Wann ein Geschäftsführer haften muss

Ein Beitrag von Christian Rissmann, Rechtsanwalt spezialisiert auf Insolvenzrecht und Geschäftsführerhaftung.

Startups und ihre Geschäftsführer

Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die UG sind eigenständige juristische Personen und somit Träger von Rechten und Pflichten. In der Praxis sind sie beliebt, da diese juristischen Personen nur mit ihrem Grund- beziehungsweise Stammkapital haften. Auf die Gesellschafter wird nur in Ausnahmefällen unmittelbar durchgegriffen.

Um handeln zu können, benötigen Kapitalgesellschaften ein vertretungsberechtigtes Organ: den Geschäftsführer. Er ist der Gesellschaft zugeordnet, hat ihre Interessen zu wahren und in ihrem Sinne zu handeln. Damit nimmt der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit fremde Vermögensinteressen, nämlich die der Gesellschaft wahr. Haftungsbeschränkt ist nur die Gesellschaft, nicht aber der Geschäftsführer. Verletzt er seine Sorgfaltspflichten, haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden. Gerade bei Startups ist die Kombination von Gesellschafter und Geschäftsführer oft anzutreffen. Haftungsbeschränkung ist da oft eher Märchen als Realität.

Mangelnde Sorgfalt

Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt „eines ordentlichen Geschäftsmannes“ an den Tag legen (§§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, haftet er gegenüber der Gesellschaft für den Schaden. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen und den Gesellschaftszweck möglichst effektiv zu verfolgen. Das gilt auch, wenn die Interessen der Gesellschaft seinen persönlichen Interessen zuwider laufen. Zur Wahrung der Vermögensinteressen gehört neben der Geschäftsführung die Unternehmensorganisation. Diese allgemeinen Anforderungen werden durch Gesetze, den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, die Satzung der Gesellschaft, eine Geschäftsordnung und auch Einzelanweisung konkretisiert.

Der Geschäftsführer haftet jedoch nicht für wirtschaftlichen Misserfolg. Ausbleibender Erfolg stellt grundsätzlich kein Fehlverhalten des Geschäftsführers dar. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich nicht aus den persönlichen Fähigkeiten und der Erfahrung, die ein Geschäftsführer tatsächlich besitzt. Er richtet sich vielmehr nach der objektiv zu erwartenden Befähigung für den Posten. Kurz gesagt: Man muss können was der Job verlangt. Das bedeutet auch, dass ein Geschäftsführer unter Umständen einen unabhängigen und fachkundigen Rat holen muss, sofern er selbst nicht kundig genug ist.

1. Geschäftliche Fehlentscheidungen

Zwar haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht für den ausbleibenden Erfolg der Gesellschaft, doch ist eine Haftung dort denkbar, wo der mangelnde Erfolg aus sorgfaltswidrigem Verhalten resultiert. Es liegt in der Natur des unternehmerischen Handelns, dass dieses Handeln immer mit dem bewussten Eingehen von Risiken behaftet ist. Doch je riskanter ein Geschäft ist, umso genauer muss ein Geschäftsführer das Risiko prüfen. Er haftet nur da, wo er ein Risiko eingeht, ohne zu wissen, was er wirklich tut.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Rechtsprechungen zu unternehmerischen Fehlentscheidungen. Beispielsweise ist die fehlerhafte Kalkulation von Angebotspreisen oder das Verjährenlassen von Forderungen, die der Gesellschaft zustehen, eine Pflichtverletzung. Die Sorgfalt verletzt außerdem ein Geschäftsführer, der sich illoyal gegenüber der Gesellschaft verhält, Geheimnisse verrät und nur unzureichende Informationen an Gesellschafter und Mitgeschäftsführer weiterleitet.

2. Überschreitung der eingeräumten Befugnisse

Grundsätzlich darf ein Geschäftsführer alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die notwendig sind, um die Gesellschaft zu leiten. Die Befugnisse können jedoch beschränkt sein. Beschränkungen können sich aus den §§ 45, 46 und 35 GmbHG ergeben (Beispiel: Der Geschäftsführer darf keine Kredite an Mitgeschäftsführer oder Prokuristen ausgeben) sowie aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Überschreitet er seine eingeräumten Befugnisse, so handelt er grundsätzlich sorgfaltswidrig. Damit ist er der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Persönliche Bereicherung

Natürlich darf sich der Geschäftsführer nicht auf Kosten der Gesellschaft bereichern. Dieses Problem tritt besonders häufig bei Gesellschafter-Geschäftsführern auf, da hier keine regelmäßige Kontrolle der Entscheidungen des Geschäftsführers stattfindet. Denn: Hier erfüllt ein und dieselbe Person beide Funktionen in „Personalunion“. Typische Fälle einer Bereicherung sind:

  • die Abrechnung privater Reisen über die Geschäftskonten,
  • die Gewährung zinsgünstiger Darlehen an sich selbst oder nahe Verwandte
  • die Nutzung eines Wissensvorsprungs aus der Geschäftsführerposition für private Zwecke, zum Beispiel: Der Geschäftsführer kauft privat und zur eigenen Nutzung eine Domain, unter der die Gesellschaft eine Website betreiben wollte.

Kommt einem Geschäftsführer ein persönlicher Vorteil zugute, der ihm nicht zusteht, muss er der Gesellschaft den Schaden ersetzen.

Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften

Das Stammkapital jeder Gesellschaft unterliegt besonderem Schutz, weil es vor allem Gläubiger schützen soll. Daher sind alle Handlungen einer verschärften Haftung unterworfen, die das Stammkapital schädigen und somit die Interessen der Gläubigern vereiteln können (§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Goldene Regel der Kapitalerhaltungsvorschriften ist daher: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Auszahlung ist hier aber nicht im Sinne einer Überweisung zu verstehen. Schon der Verzicht auf Forderungen oder die Gewährung von Sicherheiten können eine solche Auszahlung darstellen.

Des Weiteren ist der „existenzvernichtende Eingriff“ ein typischer Haftungsfall des Geschäftsführers. Er liegt vor, wenn der Gesellschaft Vermögen entzogen wird, das sie zur Erfüllung ihrer eingegangenen Verbindlichkeiten benötigt und dieser Entzug zum Zusammenbruch der Gesellschaft führt oder diesen Zusammenbruch sogar vertieft. Der klassische Fall der Existenzvernichtung ist die sogenannte kalte Liquidation, bei der Anlagevermögen und Betriebsmittel zugunsten anderer Gesellschafter – ohne ein richtiges Liquidationsverfahren – entzogen werden. Der Ersatzanspruch richtet sich hier zumindest gegen denjenigen, der die Vermögensteile der Gesellschaft erlangt hat und nicht gegen den Geschäftsführer. Er kann aber mithaften (§ 43 Abs. 3 GmbHG).

Zahlungen in der Krise

Eine besonders scharfe Regelung gibt es im Fall der Krise der Gesellschaft (§ 64 GmbHG). Hier legt das Gesetz einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab an den Geschäftsführer. Er ist zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Eine Ausnahme bilden nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Dies sind beispielsweise Beiträge an Krankenkassen. Entscheidende Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist damit die Insolvenzreife der Gesellschaft. Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn:

  • Sie weniger als 90 Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten mit liquiden Mitteln decken kann und
  • die Liquiditätslücke auch unter Einbeziehung der in den nächsten drei Wochen hinzukommenden liquiden Mittel nicht geschlossen werden kann (§17 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht gekannt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den originären Pflichten eines Geschäftsführers, jederzeit einen Überblick über die finanzielle Situation zu haben. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies gerade nicht der Fall ist. Regelmäßig wird der längst notwendige Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei bis drei Jahre nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt. Dies war beispielsweise bei der Insolvenz des Stromanbieters TelDaFax der Fall und auch der Geschäftsführer des Münchner Startups Vibewrite ist wegen Insolvenzverschleppung angezeigt worden.

Innerhalb dieses Zeitraums muss der Geschäftsführer dann jeden Vermögensabfluss aus der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen kompensieren.

Haftungsvermeidung

Haftungsfälle lassen sich im Voraus vermeiden. So kann im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eine Haftungsbegrenzung vorgesehen werden. Für besonders schwerwiegende geschäftliche Entscheidungen sollte sich der Geschäftsführer die Entlastung durch die Gesellschafter im Zuge einer Gesellschafterversammlung einräumen lassen. Der Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung kann sinnvoll sein.

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