copycat-crowdfunding
Wer ist hier die Copycat?!

Ein Beitrag von Philipp Vitus Scholl, Rechtsanwalt für kreative Berufe in Hamburg und spezialisiert auf Urheberrecht.

Die Verheißungen sind groß: schnelles Kapital, gute Konditionen. Außerdem Investoren, die an die Idee glauben – und nicht bloß die Rendite vor Augen haben. Zahlreiche Internetplattformen bieten Gründern mittlerweile die Möglichkeit, ihre Ideen zu präsentieren, damit die Webgemeinde in sie investieren kann.

Doch Crowdfunding birgt auch eine große Gefahr, die an dem Konzept selbst liegt. Schließlich ist es Sinn des Crowdfundings, Kapital für eine noch nicht realisierte, aber marktreife Idee zu beschaffen. Je besser die Idee, desto mehr Aufmerksamkeit wird sie auf sich ziehen. Und je mehr sich die Idee im Internet verbreitet, desto eher wird jemand darauf aufmerksam, der über Kapital verfügt – und genau nach einer solchen Idee gesucht hat. Allerdings nicht, um zu investieren. Sondern, um sie selber zu realisieren.

Nach und nach wurden in den vergangenen Jahren Fälle bekannt, die sich ähnlich abgespielt haben. Deshalb gehören nun neben den Crowdfunding-Erfolgsgeschichten auch Horror-Stories zum Alltag der Startup Szene.

Wer kopiert, bricht meist das Gesetz

Dass man sich unmoralisch verhält, wenn man sich ohne Erlaubnis an fremden Ideen bedient, ist eigentlich klar. Aber verhält man sich auch rechtswidrig?

In aller Regel schon. Die sogenannten gewerblichen Schutzrechte (Urheber-, Patent,- und Markenrecht) stellen jedoch unterschiedliche Anforderungen an die Schutzfähigkeit einer Idee. Das Problem liegt hier wie so häufig an der Beweisbarkeit. Im Bereich des Urheber- und Patentrechtes stellt sich die Frage, wer die Idee zuerst hatte – und wer wen kopiert hat.

Im Bereich des Markenrechts lautet die Frage: Wessen Marke (zum Beispiel Name oder Logo) war zuerst da? Ist man nun der Ansicht in einem seiner Schutzrechte durch einen Ideenräuber oder Markenpiraten verletzt worden zu sein, muss man also den entsprechenden Beweis erbringen. Wie das geht, hängt von dem speziellen Schutzrecht ab, welches man beansprucht:

Urheber- und Geschmacksmusterrecht

Urheberrechtsschutz bekommen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (näheres in § 2 Urhebergesetz). Hierzu zählen neben Musik, Filmen und Fotos beispielsweise auch Computerprogramme. Darunter fallen einzelne Programmcodes, wenn ihrer Entwicklung eine entsprechende geistige Leistung zu Grunde liegt.

Bei Streits um Urheberrechte muss immer wieder der sogenannte Prioritätsnachweis erbracht werden. Das ist der Nachweis, dass man der Erste war, der das besagte Werk geschaffen hat. Dies wird regelmäßig in einem gerichtlichen Verfahren durch den Beweis des Zeitpunktes einer Veröffentlichung nachgewiesen. Der Beweis kann auch durch Vorlage einer notariellen Urkunde erbracht werden. Die Beurkundung erfolgt durch einen Notar im Verfahren der sogenannten technischen Verwahrung und kostet zwischen 50 und 100 Euro. Auch Rechtsanwälte bieten ähnliche Verwahrungen an, die jedoch von den Gerichten unterschiedlich bewertet werden.

Lest auch

Eine Eintragung des Werkes bei einer Behörde oder einer anderen zentralen Stelle findet im Urheberrecht nicht statt. Ein sogenannter Urhebervermerk (zum Beispiel der Name auf einem Foto oder im Quellcode einer Software) führt zu der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft der dort bezeichneten Person (§ 10 UrhG). Die Anmeldung eines Werks bei einer Verwertungsgesellschaft ist kein geeigneter Nachweis einer Urheberschaft. Allerdings kann durch die Veröffentlichung eines Werks zumindest nachgewiesen werden, dass man zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im „Besitz“ dieser Idee war. Etwas anderes kann durch die notarielle Urkunde auch nicht bewiesen werden. Eine Verwahrung durch den Notar ist also nur dann sinnvoll, wenn eine Idee ohne Veröffentlichung vorgestellt wird (etwa einem Investor).

Das Geschmacksmuster oder eingetragenes Design (Designgesetz) wird auch als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet. Es schützt vor allem Designobjekte, die zwar außergewöhnliche Leistungen darstellen, jedoch wegen mangelnder geistiger Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz bekommen. Ein Geschmacksmuster wird im Gegensatz zum Urheberrecht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.

Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

Patentschutz gibt es für technische Erfindungen. Diese werden als „Problemlösung, deren Gültigkeit im Experiment mit Naturkräften überprüft werden muss“ definiert. Der Patentschutz kann für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren beansprucht werden. In dieser Zeit steht die Verwertung der Erfindung ausschließlich dem Inhaber des Patentes zu. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Wichtig ist hier vor allem die genaue technische Beschreibung der Erfindung sowie die genaue Definition des Schutzumfangs (Patentanspruch). Dies erfordert eine exakte Kenntnis des Patentrechts und eine gewisse Erfahrung mit dem Verfahren zur Patenterteilung. Deshalb ist es ratsam, bei der Patentanmeldung einen Spezialisten zu Rate zu ziehen. Die Gefahr ist hier, dass entweder der Schutzbereich zu eng definiert wird und der Schutz deshalb nicht wirksam greift. Oder aber der Bereich zu weit gefasst ist und deshalb vom DPMA abgelehnt wird.

Das Gebrauchsmuster wird auch als „kleiner Bruder“ des Patents bezeichnet. Die Eintragung erfolgt beim DPMA. Die Schutzdauer beträgt zunächst drei Jahre. Es können im Gegensatz zum Patent keine Verfahren, sondern nur technische Erfindungen geschützt werden. Das Eintragungsverfahren ist allerdings verglichen mit dem Patent einfacher.

Markenrecht und Namensrecht

Im Bereich des Markenrechts geht es vor allem um den Schutz eines Firmennamens oder eines Produktnamens. Diesen Schutz erreicht man am effektivsten durch die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Hier sind vor allem die Eintragung einer Wortmarke (Namen oder Slogan), beziehungsweise der Wort-Bildmarke (Logo mit Schrift oder ein gestalteter Schriftzug) zu empfehlen. Diese Eintragungen kosten jeweils 290 Euro Gebühren für drei „Klassen“ (Klasse = Branche, Geschäftsbereich). Dabei sollte immer eine ausführliche Recherche stattfinden, ob die gewünschte Marke so oder so ähnlich schon existiert. Vor allem bei der reinen Wortmarke kommt es dann noch sehr stark auf die Unterscheidungskraft an. Reine Beschreibungen oder zu allgemein gehaltene Formulierungen können nicht eingetragen werden („Onlineshop“ oder ähnliches).

Das Namensrecht leitet sich aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Recht auf Schutz des eigenen Namens ab. Soweit man mit einem Namen als erster in einem bestimmten Geschäftsbereich auftritt, schützt einen dieses Recht vor Nachahmern. Allerdings ist die Reichweite des Schutzes stark davon abhängig, wo man seine Kunden anspricht. Soweit man nachweisen kann, dass man in ganz Deutschland Kunden bedient, wirkt der Schutz auch für das gesamte Bundesgebiet. Ist man allerdings lediglich ein regionaler Anbieter, so bleibt auch der Schutz auf die Region beschränkt.

Deutschland, Europa und die Welt

Für Marken- bzw. Patente kann eine Eintragung je nach gewünschter Schutzweite nur für Deutschland, für die EU oder für die ganze Welt erfolgen. Urheberrechte gelten nach unserem Recht ohnehin weltweit.

Im Bereich der EU und im Schengen-Raum ist der gewerbliche Rechtsschutz weitestgehend harmonisiert. Ein Vorgehen gegen Rechtsverletzungen ist also unproblematisch. Im internationalen Raum gibt es viele Abkommen zwischen Deutschland, der EU und Drittstaaten. Diesen Abkommen sind jedoch längst nicht alle Länder der Welt beigetreten. Und selbst wenn, halten sie sich nicht zwingend daran. Auf Deutsch: Ein Vorgehen gegen eine Urheberrechtsverletzung in den USA hat gute Aussichten auf Erfolg. Ein Verfahren gegen eine Patentverletzung in Nordkorea wird eher spannend…

Fazit

Gründer sollten sich immer Folgendes fragen: „Kann ich eindeutig beweisen, dass ich der rechtmäßige „Erfinder“ bin?“ Und: „Ist die Reichweite meines Schutzes ausreichend für mein Vorhaben?“ Falls das zutrifft, können weitere Schritte eingeleitet werden.

Titelbild: Tim Macpherson