Gedacht sind sie als Stimme des Volkes und zur Orientierung im Konsumdschungel der modernen (Internet-)Welt: Bewertungsplattformen. Doch hört man sich einmal in der Internet-Gründerszene um, scheint es, dass immer mehr Unternehmen Bewertungsplattformen auch als Instrument zur Schlechtmachung der eigenen Konkurrenz für sich entdecken. Wie können Betroffene sich dagegen schützen?

Bewertungsplattformen, Dooyoo, Ciao.de

Bewertungsplattformen als Spielball der Nutzer

Bewertungen sind im Internet allgegenwärtig geworden: Ciao! (www.ciao.de) für Produkte und Dienstleistungen, Amazon für Bücher, Qype (www.qype.com) für Restaurants & Co., Spickmich (www.spickmich.de) für Lehrer, HolidayCheck (www.holidaycheck.de) für die Hotelindustrie und viele Seiten mehr machen das Netz zur Stimme des Nutzers – zumindest von der Idee her. Schon früh haben viele Unternehmen Nutzerbewertungen für sich entdeckt und beschäftigen seither professionelle Dienstleister, die das eigene Produkt in den höchsten Tönen loben.

Verlage, die ihre eigenen Bücher bei Amazon rezensieren, Kneipenwirte, die sich selbst bei Qype loben und Lehrer, die selbst ihre Spickmich-Bewertungen einstellen, gehören beinahe noch zu den harmlosen Fällen dieser Art. Besonders unangenehm werden solche Beschönigungen freilich, wenn sie auffliegen, wie etwa im Falle von Helmut Hoffer von Ankershoffen, der – nachdem er auf auf Amazon sein eigenes Produkt, das WeTab, selbst unter falschem Namen gelobt hatte – seinen Posten abgeben musste. Peinlich berührt dürfte auch die Deutsche Telekom gewesen sein, als sich zeigte, dass die Agentur Textprovider für das T-Online-Preisvergleichsportal anscheinend zahlreiche User-Bewertungen anfertigte, um rege Produktdebatten vorzutäuschen.

Dabei ist es für Bewertungsplattformen ungemein wichtig, dass „gefälschte“ Nutzerkommentare identifiziert und gelöscht werden, soll die eigene Glaubwürdigkeit und der Wert der Plattform nicht leiden. „Es gibt bei praktisch jeder Bewertungsplattform mittlerweile Systeme, die künstliche Massenbewertungen schnell entdecken und offline nehmen können“, meint Tino Keller von Spickmich. Steigt die Bericht-Anzahl zu einem Inhalt plötzlich, tauchen ungewöhnliche Formulierungen auf, werden bisher schlecht bewertete Inhalte mit einem Mal euphorisch gelobt oder trudeln mehrere Bewertungen von einer IP-Adresse ein, greifen entsprechende Systeme.

Fallbeispiel: AFA auf Kriegsfuß mit Dooyoo und Co.

Doch nicht nur das eigene Unternehmen zu loben ist ein praktizierter Ansatz – auch die gezielte Demontage der eigenen Konkurrenz durch das Streuen von Negativkommentaren gehört längst zum Rüstzeug in der Unternehmenslandschaft. Speziell das Feld der Partnervermittlung soll hier ein Bereich sein, in dem mit harten Bandagen gekämpft wird, wie Parship-CEO Peter Schmid erst kürzlich im Gründerszene-Interview bestätigte.

Ein anderer Akteur, der sich in diesem Zusammenhang ungerecht behandelt fühlt, entstammt einem gänzlich anderen Segment: Der Finanzdienstleister AFA steht derzeit auf Kriegsfuß mit den Bewertungsportalen Ciao! und Dooyoo (www.dooyoo.de), geht das Unternehmen doch von einer professionell gelenkten Kampagne unbekannter Dritter aus. In zahlreichen Bewertungen und Kommentaren meint die AFA AG Unterstellungen, Schmähungen und nachweisliche Falschbehauptungen zu Mitarbeitern und Partnern ausgemacht zu haben.

Dooyoo gibt sich auf Anfrage von Gründerszene hierzu unbeeindruckt: Unechte Nutzerkommentare, Schmähkritik und falsche Tatsachenbehauptungen würden bei gesicherter Identifikation stets sofort vom Netz genommen, Tatsachenberichte und korrekte Wortwahl blieben erhalten. Der vorliegende Fall obliege der noch ausstehenden anwaltlichen Klärung. Ob an diesen Vorwürfen der AFA etwas dran ist, mögen die Gerichte klären, doch das beschriebene Procedere skizziert recht anschaulich ein Vorgehen, das Unternehmen einsetzen, um unliebsame Konkurrenten schlecht zu machen.

Einträge weisen inhaltliche und strukturelle Parallelen auf und werden von einem kleinen Kreis aktiver Störer verfasst, die bestehende Einträge in eine Richtung lenken, indem positive Testberichte abgewertet und mit negativer Berichterstattung verknüpft werden, während negative Testberichte durch Bewertungen und Kommentare eine Verstärkung erfahren. Die Folge: Unerfahrene Internet-Nutzer finden über Google & Co. zahlreiche Negativeinträge zum eigenen Unternehmen. Doch welche (rechtlichen) Mittel haben Gründer und Unternehmen an dieser Stelle?

Rechtliche Handhabe gegen Bewertungsplattformen

Aus rechtlicher Sicht bedarf es immer einer Rechtsverletzung innerhalb eines Nutzerkommentars, um entsprechend vorgehen zu können. Wie so oft hängt es immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob einzelne Nutzerkommentare, die Voraussetzungen einer Rechtsverletzung erfüllen. Nur dann kommt überhaupt eine Haftung des Plattformbetreibers in Betracht.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen im Bezug auf ein Produkt oder Unternehmen kommen die Tatbestände der Kreditgefährdung (§ 824 BGB), der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) und, bei Werturteilen, der Eingriff in den Gewerbebetrieb in Frage. Zudem können die Tatbestände der Beleidigung, der Verleumdung oder der üblen Nachrede (alle aus dem Strafgesetzbuch) bei negativen Produktbewertungen in Betracht kommen. Praktisch haben diese Tatbestände aber alle sehr hohe Voraussetzungen.

„Auch Produktbewertungsplattformen sind kein rechtsfreier Raum. Missbrauchen Nutzer die Bewertungsfunktionen, um rechtsverletzende Äußerungen abzugeben, so haftet der Plattformbetreiber auf Löschung und ab Kenntnis auch auf künftige Unterlassung“, erklärt Judith Nink von der Anwaltskanzlei Osborne Clarke. „Wird eine Bewertungsplattform wegen einer oder mehrerer Nutzerkommentare abgemahnt, müssen die Nutzerkommentare sofort überprüft werden: Enthalten sie auf den ersten Blick rechtsverletzende Inhalte, muss der Plattformbetreiber diese umgehend löschen. Ist die Rechtsverletzung nicht eindeutig, sollte er sie sicherheitshalber rechtlich überprüfen lassen. Andernfalls muss der Plattformbetreiber die Kommentare nicht löschen.“

„Hetzkampagnen“ als vorsätzliche Schädigung sind dabei insofern speziell, als dass keine Rechtsverletzung der Plattform, sondern der Kommentatoren vorliegt. Rechtlich gesehen gibt es keine Pflicht, den unmittelbaren Verletzer (den Kommentator) in Anspruch zu nehmen, sondern auch der mittelbare Störer (die Bewertungsplattfrom) kann belangt werden – ein attraktives Ziel, da diese (auch wenn sie in der Praxis oft keinen Schadensersatz zu leisten hat) im Gegensatz zum Verletzer finanzkräftig und aufwandsarm zu identifizieren ist.

Fazit: Korrektes Vorgehen ist wichtig

Insgesamt ist die Thematik einer Haftung von Plattform-Betreibern auf denen Dritte, Produkt-Bewertungen oder -Meinungen abgeben können, rechtlich sehr komplex und immer wieder Gegenstand von zahlreichen Gerichtsverfahren. Gestritten wird dabei eigentlich immer um dasselbe: Liegt eine Rechtsverletzung vor, hatte die Plattform Prüfpflichten, die sie verletzt hat und wenn ja, wie weit reichen diese Prüfpflichten?

Wichtigster Tatbestand in der Praxis ist daher die Kreditgefährdung nach § 824 BGB, welcher nämlich bereits dann vorliegt, wenn die unwahren Tatsachenbehauptung geeignet sind, den wirtschaftlichen Ruf des Betroffenen zu gefährden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die behauptete falsche Tatsache geeignet ist, das Vertrauen Dritter in die wirtschaftliche Seriosität und Bonität des Unternehmens zu erschüttern. Relevante Rechtsverletzungen sind aber auch die üble Nachrede und Verleumdung eines Unternehmens, das heißt, es werden Tatsachen behauptet oder verbreitet, welche das Unternehmen verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können.

Entscheidend ist in der Praxis deshalb das richtige Vorgehen. Entsprechende Akteure sollten zunächst abgemahnt werden, weil sie dann Kenntnis von einem Verstoß erhalten und entsprechend recherchieren müssen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Chancen auf die Streichung eines Kommentars sind dann häufig nicht schlecht. Dass deutsche Gerichte dennoch auch im Internet die freie Meinungsäußerung respektieren, dürfte ansonsten wohl das Urteil zu Spickmich gezeigt haben, dessen Prozess bis zum Bundesgerichtshof reichte.

Wichtiger Hinweis

Der vorliegende Beitrag stellt weder eine Rechts- noch Steuerberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Der Beitrag ist abgestimmt auf die dem Autor bei der Veröffentlichung bekannte Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der einschlägigen Rechtsliteratur. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Textpassagen im Lichte eines unbekannten oder nicht veröffentlichten Urteils zu beanstanden sind. Bitte informieren Sie sich über derartige Umstände oder holen im Zweifel fachkundigen Rat ein. Eine Haftung wird nicht übernommen.

Bildmaterial: Kahle, Ricetek