Gesellschafter loswerden Abfindung
Ein Beitrag von Dr. Antje Weertz, Rechtsanwältin in Berlin und spezialisiert auf die Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht, Allgemeines Wirtschaftsrecht und Prozessführung.

Der Anspruch des Gesellschafters auf eine Abfindung

Scheidet ein GmbH-/ UG-Gesellschafter aus der Gesellschaft durch Einziehung (siehe Teil I und II der Serie) oder freiwillig durch Kündigung aus, so steht ihm eine Abfindung für den Verlust seiner Beteiligung zu. (Achtung: Kündigen kann ein Gesellschafter grundsätzlich nur, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu klare Regelungen enthält. Das Gesetz sieht die Kündigung eines Gesellschafters nicht vor. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Kündigung, kann ein Ausscheiden bloß im Wege eines Austritts aus wichtigem Grund erfolgen.)

Die Abfindung steht dem Gesellschafter zu, unabhängig von der Art und Weise, wie er seine Gesellschafterstellung verloren hat.

Der Streit um die Abfindung

Vor diesem Hintergrund sind in Einziehungs- und Kündigungsfällen Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern schon aufgrund der regelmäßig unterschiedlichen Vorstellungen über die Abfindung vorprogrammiert. Nicht selten befindet sich der ausscheidende Gesellschafter in einem erheblichen Liquiditäts-Engpass, wenn mit dem Verlust der Gesellschafterstellung beispielsweise der Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Lebensgrundlage einhergeht.

Den meisten Gesellschaftern dürfte außerdem nicht bewusst sein, dass ihre Abfindung auch noch versteuert werden muss und die Besteuerung der Abfindung unabhängig von ihrer Auszahlung mit dem Wirksamwerden der Einziehung/ Kündigung einsetzt. Dieser Zeitpunkt liegt oft Monate oder gar Jahre vor der Auszahlung der (vollständigen) Abfindung. Manchmal werden die monetären Probleme des ausscheidenden Gesellschafters noch verstärkt, weil die Gesellschaft die zur Ermittlung der Abfindung notwendige Unternehmensbewertung blockiert und dadurch die Auszahlung hinauszögert.

Das frühzeitige juristische Management der Ausstiegsverhandlungen

Das juristische Management von Ausstiegsverhandlungen sollte daher schon im Rahmen der Gründung der UG oder der GmbH präzise geplant sein.

Denn oft folgt auf eine Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen oder Kündigung eines Gesellschafters ein kostspieliger und langwieriger Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und dem Ausgeschiedenen – nicht nur, was die Höhe der Abfindung betrifft. Für den ausscheidenden Gesellschafter, aber auch für die verbleibenden Gesellschafter ist es daher äußerst wichtig, dass schon bei Gründung der Gesellschaft die Abfindung im Gesellschaftsvertrag explizit geregelt wird. So können die vorbenannten Konfliktfälle vermieden und zugleich ein übermäßiger Liquiditätsabfluss aus der Gesellschaft verhindert werden.

Möchte man eine gewisse Stabilität im Gesellschafterkreis sicherstellen, kann man durch die entsprechende Gestaltung der Abfindungsklausel einen Ausstieg aus der Gesellschaft per Kündigung so unattraktiv gestalten, dass sich jeder seinen Abgang lieber dreimal überlegt. Aber: Abfindungsbeschränkende Klauseln, die faktisch einem Ausschluss des Kündigungsrechts gleichkommen, sind unwirksam.

Die Höhe der Abfindung

Grundsätzlich unterliegen die Abfindungsklauseln der Vertragsfreiheit der Parteien. Die Gesellschafter können die Art, die Höhe, die Zahlungsmodalitäten sowie die Berechnungsmethoden zur Feststellung des Abfindungsanspruches im Gesellschaftsvertrag frei regeln. Hierbei sollten sich die Gesellschafter bewusst sein, dass es den absoluten, objektiven Unternehmenswert in der Praxis nicht gibt. Er ist vielmehr von unterschiedlichen subjektiven Faktoren abhängig.

Wenn im Gesellschaftsvertrag die Höhe der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters oder die Bewertungsmethode nicht geregelt ist, ergibt sich die Höhe der Abfindung grundsätzlich aus dem wirklichen Wert der Geschäftsanteile (also dem Verkehrswert). Der Wert des Geschäftsanteils ist nämlich nicht mit dem Nennbetrag identisch. Um den Verkehrswert zu bestimmen gibt es verschiedene Methoden, die zwangsläufig auch zu verschiedenen Ergebnissen führen.

Eine rechtlich vorgeschriebene Methode für die Ermittlung des tatsächlichen Anteils- beziehungsweise Unternehmenswerts gibt es nicht. Die Berechnung des Verkehrswertes erfolgt in der Regel auf Grundlage des Ertragswertes, der bei nichtbörsennotierten Unternehmen den aktuellen Verkehrswert reflektieren soll. Dieser Ertragswert beruht grundsätzlich auf der Kapitalisierung nachhaltig zu erwartender zukünftiger Erträge (Ertragsüberschuss, Gewinn), die auf Basis der aktuellen Ertragslage des Unternehmens unter Berücksichtigung erkennbarer Entwicklungsfaktoren ermittelt werden.

Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung oder eine unverhältnismäßige Reduzierung der Abfindung ist übrigens unzulässig.

Eine zumindest unter dem Verkehrswert des Geschäftsanteils liegende Abfindung, wenn man sie schon nicht ganz ausschließen kann, schont die Liquidität der Gesellschaft. Allerding ist bei der Abfassung von Abfindungsklauseln Vorsicht geboten. Ein grobes Missverhältnis zwischen Anteilswert und Abfindung zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters kann je nach Konstellation dazu führen, dass die Abfindungshöhe von einem Gericht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nach oben angepasst wird oder die Klausel gar als sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB für nichtig erklärt wird.

Im Ergebnis führt die Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregel dazu, dass der ausscheidende Gesellschafter zum vollen Anteilswert (Verkehrswert) abzufinden ist. In beiden Fällen (ergänzende Vertragsauslegung/ Sittenwidrigkeit) wäre das Ziel einer Abfindungsbeschränkung damit verfehlt worden.

Entscheidend ist letztlich der Grad der Diskrepanz. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat es bisher abgelehnt, eine starre Wertgrenze anzuerkennen, deren Unterschreitung die gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung automatisch unwirksam macht.

Fazit

Abfindungsklauseln dienen dazu, die gesetzliche Verkehrswertabfindung zu modifizieren und Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung auszuschließen oder zumindest zu vermindern. Diese Funktionen kann eine Abfindungsregelung aber nur erfüllen, wenn sie rechtlich zulässig und wirksam, für den Gesellschafter nachvollziehbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

Wichtiger Hinweis: Der vorliegende Rechtsbeitrag stellt weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzt er die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Der Beitrag ist abgestimmt auf die dem Autor bei der Veröffentlichung bekannte Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der einschlägigen Rechtsliteratur. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Textpassagen im Lichte eines unbekannten oder nicht veröffentlichten Urteils zu beanstanden sind. Bitte informieren Sie sich über derartige Umstände oder holen im Zweifel fachkundigen Rat ein.
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