App-Vertrag Entwicklung

Externe Appentwicklung erfordert Vertrag

Mobile Apps sind aus dem modernen Leben kaum mehr wegzudenken, seit Smartphones boomen. Nicht nur entwickeln viele Programmierer eigene Apps, mit denen sie über die App-Stores dann mehr oder weniger Geld verdienen. Auch sonstige Gründer und Startups müssen ihre Geschäftsmodelle um eine mobile App erweitern, um auch so für ihre Kunden erreichbar zu sein.

Zwar werden viele Apps von den Programmierern selbst programmiert, jedoch gibt es auch viele Unternehmen, die dies nicht selbst leisten, sondern externe Programmierer mit der Erstellung beauftragen. Wie jeder andere Vertragsschluss sollte auch ein Vertrag über die App-Entwicklung sorgfältig erarbeitet werden.

Im Grundsatz handelt es sich bei den App-Entwicklungsverträgen um Softwareerstellungsverträge. Allerdings gibt es eine Reihe von besonderen Punkten, die speziell geregelt werden müssen, wie beispielsweise die Aufnahme der App in die App-Stores. Zu unterscheiden ist dabei insbesondere, ob eine individuelle App von Grund auf neu konzipiert wird, oder ob zum Beispiel eine Marketing-App ähnlich einer Webseite erstellt wird. Im Folgenden wird vorab ein Überblick gegeben über allgemeine Fragen zu App-Entwicklungsverträgen, bevor auf einige besondere Spezifika eingegangen wird.

Der App-Entwicklungsvertrag

Wie jeder andere Vertrag sollten auch App-Entwicklungsverträge schriftlich festgelegt werden. Neben allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Haftungsklauseln, Vorgehen bei Sachmängeln und so weiter sollte ein Lasten- und/oder Pflichtenheft erstellt werden. In diesem sollten Umfang, Funktionalitäten und Design der Software im Detail dargelegt werden. So weiß der Kunde, was er erhält, und beide Beteiligten können sich im Streitfall auf eindeutige Vereinbarungen berufen.

Für die Erstellung eines Vertragsmusters empfiehlt es sich, einen auf IT-Recht spezialisierten Anwalt zu beauftragen, da die rechtliche Einordnung von Softwareverträgen kompliziert und das AGB-Recht für einen Laien kaum verständlich ist.

Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung von Software-Entwicklungsverträgen ist, dass eine zu verkaufende Software/App regelmäßig eine Sache darstellt. Ob bei dauerhafter Überlassung einer zu erstellenden Software ein Werkvertrag vorliegt oder stattdessen ein Kaufvertrag mit verschiedenen werkvertraglichen Elementen, ist unter Juristen strittig, für Nicht-Juristen jedoch wohl kaum verständlich. Dies ist für Entwickler problematisch, denn wenn Vertragsregelungen zu einem Vertragstyp getroffen werden, ein Gericht jedoch einen anderen Vertragstyp annimmt, können die Regelungen unwirksam sein.

Auch gibt es Unterschiede in der Verjährung – mit Pech bleibt ein Beteiligter auf seinen Kosten sitzen, da er davon ausgegangen war, ein Jahr länger Zeit zu haben, seine Rechte einzufordern.

Einfacher ist die Lage, wenn die Software nur gemietet wird, also für eine begrenzte Zeit überlassen wird. Dies liegt beispielsweise oft vor, wenn eine Marketing-App neu erstellt wird und der Kunde deren Nutzung jährlich kündigen kann. Für die Erstellung findet dann Werkvertragsrecht Anwendung, so dass der Besteller zum Beispiel Mitwirkungspflichten (Lieferung des Logos oder Ähnliches) haben kann.

Bei der Miete ist der Software-Anbieter verpflichtet, diese ständig aktuell und lauffähig zu halten. Wenn beispielsweise Änderungen in den App-Stores Updates der Apps erzwingen, muss der Vermieter dies ohne Aufpreis erbringen. Dieses Risiko wird meist bereits in die Höhe der regelmäßigen Zahlungen eingepreist.

Aufnahme und Löschung der App in den App Stores

Im Vertrag wird regelmäßig geregelt sein, ob der Entwickler selbst oder der Kunde die App in den Store einstellt. Wenn der Entwickler die App einstellt, ist zu bedenken, dass er sich vertraglich nur zur Anmeldung verpflichten sollte, da dass Ergebnis der Prüfung durch die Store-Betreiber nicht zuverlässig vorhergesagt werden kann. Dies führt zu der entscheidenden Frage, wie der Begriff von Sachmängeln behandelt wird.

Wird die App von einem Store abgelehnt, kann der Entwickler dennoch Zahlung der Vergütung verlangen, wenn ihm das Ablehnen nicht vorzuwerfen ist, also wenn beispielsweise der App-Anbieter pornografische Inhalte aufnahm. Wenn die Ablehnung jedoch auf technische Mängel zurückgeht, ist der Entwickler für diese verantwortlich. Im App-Entwicklungsvertrag sollte zumindest auf diese Unterscheidung eingegangen werden. Bei umfangreichen Projekten hat es Sinn, die einzelnen technischen Anforderungen, die die App-Stores stellen, in die Leistungspflichten des Vertrages mit aufzunehmen.

Gleiches gilt, wenn die App anfangs zugelassen wurde, jedoch später durch den App-Store gelöscht wird. Insbesondere, wenn die Löschung ohne eine Begründung des App-Stores erfolgt, ist es schwierig zu belegen, ob technische Mängel ausschlaggebend waren. Auch die Zahlungspflicht ist davon gegebenenfalls beeinflusst: Wenn die App-Nutzung gemietet ist, kann der Entwickler nach Löschung aus dem Store keine Mietzahlungen mehr verlangen.

Regelung der Urheberrechte

App-Entwickler sollten Regelungen zum Schutz ihrer entwickelten App treffen. Urheberrechtsschutz entsteht bereits mit der Programmierung der App, eine Eintragung in ein Register ist nicht nötig. Wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist, gilt die sogenannte Zweckübertragungslehre, wonach der Kunde das Werk nur zu dem vertraglich vorgesehen Zweck nutzen darf. Der Vertrag wird also regelmäßig eine den Hinweis enthalten, dass die App für die Nutzung in App-Stores entwickelt wird. Zudem sollte das Nutzungsrecht bestimmt werden, eine Überlassung der App an Dritte kann ausgeschlossen werden – aber natürlich nicht der Download durch die Nutzer im App-Store.

Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von Drittinhalten: Liefert der Kunde Inhalte wie Bilder oder Texte, sollte er versichern, dass er alle Rechte daran besitzt. Auch bei Verwendung weiterer Inhalte wie Musik müssen die Rechte vorab geklärt werden. Eventuell sind bestehende Lizenzvereinbarungen zu prüfen oder zu erstellen. Bestehen die Rechte einfach oder exklusiv, zeitlich oder örtlich beschränkt oder dauerhaft, bestehen Bearbeitungsrechte? Der Urheber hat eine starke Stellung, so dass Zweifel vor der Einstellung in den App-Store ausgeräumt werden sollten.

Verbraucherschutzvorschriften in den Apps

Jede App muss nach deutschem Recht ein Impressum und eine Datenschutzerklärung aufweisen. Insbesondere, wenn schon vor der ersten Nutzung der App Daten übertragen werden, sollte schon im App-Store ein Link auf die Datenschutzerklärung vorhanden sein. Auch bei In-App-Purchases müssen eigentlich die sogenannte Button-Lösung und sonstige Informationspflichten eingehalten werden (was die Store-Betreiber jedoch nicht berücksichtigen).

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Regelungen ist der Anbieter der App. Der Entwickler muss jedoch den Rahmen schaffen, dass der Anbieter diesen Pflichten nachkommen kann. Somit muss insbesondere in der App ein Link zu Impressum und Datenschutzerklärung vorhanden sein, die Inhalte muss der Anbieter liefern. Da wie beim Betrieb von Homepages die Gefahr einer Abmahnung besteht, sollten hier keine Kompromisse eingegangen werden.

Fazit

Für einen App-Entwicklungsvertrag reicht es nicht, wenn der Entwickler einfach den Vertrag übernimmt, den er bisher für Anwendersoftware oder Homepage-Programmierung verwendet hat. Insbesondere durch die undurchsichtigen Prüfungen der App-Stores sind eine Reihe von Spezialregelungen zu treffen. Durch falsche Vertragsregelungen können für Startups hohe Kostenrisiken entstehen.

Bild: 1770 (Lisa Vanovitch) /PantherMedia