GmbH Sachgruendung

An der GmbH führt kein Weg vorbei

Früher oder später stellt sich jeder Gründer die Frage, welche Rechtsform sein Unternehmen haben soll. Wegen der Möglichkeit, die persönliche Haftung auszuschließen, entscheiden sich viele Unternehmer für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Bei der Gründung einer GmbH muss im Gesellschaftsvertrag auch das Stammkapital festgelegt werden. Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Mindestens die Hälfte des Stammkapitals ist vor der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister in die Gesellschaft einzuzahlen. Der Restbetrag wird fällig, sobald er von der Gesellschaft angefordert wird; dies geschieht spätestens im Fall der Insolvenz.

Das Mindeststammkapital bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist mit 50.000 Euro noch höher. Außerdem passt die im Vergleich zur GmbH im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten weniger flexible und in der Verwaltung aufwändigere AG für Startups in der Regel nicht.

Eine Unternehmergesellschaft (UG) kann hingegen schon mit einem Stammkapital ab einem Euro gegründet werden. Die UG hat im Geschäftsverkehr jedoch weitverbreitet den Ruf mangelnder Seriosität und ist deshalb aus Sicht vieler Gründer keine Alternative. Wie im vorherigen Beitrag dargestellt, ist die UG auch im Hinblick auf die Gründungskosten in der Regel nicht günstiger als die GmbH.

Ganz sicher keine gute Wahl für Startups sind ausländische Rechtsformen wie beispielsweise die englische Limited. Diese lassen sich zwar einfach gründen, sind dafür aber in der laufenden Verwaltung umso aufwändiger. Aus den Konflikten zwischen den anwendbaren Rechtsordnungen ergeben sich unüberschaubare Risiken. Die Verwendung ausländischer Gesellschaftsformen ist deshalb nur etwas für Experten; sinnvoll ist sie nur in Ausnahmekonstellationen. Gründer kann man davor nur warnen.

An der Gründung einer GmbH und der Notwendigkeit, 25.000 Euro Stammkapital aufzubringen, führt deshalb für viele Startups kein Weg vorbei.

Es muss kein Bargeld sein

Das Stammkapital muss jedoch nicht unbedingt in bar in die Gesellschaft eingezahlt werden (sogenannte „Bargründung“). Es ist auch möglich, das Stammkapital oder einen Teil davon durch die Übertragung anderer Vermögensgegenstände an die Gesellschaft zu leisten.

Man spricht dann von einer „Sachgründung“ und in Bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände von „Sacheinlagen“. Als Sacheinlagen kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen messbaren Wert haben:

  • immaterielle Vermögensgegenstände (zum Beispiel Patente, Marken, Lizenzen)
  • bewegliche Sachen (zum Beispiel Computer, Waren, Rohstoffe)
  • unbewegliche Sachen (zum Beispiel Grundstücke)
  • Finanzanlagen (zum Beispiel Beteiligungen an anderen Unternehmen)
  • Forderungen (zum Beispiel Forderungen aus Lieferung und Leistung)

Gegenstand einer Sacheinlage kann aber auch eine Sachgesamtheit sein, insbesondere ein gesamtes Unternehmen.

Beispiel: Gründer G betreibt als Einzelunternehmer unter dem Namen XYZ einen Onlinestore. Dieses Unternehmen mit allen dazugehörigen Vermögensgegenständen (zum Beispiel Warenlager, Forderungen gegen Kunden), Verbindlichkeiten (zum Beispiel gegenüber Lieferanten) und Rechtsverhältnissen (zum Beispiel offene Bestellungen) kann Gegenstand einer Sacheinlage sein.

Bewertung der Sacheinlage

Um sicherzustellen, dass der Wert der Sacheinlagen ausreichend ist, um das Stammkapital tatsächlich vollständig zu erbringen, müssen die Sacheinlagen bewertet werden. Die Bewertung der Sacheinlagen kann erheblichen Aufwand bereiten. Dies ist der Hauptgrund dafür, warum die Sachgründung in der Praxis selten vorkommt.
Maßgeblich ist der tatsächliche Wert der Sacheinlagen in dem Zeitpunkt, in dem die Gründung der Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet wird.

Bewertung von Anlagevermögen

Für Gegenstände, die bei der neu gegründeten GmbH Teil des Anlagevermögens (das heißt, Gegenstände, die über ihre gesamte Lebensdauer im Unternehmen verwendet werden sollen) werden, ist der Wert nach dem Wiederbeschaffungswert zu bestimmen oder, wenn sich ein Wiederbeschaffungswert nicht ermitteln lässt, nach dem Ertragswert.

Beispiel: Gründer G möchte sein Auto, das zukünftig sein Dienstwagen als Geschäftsführer sein soll, einbringen. G hat das Auto vor einem Jahr für 20.000 Euro gekauft. Steuerlich wird das Auto über fünf Jahre abgeschrieben und hat deshalb derzeit einen Buchwert von 16.000 Euro. Vergleichbare Gebrauchtwagen sind jedoch bereits für 14.000 Euro zu haben. Der Wiederbeschaffungswert beträgt deshalb 14.000 Euro. Dies ist auch der Wert der Sacheinlage.

Weiter möchte G die Rechte an einer von ihm geschriebenen Software einbringen. Da sich für die Software kein Wiederbeschaffungswert ermitteln lässt, kommt es auf den Ertragswert an, also auf den abgezinsten Wert der zu erwartenden zukünftigen Einnahmen aus der Verwertung der Software.

Zur Ermittlung des Ertragswerts eines Gegenstands benötigt man grundsätzlich ein Sachverständigengutachten. Wegen der damit verbundenen Kosten und des Aufwands sind Gegenstände, für die kein Marktwert feststellbar ist, in der Praxis als Sacheinlage weniger gut geeignet.

Bewertung von Umlaufvermögen

Gegenstände des Umlaufvermögens (also Gegenstände, die nur vorübergehend im Unternehmen sind) sind nach dem Veräußerungswert zu bewerten, das heißt, nach dem zu erwartenden Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten.

Beispiel: G möchte auch seinen Lagerbestand an fertigen Produkten einbringen. Im Lager befinden sich 100 Stück. Der Verkaufspreis beträgt pro Stück 10 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die Handelsplattform, über die G seine Produkte verkauft, verlangt pro Stück eine Provision von einem Euro. Der Veräußerungswert des Lagers beträgt somit 900 Euro.

Bewertung eines Unternehmens als Ganzes

Wird ein gesamtes Unternehmen eingebracht, das von der GmbH fortgeführt werden soll, so ist entweder dessen Wert nach der Ertragswertmethode zu ermitteln oder die Einbringung erfolgt zu Buchwerten.

Der Vorteil der Einbringung des Unternehmens im Ganzen gegenüber der Einbringung seiner Einzelgegenstände ist, dass so der Goodwill, also der Betrag, um den das Unternehmen im Ganzen mehr wert als die Summe seiner Einzelteile ist, bei der Bewertung mitberücksichtigt wird. Dies kommt vor allem Startups zugute, deren Wert in der Regel zu einem erheblichen Teil aus Goodwill besteht.

Der Nachteil der Einbringung eines Unternehmens zum Ertragswert ist, dass dieser nur durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann. Für Startups kommt als weiteres Problem hinzu, dass es angesichts mangelnder historischer Zahlen und der Unvorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung ohnehin fraglich ist, ob sich mit der Ertragswertmethode ein Unternehmenswert sinnvoll ermitteln lässt.

Die in der Praxis meist bessere Methode für Startups ist deshalb die Einbringung zum Buchwert. Voraussetzung dafür ist, dass eine von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigte Bilanz vorliegt, deren Stichtag nicht mehr als acht Monate in der Vergangenheit liegt. Aus der Bilanz muss sich ergeben, dass der Buchwert des Eigenkapitals das Stammkapital deckt.

Beispiel: Bei der Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro muss der der Buchwert der Aktiva um mindestens 25.000 Euro höher sein als die Summer der Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

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Bild: tomwang / PantherMedia

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Steuerliche Effekte

Aus steuerlicher Sicht können sowohl die Einbringung des Unternehmens im Ganzen im Vergleich zur Einbringung der Einzelgegenstände als auch die Einbringung zum Buchwert im Vergleich zur Einbringung zum tatsächlichen Wert zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die steuerlichen Effekte und Gestaltungsmöglichkeiten sollten deshalb unbedingt vorab geprüft werden.

Festlegung im Gesellschaftsvertrag

Die Voraussetzung dafür, dass die Einlagen auf das Stammkapital durch Sacheinlagen erbracht werden können, ist, dass dies im Gesellschaftsvertrag, der Teil der notariellen Gründungsurkunde ist, ausdrücklich geregelt wird. Dabei müssen alle Gegenstände, die eingelegt werden sollen, einzeln bezeichnet werden. Wird ein gesamtes Unternehmen eingebracht, so genügt es, dass Unternehmen zu bezeichnen und eine Bilanz beizufügen.

Formulierungsbeispiel: „G übernimmt eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro. Diese wird in Höhe von 14.000 Euro erbracht durch Einbringung des Kraftfahrzeuges Modell …, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, in Höhe von 10.100 Euro durch Einbringung aller Rechte an der Software … und in Höhe von 900 Euro durch Einbringung des Warenlagers bestehend aus 100 Stück …“ oder
„G übernimmt eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro. Diese wird durch Einbringung des bisher unter der Bezeichnung XYZ geführten Einzelunternehmens erbracht, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit sämtlichen Aktiva, Passiva und Vertragsbeziehungen mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2014. Die Einbringung erfolgt zum Buchwert aufgrund der als Anlage beigefügten Einbringungsbilanz zum 1. Januar 2014.“

Die Gründungsurkunde enthält in der Regel auch bereits den Einbringungsvertrag, mit dem die Sacheinlagen auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden.

Sachgründungsbericht

Bei einer Sachgründung müssen die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die Umstände darstellen, aus denen sich die Werthaltigkeit der Sacheinlagen ergibt. Dazu sollten die Anschaffungs- und Herstellungskosten, derzeitiger Marktpreis, Zustand und die Nutzungsmöglichkeiten für die Gesellschaft erläutert werden.

Formulierungsbeispiel: „(…) G hat das eingebrachte Kfz … im Januar 2013 zu einem Preis von 20.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug weist eine Laufleistung von 15.000 km auf und ist unfall- und schadensfrei. Laut der als Anlage 1 beigefügten Schwacke-Bewertung hat das Fahrzeug derzeit einen Wiederbeschaffungswert von 14.000 Euro. Nach dem als Anlage 2 beigefügten Gutachten des Wirtschaftprüfers … hat die eingebrachte Software … einen Wert von mindestens 10.100 Euro. Auf die Ausführungen des Gutachtens wird Bezug genommen. Die Gesellschaft soll die Software nutzen, indem sie an Dritte Nutzungslizenzen vergibt. (…)“

Wenn ein gesamtes Unternehmen eingebracht wird, sind mindestens die Ergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre darzustellen. Besteht das Unternehmen noch nicht zwei Jahre, so sind die Ergebnisse seit Gründung anzugeben.

Formulierungsbeispiel: „(…) G hat das eingebrachte Einzelunternehmen unter der Bezeichnung XYZ im Jahr 2010 gegründet. Der Buchwert des Eigenkapitals beträgt laut der vorgelegten Einbringungsbilanz 25.000 Euro. Der Jahresüberschuss betrug für die letzten beiden Geschäftsjahre 2012: 10.000 Euro und 2013: 15.000 Euro. Die Fortsetzung dieses Ergebniswachstums ist auch zukünftig zu erwarten. (…)“

Bei der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister sind auch Nachweise über die Werthaltigkeit einzureichen, beispielsweise Anschaffungsbelege, Sachverständigengutachten oder Bilanzen.

Haftung für die Werthaltigkeit

Die Gesellschafter haften für die Werthaltigkeit der Sacheinlagen. Hat eine Sacheinlage nicht mindestens den Wert, der dem Nennbetrag des Geschäftsanteils entspricht, für den sie geleistet wird, muss der Gesellschafter den Differenzbetrag in bar bezahlen. Diese Haftung verjährt erst nach zehn Jahren. Die Beweislast für die mangelnde Werthaltigkeit trägt jedoch die Gesellschaft, sodass das praktische Risiko einer Inanspruchnahme begrenzt ist, wenn bei der Gründung keine groben Fehler gemacht wurden.

Fazit

  • Für Gründer ohne ausreichende Liquidität kann eine Sachgründung eine Alternative sein.
  • Am einfachsten und günstigsten funktioniert die Sachgründung mit Einzelgegenständen, deren Marktwerte sich leicht nachweisen lassen.
  • Gegenstände, für die sich ein Marktwert nicht feststellen lässt, sind weniger geeignet, da der Ertragswert durch Gutachten ermittelt werden muss.
  • Ein Unternehmen als Ganzes kann entweder zum Ertragswert oder zum Buchwert eingebracht werden.
  • Die Ermittlung des Ertragswerts eines Startups bereitet oft Schwierigkeiten.
  • Hingegen ist die Einbringung eines Unternehmens im Ganzen ohne größeren Aufwand möglich, wenn eine Bilanz vorliegt, deren Stichtag nicht mehr als acht Monate in der Vergangenheit liegt, und der Buchwert des Eigenkapitals ausreicht, um das Stammkapital zu decken.
  • Durch die verschiedenen Einbringungsmethoden (Einzelgegenstände oder Gesamtunternehmen, tatsächlicher Wert oder Buchwert) können sich steuerliche Unterschiede ergeben, die vorab geprüft werden sollten.

Im zweiten Teil des Artikels geht es um die Kosten der Sachgründung einer GmbH.

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