Bewertungsportale kein Löschungsanspruch Profile Basisdaten

Ein Beitrag von Dr. Martin Gerecke, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle in Hamburg und Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

Kein Anspruch auf Löschung der Daten

Bereits im Juli 2014 hatte der BGH einen Anspruch auf Offenlegung der bei einem Bewertungsportal hinterlegten Anmeldedaten eines anonymen Bewerters verneint (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13). Nun scheiterte ein Gynäkologe mit seinem Antrag, sein gesamtes Profil beim bekannten Ärztebewertungsportal Jameda mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis löschen zu lassen.

Das Portal gibt Nutzern die Möglichkeit, Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abzurufen und Bewertungen über diese abzugeben. Der Kläger wurde mit Kommentaren wie „sehr empfehlenswert“ und „naja“ nicht einmal schlecht bewertet. Dennoch wollte er nicht länger bei Jameda erscheinen.

Der BGH wies die Klage ab. Das Portal sei nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten des Klägers an die Portalnutzer berechtigt. Insofern überwiege das öffentliche Informationsinteresse das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers.

Berufstätigkeit in der der Öffentlichkeit zugewandten Sozialsphäre

Der BGH erkannte zwar die Missbrauchsmöglichkeiten eines Portals, bei dem lediglich die Anmeldung mit einer E-Mailadresse erforderlich ist. Zudem bestünde die Gefahr möglicher Beeinträchtigungen des sozialen Geltungsanspruchs des Arztes und wirtschaftlicher Nachteile aufgrund anonymer negativer Bewertungen.

Gleichwohl spiele sich die Berufstätigkeit in der der Öffentlichkeit zugewandten Sozialsphäre ab. Der Einzelne müsse sich in diesem Bereich von vornherein auf eine Beobachtung durch die Öffentlichkeit und Kritik einstellen.

Ärzte müssen sich der Bewertung durch Dritte stellen

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die öffentliche Bewertung beruflicher Leistungen führt zu Markttransparenz. Der Kläger arbeitet als Arzt nicht in einem Vakuum; er muss sich dem freien Wettbewerb und dem sogenanntem „Markt der Meinungen“ stellen. Dazu gehört auch, sich einer Bewertung durch die Öffentlichkeit auszusetzen.

Für den Äußernden wiederum ist die Kritik an öffentlich angebotenen Leistungen Teil seiner Meinungsfreiheit. Die Nutzung des Bewertungsportals bietet ihm eine bessere Orientierung und Vergleichbarkeit im jeweiligen Markt. Das Urteil stärkt deshalb das Recht auf freien Meinungsaustausch im Internet.

Im Übrigen können Informationen wie Name, Adresse und Tätigkeitsbereich bereits allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden (zum Beispiel Gelbe Seiten), sodass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen ohnehin nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG zulässig wäre. Bei einem Erfolg des Klägers hätten Bewertungsportale wohl erheblich an Bedeutung verloren.

Betroffene nicht schutzlos

Das Urteil des BGH schränkt das Recht des im Portal von unwahren oder schmähenden Inhalten Betroffenen nicht ein. Diese können unverändert die Löschung der rechtswidrigen Beiträge vom Portalinhaber verlangen.

Bild: Jameda