Einziehungsklauseln Gesellschaftsvertrag

Kann man den Gesellschafter nicht einfach rauswerfen?

Die Gründungseuphorie ist anfangs groß. Zusammen werden wir den Markt XY oder gar die Welt revolutionieren, heißt es. Es wird vom großen Exit geträumt und die Gründer teilen schon mal gedanklich das große Geld auf – natürlich anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse. Diese Beteiligungsverhältnisse spiegeln die Rollen der jeweiligen Gesellschafter im Unternehmen wieder. Doch was passiert, wenn sich im Laufe der Zeit das Rollenverständnis ändert? Gründe hierfür kann es viele geben.

Fallbeispiel 1: Ein Mitgesellschafter erbringt die von ihm erwarteten Leistungen nicht (mehr), weil er mit seiner Zeit lieber etwas anderes anstellt.

Fallbeispiel 2: Ein Mitarbeiter, dem „als Bonus“ zu seinem Anstellungsvertrag eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wurde, kündigt seinen Anstellungsvertrag.

Fallbeispiel 3: Ein Mitgesellschafter verstirbt unerwartet. Den Geschäftsanteil erben die fünfjährige Tochter und der kratzbürstige Ehepartner als Erbengemeinschaft.

In den ersten beiden Fallbeispielen erscheint es ungerecht, dass der Gesellschafter die Gesellschafterrechte unverändert beigehalten soll. Im dritten Fallbeispiel werden die Gesellschaft und die Mitgesellschafter plötzlich mit Gesellschaftern konfrontiert, die man sich nicht ausgesucht hat. Zudem kann es leicht passieren, dass durch innere Zerstrittenheit der Erbengemeinschaft oder wegen etwaiger vormundschaftsgerichtlicher Zustimmungserfordernisse gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (zum Beispiel Beschluss einer dringend erforderlichen Kapitalerhöhung) gelähmt werden.

Sollen diese Gesellschafter weiterhin in vollem Umfang ihre gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte und Gewinnbezugsrechte behalten dürfen? Kann man diese Gesellschafter nicht einfach rauswerfen?

Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind dringend anzuraten

Grundsätzlich gilt, dass einem Gesellschafter seine einmal begründete Gesellschafterstellung gegen seinen Willen nicht genommen werden kann, solange dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Fehlt eine gesellschaftsvertragliche Regelung, können Geschäftsanteile durch Beschluss gegen den Willen des Betroffenen Gesellschafters nur eingezogen werden, falls der Gesellschafter seine Einlagen trotz Fristsetzung nicht geleistet hat (sogenannte „Kaduzierung“).

Darüber hinaus bleibt nur die Möglichkeit, mühsam den Gesellschafter durch eine Ausschlussklage aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft zu drängen, was zeitaufwändig und in der Regel mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko verbunden ist.

Das bedeutet: Gesellschaftsvertrag ist Trumpf. Gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG ist eine Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters gegen dessen Willen durch Gesellschafterbeschluss möglich, wenn entsprechende Einziehungsvoraussetzungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Werden Einziehungsregelungen nachträglich in den Gesellschaftsvertrag eingefügt, gelten sie nur für diejenigen Gesellschafter, die dem Satzungsänderungsbeschluss zugestimmt haben.

Einziehung als Ultima Ratio

Den größten Erfolg haben Einziehungsregelungen im Gesellschaftsvertrag, wenn sie letztendlich nicht gebraucht werden. Einziehungsregelungen im Gesellschaftsvertrag sollten in erster Linie abschreckende Wirkung entfalten. Zum einen führen Einziehungsregelungen den Gesellschaftern vor Augen, dass bestimmte Szenarien zum Verlust ihrer Gesellschafterstellung führen können.

Zum anderen fördern Einziehungsregelungen in der Regel die Bereitschaft aller Beteiligten, sich über das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters und die Höhe der an ihn zu zahlenden Abfindung gütlich zu einigen. Denn sollte eine gütliche Einigung scheitern, hätte man noch die Einziehungsregelungen als Ultima Ratio in der Hinterhand. Bei einer guten Formulierung der Einziehungsklauseln können diese auch eine effektive – weil relativ emotionslose – Verhandlungsgrundlage für eine gütliche Einigung sein, insbesondere im Hinblick auf die an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Vergütung (siehe hierzu unten).

Eine einvernehmliche Trennung von einem Gesellschafter ist typischerweise die vorzugswürdigere Variante, da zügig Rechtssicherheit aber auch Rechtsfrieden hergestellt werden kann. Ein jahrelanger Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Einziehung würde das Unternehmen und die betroffenen Personen stark belasten und würde wirksam etwaige Investoren abschrecken.

Einziehungsregelungen im Einzelnen

Doch was sollte nun geregelt werden? Die einfachste Regelung würde lauten: „Die Geschäftsanteile eines Gesellschafters können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden.“ So einfach diese Regelung in der Formulierung ist, so schwierig ist sie in der tatsächlichen Anwendung.

Nicht selten wird es darüber Streit geben, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Doch bereits diese Regelung hat den Vorteil, dass der unliebsame Gesellschafter durch den Einziehungsbeschluss erst einmal wirksam aus der Gesellschaft ausscheidet, so dass gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ohne ihn getroffen werden können. Der betroffene Gesellschafter könnte dann aber natürlich gegen den Einziehungsbeschluss vorgehen, was bis zur endgültigen Klärung wieder Rechtsunsicherheit bedeutet.

Es ist daher dringend zu empfehlen, im Gesellschaftsvertrag die einzelnen Szenarien möglichst konkret zu benennen, bei denen eine Einziehung möglich ist. Diese Szenarien stellen letztendlich eine Konkretisierung des wichtigen Grundes dar. Je präziser die Szenarien beschrieben werden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Parteien über das Vorliegen eines Einziehungsgrundes streiten.

Anerkannt sind Regelungen, die die Einziehung nach der Pfändung von Geschäftsanteilen, bei der Insolvenz des betroffenen Gesellschafters, im Falle seines Todes oder nach dessen eigener Gesellschaftskündigung zulassen. Falls die Gesellschaft Gesellschafter hat, die keine natürlichen Personen sind, bietet sich zudem eine Einziehungsmöglichkeit für den Fall an, dass sich die Beteiligungsverhältnisse auf Ebene dieses Gesellschafters ändern. Dies ist gerade für (mittelbare) Gesellschafter relevant, die sich über eine (steuerlich interessante) Beteiligungsgesellschaft an der Gesellschaft beteiligen.

Würden diese mittelbaren Gesellschafter ihrer Anteile an der Beteiligungsgesellschaft an Dritte übertragen, würde zwar die Beteiligungsgesellschaft unverändert Gesellschafter bleiben, die dahinter stehenden Personen jedoch andere sein. Damit wären die Gesellschafter und die übrigen Mitgesellschafter mit einem (mittelbaren) Gesellschafter konfrontiert, den sie sich nicht ausgesucht haben.

Darüber hinaus wurden von der Rechtsprechung Einziehungsklauseln im Zusammenhang mit der Minderheitsbeteiligung von (Fremd-)Geschäftsführern und Mitarbeitern als zulässig erachtet, wo die Einziehungsmöglichkeit an das Geschäftsführeramt beziehungsweise das Arbeitsverhältnis geknüpft ist. Ob jedoch die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Wirksamkeit einer entsprechenden Einziehungsklausel bezüglich der Beteiligung von Geschäftsführern und Mitarbeitern erfüllt sind, muss jeweils anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Schließlich kommen in engen Grenzen auch Einziehungsklauseln bei Konstellationen in Betracht, wo die Einräumung der Gesellschafterstellung an das Bestehen bestimmter wesentlicher Verträge zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter (zum Beispiel ein Kooperationsvertrag) geknüpft ist.

Vorsicht bei Hinauskündigungsklauseln

Allzu exzessiv dürfen die Einziehungsmöglichkeiten jedoch nicht gefasst werden. Es gilt schließlich der Grundsatz, dass ein Gesellschafter auch weiterhin Gesellschafter bleiben darf. Einziehungsklauseln sind eine Ausnahme von diesem Grundsatz und unterliegen daher gewissen Einschränkungen. Einziehungsklauseln sind daher nur zulässig, wenn der Ausschluss des Gesellschafters an einen sachlich rechtfertigenden Grund geknüpft ist.

Einziehungsklauseln dürfen nicht dazu führen, dass es bestimmte Gesellschafter in der Hand haben, nach Belieben – also ohne sachlich rechtfertigenden Grund – einen anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen. Derartige Klauseln sind unwirksam. Der betroffene Gesellschafter könnte den Einziehungsbeschluss anfechten und gerichtlich feststellen lassen, dass er nach wie vor Gesellschafter der Gesellschaft ist.

Einziehungsabfindung

Für die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zwingend eine Abfindung an den betroffenen Gesellschafter zu zahlen. Die Abfindung beträgt grundsätzlich den vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des eingezogenen Geschäftsanteils, also den anteiligen Unternehmenswert einschließlich stiller Reserven.

Dringend abzuraten ist von Formulierungen, wonach sich die Parteien im Einziehungsfall auf eine angemessene Einziehungsabfindung einigen sollen. Die Einziehung von Geschäftsanteilen gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters stellt die Ultima Ratio der Möglichkeiten dar, sich von einem Gesellschafter zu trennen. Es ist daher illusorisch anzunehmen, dass sich die Gesellschafter in einer solchen Situation kurzfristig und kampflos auf die Höhe der Einziehungsabfindung einigen.

Häufig liest man daher in Gesellschaftsverträgen folgende Formulierung: „Sollte keine Einigkeit über die Höhe der Einziehungsabfindung erzielt werden, so wird die Einziehungsabfindung durch einen Wirtschaftsprüfer bestimmt.“ Eine solche Klausel mag zwar in der Vertragsgestaltung einfach sein, sie wird aber in der Regel bei ihrer Anwendung zu großen Problemen und Streitigkeiten führen. Der beauftragte Wirtschaftsprüfer hat keinerlei Anhaltspunkte, wonach er den Verkehrswert der Gesellschaft ermitteln soll. Und egal, wie er den Verkehrswert festlegt, es wird immer eine Partei geben, die das Ergebnis für willkürlich und ungerecht empfindet.

Es empfiehlt sich daher, zumindest die Berechnungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes festzulegen wie zum Beispiel das Ertragswertverfahren, das Discounted-Cash-Flow-Verfahren oder das Multiplikatorverfahren (zum Beispiel basierend auf EBIT oder Umsatz). Leider finden sich auch in jüngeren Gesellschaftsverträgen häufig immer noch Verweise auf das sogenannte „Stuttgarter Verfahren“, das wegen seiner teilweise absurden Ergebnisse von Rechtsprechung und Literatur zu Recht als ungeeignet für die Berechnung der Einziehungsabfindung angesehen wird.

Bei der Formulierung der Einziehungsabfindungsberechnung haben wir gute Erfahrung damit gemacht, die Formeln und Kriterien, anhand derer der Unternehmenswert zu berechnen ist, gleich mit in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Denn so haben alle Parteien die Möglichkeit, ohne teure und zeitintensive Einschaltung von Wirtschaftsprüfern zumindest überschlägig das Abfindungsguthaben zu berechnen und dies als Verhandlungsgrundlage für das einvernehmliche Ausscheiden heranzuziehen.

Asynchrone Abfindungshöhen

Die Einziehungsgründe sind oft sehr unterschiedlich motiviert. So soll zum Beispiel im Fallbeispiel 1 der Insolvenzverwalter – da gesellschaftsfremd – möglichst keine Gesellschafterrechte ausüben dürfen. Die Einziehungsabfindung sollte möglichst gering sein, da sie nur der Insolvenzmasse zu Gute kommen würde, nicht aber dem Gesellschafter selbst.

Im Fallbeispiel 3 hingegen soll zwar auch verhindert werden, dass eine etwa zerstrittene Erbengemeinschaft Gesellschafterin wird, jedoch soll hier die Einziehungsabfindung dem Verkehrswert der Geschäftsanteile möglichst nahe kommen, damit die Erben jedenfalls finanziell nicht benachteiligt werden.

In bestimmten Grenzen ist es daher zulässig, für die einzelnen Einziehungsszenarien verschiedene Abfindungshöhen vorzusehen, wenn dies sachlich gerechtfertigt werden kann. Abzuwägen ist zum einen das Interesse der verbleibenden Gesellschafter und zum anderen die Schutzbedürftigkeit des ausscheidenden Gesellschafters. Bei einer verminderten Abfindungshöhe darf kein krasses Missverhältnis zum Verkehrswert bestehen. Andernfalls wäre die Regelung zu Abfindungshöhe sittenwidrig und damit unwirksam, so dass stattdessen wieder der volle Verkehrswert als Basis der Einziehungsabfindung heranzuziehen ist.

Wichtig ist hierbei aber, dass nach dem Anlass nach vergleichbare Abfindungsvorgänge gleich geregelt werden müssen. So sind zum Beispiel Abfindungsklauseln zu Lasten von Insolvenz- oder Pfandgläubigern nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar keine Entschädigungsregelung getroffen wird (BGH, Urt. v. 19. Juni 2000 – II ZR 733/99).

Abtretung statt Einziehung

Das Einziehungsentgelt ist grundsätzlich von der Gesellschaft zu zahlen. Insbesondere bei einer hohen Unternehmensbewertung kann das zu zahlende Einziehungsentgelt schnell die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft übersteigen. Für diesen Fall sollten die Einziehungsregelungen das Recht der Gesellschaft vorsehen, von dem betroffenen Gesellschafter zu verlangen, seine Geschäftsanteile statt einer Einziehung an einen oder mehrere von der Gesellschaft zu bestimmende Dritte abzutreten. Bei dieser Zwangsabtretung wäre das „Einziehungsentgelt“ als Kaufpreis für die Geschäftsanteile von dem oder den Dritten aufzubringen.

Fazit

Bei Gesellschaften, die mehr als einen Gesellschafter haben, sollten auf jeden Fall Regelungen zur Einziehung von Geschäftsanteilen getroffen werden. Auch wenn diese Regelungen oftmals den Gesellschaftsvertrag um ein paar Seiten erweitern, ist dies ein geringer Preis im Vergleich zu dem Mehrwert, den diese Regelungen bieten.

Einziehungsklauseln sollten so formuliert werden, dass sie im Einziehungsfall den beteiligten Parteien (Gesellschaft, ausscheidender Gesellschafter und übrige Gesellschafter) einen hohen Anreiz bieten, eine einvernehmliche Lösung für das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zu finden. So können Einziehungsregelungen wirksam dazu beitragen, schnell und relativ kostengünstig Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herzustellen.

Bild: 8224 (Martina Weise) / PantherMedia