Ein Beitrag von Judith Börner, Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle in Köln.

Vor kurzem ist das neue Elektrogesetz in Kraft getreten. Genauer: das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Es setzt die europäische WEEE-Richtlinie in Deutschland um.

Das neue Elektrogesetz beinhaltet einige neue Verpflichtungen für Händler und für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten.

Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten bei Verkauf ins EU-Ausland

Die wohl wichtigste Neuerung: Deutsche Händler, die EU-weit Elektrogeräte anbieten, müssen einen Bevollmächtigten pro Zielland bestellen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Vorschriften zur Entsorgung von Altgeräten europaweit umgesetzt werden. Ebenfalls verpflichtet das Elektrogesetz 2015 Händler und direkt vertreibende Hersteller, die in dem jeweiligen Verkaufsstaat keine eigene Niederlassung haben, zur Bestellung eines Bevollmächtigten in diesem Staat. Diese dort niedergelassene Person oder Gesellschaft ist dann im Verkaufsstaat dafür verantwortlich, die dort geltenden Rücknahme- und Entsorgungspflichten einzuhalten.

Pflicht zur Bestellung gilt unmittelbar

Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten in jedem Verkaufsstaat gilt unmittelbar ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung für alle Onlinehändler – unabhängig von der Größe des Unternehmens und den Verkaufszahlen im Ausland. In welcher Form die Bevollmächtigung erfolgen muss und ob die bevollmächtigte Person oder Gesellschaft im Verkaufsstaat registriert werden muss, richtet sich dabei nach den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen im Verkaufsstaat.

Rücknahmepflicht für Altgeräte

Neu ist auch, dass Onlinehändler, deren Lagerfläche für Elektroartikel mehr als 400 Quadratmeter beträgt, und stationäre Händler mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektrogeräte künftig verpflichtet sind, beim Verkauf größerer Geräte an Endnutzer Altgeräte vergleichbarer Art kostenlos zurückzunehmen (1:1 Rücknahmepflicht).

Unterhält ein Onlinehändler mehrere Versandlager, werden deren Flächen nicht zusammengerechnet, sondern es ist die Lager- und Versandfläche am jeweiligen Standort maßgeblich.

Kleinere Elektro-Altgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern müssen von Händlern mit über 400 Quadratmetern Fläche auch zurückgenommen werden, wenn der Kunde kein neues Gerät kauft (0:1 Rücknahmepflicht). Dies gilt etwa für Handys, Modems und Ladegeräte, aber auch für zahlreiche Haushaltskleingeräte wie Toaster, Handmixer oder Waffeleisen. Die Rücknahme der Geräte darf dabei nicht von der Vorlage eines Kaufbelegs wie eines Kassenbons abhängig gemacht werden.

Diese Rücknahmepflichten gelten nicht nur für Altgeräte, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben wurden. In „haushaltsüblichen Mengen“ müssen auch Geräte von gewerblichen Kunden zurückgenommen werden. Der Händler hat dann die ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung der Altgeräte sicherzustellen. Die Rücknahme von Altgeräten darf lediglich dann verweigert werden, wenn von den Altgeräten aufgrund von Verunreinigungen Gesundheitsgefahren ausgehen.

Es wird kompliziert: Rücknahme der Altgeräte am Ort der Abgabe

Die Rücknahme der Altgeräte muss am Ort der Abgabe oder „in unmittelbarer Nähe hierzu“ erfolgen. Hierzu stellt das Gesetz für den stationären Handel ausdrücklich klar, dass Ort der Abgabe auch der private Haushalt des Endverbrauchers sein kann, wenn die Neugeräte an den Kunden geliefert wurden. In diesem Fall muss der Kunde dem Händler bereits bei Vertragsschluss mitteilen, dass er beabsichtigt, bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückzugeben. Unter Servicegesichtspunkten empfiehlt es sich für Händler, dies vor Vertragsschluss gezielt abzufragen.

Onlinehändler müssen die Rückgabe von Altgeräten „in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer“ ermöglichen. Im Hinblick auf die 1:1 Rücknahmepflicht für Großgeräte wird dies wohl nur durch das Angebot der Abholung des Altgerätes bei Auslieferung der Neuware an den Kunden möglich sein. Die unabhängig von Kauf eines neuen Gerätes bestehende Pflicht zur Rücknahme von Kleingeräten kann beispielsweise durch das Angebot erfüllt werden, die Altgeräte auf Kosten des Händlers über Paketdienstleister an diesen zurückzusenden. Hierfür wird gegebenenfalls vorab mit den Paketdienstleistern zu klären sein, ob umwelt- oder abfallrechtliche Einschränkungen für den Transport bestehen.

Daneben sollen Rücknahmestellen auch durch Kooperationen mit stationären Händlern oder Sozialbetrieben eingerichtet werden können. Es ist allerdings zweifelhaft, ob hierüber flächendeckende Rückgabemöglichkeiten in „zumutbarer Entfernung“ zu allen potentiellen Kunden ermöglicht werden können.

Einrichtung von Rücknahmestellen bis spätestens Juli 2016

Die Rücknahmestellen für Elektro-Altgeräte müssen von betroffenen Händlern und Herstellern innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung – also bis spätestens Juli 2016 – eingerichtet werden und sind vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Händler und Hersteller, die bereits in der Vergangenheit freiwillig Altgeräte zurückgenommen haben, müssen ihre Rücknahmestellen dem Umweltbundesamt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten anzeigen.

Hinweis und Informationspflichten

Mit der Rücknahmepflicht für Händler gehen verschiedene Hinweispflichten gegenüber privaten Haushalten einher: Die Kunden müssen künftig über die von den Händlern oder Herstellern geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten sowie über die Bedeutung des auch weiterhin verpflichtend auf den Elektrogeräten anzubringenden Symbols für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten – der „durchgestrichenen Mülltonne“ – informiert werden.

Neu für Hersteller, die ihre Produkte selbst online vertreiben ist zudem die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer im Internet. Schon bisher war diese Registrierungsnummer, die von der Stiftung EAR erteilt wird, auf Rechnungen anzugeben. Die Neuregelung schreibt nun die Angabe bereits beim „Anbieten“ von Elektrogeräten vor. Künftig sind daher registrierte Hersteller verpflichtet, im Onlinehandel ihre Registrierungsnummer bereits auf der Internetseite (z.B. im Impressum) zu veröffentlichen.

Folge von Verstößen gegen das Elektrogesetz: Vertriebsverbote und Bußgelder

Verstöße gegen das Elektrogesetz können nicht nur Vertriebsverbote nach sich ziehen, sondern stellen teilweise Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet werden können. Bei Verkäufen ins EU-Ausland drohen zusätzlich Sanktionen im jeweiligen Verkaufsstaat. Betroffenen Händlern ist daher dringend zu empfehlen, die neuen gesetzlichen Anforderungen zeitnah umzusetzen.

Nicht nur wer selbst herstellt, ist Hersteller

Zudem ist für Händler zu beachten, dass Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes nicht nur ist, wer Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland selbst herstellt oder von Dritten herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt. So wird auch ein Händler mit Sitz in Deutschland, der im Ausland hergestellte Elektrogeräte erstmals auf dem deutschen Markt anbietet (also importiert), und jeder ausländische Händler, der online Elektrogeräte in Deutschland anbietet nach dem Elektrogesetz als Hersteller der Geräte angesehen.

Nicht zuletzt müssen sich schließlich auch Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten, selbst als Hersteller behandeln lassen. Da dies weitere erhebliche Bußgeldrisiken birgt, sind Händler dringend gehalten, sich durch eigene Prüfung oder durch entsprechende vertragliche Gestaltungen zu vergewissern, dass der wahre Hersteller entweder selbst ordnungsgemäß registriert ist oder einen Bevollmächtigte bestellt hat, der seinerseits ordnungsgemäß registriert wurde.

Bild: Gettyimages/Barbara Fischer, Australia