Gesellschaftsrecht Mythen

Ein Beitrag von Dr. Daniel Biene, Managing Director bei SmartLaw.

Fünf Mythen rund um Gesellschaftsrecht

In der Startup-Welt spielt das Thema Gesellschaftsrecht eine große Rolle. Für alle Gründer beginnt die Beschäftigung damit nicht erst, wenn mit Investoren über Gesellschaftsanteile, Beteiligungen und Exits verhandelt wird. Schon in den ganz frühen Etappen, wenn die Geschäftsidee gerade eben grob gereift ist, steht es weit oben auf der Tagesordnung. Unterstützt wird dieser Eindruck durch die zahlreichen Anwaltskanzleien, die sich bei Startup-Veranstaltungen tummeln und ihre Dienste rund um die Gründung und Betreuung von Gesellschaften anbieten.

Doch was ist aus unternehmerischer Sicht wirklich wichtig beim Thema Gesellschaftsrecht, wo lauern Gefahren, und was ist eher harmlos? Es ist an der Zeit, mit den am weitesten verbreiteten Mythen rund um das Gesellschaftsrecht aufzuräumen

Mythos 1 – Ohne GmbH oder UG ist alles nichts. Deshalb sollte eine solche Gesellschaft so früh wie möglich gegründet werden.

Falsch. Wenn der Gründer Einzelkämpfer ist, gibt es nur drei Situationen, die dafür sprechen könnten, zügig eine Gesellschaft zu gründen: Das Geschäft ist mit großen (Haftungs-) Risiken verbunden, es sollen ganz spezifische steuerliche Vorteile geltend gemacht werden, oder eine externe Finanzierungsrunde steht unmittelbar bevor. Trifft das aktuell nicht zu, ist der Gründer wahrscheinlich besser beraten, sich den hohen Kosten- und Zeitaufwand für die Gesellschaftsgründung und die damit einhergehenden weiteren Pflichten erst einmal zu sparen.

Auch bei einem Zusammenschluss mehrerer Gründer sollte der Schritt wohlüberlegt sein. Entgegen landläufiger Meinung sind mehrere Gründer, die sich am Kneipentisch zusammenfinden, um erste Schritte zu einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu unternehmen, nämlich bereits ganz automatisch Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Hierzu ist noch nicht einmal ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich. Eine Überführung der Aktivitäten in eine Kapitalgesellschaft (meist GmbH oder UG) ist erst dann sinnvoll, wenn einer der oben genannten drei Gründe vorliegt.

Oder wenn sich bereits früh abzeichnet, dass es mit einem der Gesellschafter möglicherweise zu Diskrepanzen kommen kann. In solchen Fällen sollte allerdings eigentlich die Reißleine näher liegen als die Aufnahme des Querulanten in eine gemeinsame Kapitalgesellschaft.

Mythos 2 – Eine UG ist gegenüber einer GmbH sehr viel kostengünstiger.

Falsch. Der einzige signifikante Unterschied liegt in der Mindesthöhe der Stammeinlage. Während für die GmbH 25.000 Euro erforderlich sind, werden für die UG nur 1 Euro (in der Praxis meist 500 bis 1.000 Euro) benötigt. Dies ist allerdings natürlich kein „verlorenes“ Geld, sondern solches, das in der Gesellschaft erhalten bleibt – sofern es nicht zur Insolvenz kommt. Zudem sind die Notarkosten etwas niedriger, wenn eine gesetzlich vorgegebene Mustersatzung unverändert verwendet wird. Alle laufenden Kosten für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Bilanzeinreichungen und Ähnliches sind völlig identisch.

G Tipp – Lesenswert bei Gründerszene Neues Notarkostenrecht: Was kostet die Gründung einer UG?

Die Gründung einer UG kann jedoch unter Umständen im Ergebnis sogar teurer kommen, als gleich mit einer GmbH zu starten. Denn bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte steht praktisch fast immer eine Umwandlung der UG in eine GmbH an, was wiederum neue Kosten- und Zeitaufwände verursacht. Ansonsten würde die für die UG geltende sogenannte Thesaurierungspflicht fortgelten, was die freie Verwendung von Finanzmitteln einschränkt.

Zudem sollte man im Hinterkopf behalten, dass eine UG im Markt und bei Investoren noch immer rein subjektiv als deutlich „minderwertige“ Gesellschaftsform wahrgenommen wird, die darauf hindeutet, dass das Unternehmen etwas wacklig oder nicht ganz ernsthaft aufgesetzt ist. Dies kann natürlich deutlich härtere Konsequenzen für die Gründer haben als vergleichsweise überschaubar erhöhte Notarkosten.

Mythos 3 – Es gibt doch jetzt auch diese englischen „Limited“ und andere Gesellschaftsformen, mit denen ich viel sparen kann.

Falsch. Es gibt diese Gesellschaftsformen, und sie haben durchaus ihre Existenzberechtigung. Für klassische Gründer sind sie jedoch in den allermeisten Fällen ungeeignet und gefährlich. Fast alle Investoren und Förderprogramme zahlen nur an eine Gesellschaft, die in dem Land ansässig ist, in dem auch ihre Geschäftstätigkeit stattfindet und sich der Kern ihres Teams befindet. Hintergrund ist vor allem, dass sich Investoren gegenüber ihren Geldgebern absichern müssen und daher vor weniger bekannten, komplexeren oder undurchsichtigeren Konstruktionen zurückschrecken.

Außerdem wird Gründern hinter solchen Gesellschaftsformen schnell unterstellt, vom eigenen Geschäftsmodell selbst nicht überzeugt zu sein und daher Netze mit doppeltem Boden aufzustellen. Lieferanten und Dienstleister verweigern bisweilen die Zusammenarbeit, weil automatisierte Bonitätsprüfungen nicht durchlaufen und niemand seine Forderungen in England einklagen will. Und zu guter Letzt kann eine englische Limited im Impressum auch auf Nutzer, Kunden und Käufer schnell abschreckend wirken, weil – ob zu Recht oder zu Unrecht – mangelnde Seriosität und Transparenz unterstellt wird.

Mythos 4 – Die Gründung einer Gesellschaft schützt mich vor persönlicher Haftung.

Falsch. Zwar ist das Teil des Zwecks von Gesellschaften. Bei einem hypothetischen perfekten Geschäftsführer, der sämtliche noch so abseitigen rechtlichen Vorgaben und kaufmännischen Gepflogenheiten kennt und immer unverzüglich in jedem Detail befolgt, trifft es auch zu. Leider ist die Praxis jedoch nicht ganz so perfekt. Es passieren Fehler.

In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtsprechung schrittweise immer weiter dahin entwickelt, Geschäftsführer für solche Fehler in Regress zu nehmen. Das kann durchaus zu dramatischen persönlichen Konsequenzen führen. Einen zwar nicht allumfassenden, aber doch zumindest teilweisen Schutz bieten sogenannte D&O Versicherungen (D&O steht für Directors & Officers – Aufsichtsratsmitglieder & Management). Solche spezialisierten Versicherungen kosten nicht viel. Es lohnt jedoch ein Detailvergleich der Konditionen.

Mythos 5 – Den Gesellschaftsvertrag kann ich auch schnell selber zimmern. Ich weiß ja am besten, was wir wollen, und ein Kumpel hat noch eine alte Vorlage.

Falsch. Natürlich ist es möglich, Formulare zu nutzen und alte Dokumente anzupassen, und natürlich meint jeder Gründer, seine Situation gut einschätzen zu können. Der Teufel liegt allerdings gerade bei gesellschaftsrechtlichen Dokumenten für Gründungen im Detail. Es haben sich am Kapitalmarkt bestimmte rechtliche Standards und Mechaniken herausgebildet, die in Finanzierungsrunden und Exits eine gute rechtliche Arbeit mit der Gesellschaft ermöglichen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist die rechtliche Struktur der Gesellschaft eher „sperrig“, ist es möglich, dass Investoren alleine deshalb schlagartig das Interesse verlieren. Unterschiede können hier teils sogar durch die genaue Art des Produkts und des Marktumfelds bedingt sein. Außerdem ist es essentiell, bestimmte in Gründungssituationen häufig vorkommende Situationen und Konflikte zu antizipieren. Das erfordert eine ganz andere Gestaltung als für eine Familiengesellschaft, die den örtlichen Getränkehandel betreibt.

G Tipp – Lesenswert bei Gründerszene Den Teilhaber los werden – Rettende Klauseln im Gesellschaftsvertrag

Und selbstverständlich muss auch die ganz aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung berücksichtigt werden. So simpel es ist, so häufig wird dies übersehen, und die Gesellschafter finden sich dann dank ihres rettungslos veralteten Formularvertrags vor Gericht wieder. Eine Situation, die gerade für junge Gründungen schon aufgrund der verlorenen (Arbeits-) Zeit sehr schnell kritisch werden kann.

Bild: © panthermedia.net / Dmitriy Shironosov