichen Werdegang
  • erworbenen Qualifikationen, wenn diese im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Tätigkeit stehen
  • Krankheiten, wenn sie für die Einsatzfähigkeit in der neuen Stelle relevant sind
  • AIDS-Erkrankung, sofern die angestrebte Tätigkeit ein Verbot für HIV-Infizierte vorsieht (zum Beispiel Pflegeberufe)

Absolute No-Gos dagegen sind Fragen nach:

  • Schwangerschaft (ergibt sich aus § 7 Abs. 1 AGG)
  • HIV-Infektion, wenn die angestrebte Tätigkeit keine Einschränkung für Infizierte vorsieht
  • Behinderung, es sei denn, es liegt ein konkreter Bezug zum Arbeitsplatz vor
  • Vorstrafen, außer diese wären für den jeweiligen Arbeitsplatz entscheidend (eine Kassiererin darf beispielsweise nach Eigentumsdelikten gefragt werden)
  • Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit
  • Vermögensverhältnissen, außer es handelt sich um einen Beruf für eine Vertrauensperson (zum Beispiel Banker)
  • sexueller Orientierung
  • Kündigungsgrund in der vorherigen Tätigkeit
  • persönlichen und privaten Angelegenheiten, die mit der ausgeschriebenen Stelle nicht in Verbindung stehen, zum Beispiel zur ethnischen Herkunft der Eltern

Übrigens: Eine Rückmeldefrist gibt es nach Bewerbungsgesprächen nicht, denn ein Schweigen auf eine Bewerbung ist als Nein zu werten.

Mit diesen Informationen im Hinterkopf steht der nächsten Erfolgs- und Einstellungswelle nichts mehr im Wege.

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