Mindestlohn Praktikanten Ausnahmen

Ein Beitrag von Constanze Grosch, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Sozietät BMH Bräutigam & Partner Berlin.

Für wen gilt das MiLoG?

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) gilt vom Grundsatz her für alle Arbeitnehmer. Dies ist das erklärte Ziel des Gesetzes, das von zahllosen Politikern in zahllosen Talkshows gebetsmühlenartig wiederholt wurde.

Den größten Einschnitt befürchten Unternehmer bei der zukünftigen Beschäftigung von Praktikanten.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Aber zunächst einmal: Wer fällt ansonsten NICHT unter den Mindestlohn?

  • Personen, die eine „richtige Berufsausbildung“ absolvieren – also eine typische IHK-Ausbildung im dualen System
  • je nach Umständen des Einzelfalles Volontäre
  • Studenten, die das Praktikum im Rahmen ihres Studiums zwingend ableisten müssen
  • bestimmte arbeitslose Menschen im Rahmen von staatlich geförderten Maßnahmen beziehungsweise (begrenzt auf die ersten sechs Monate) Langzeitarbeitslose
  • Menschen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Uninteressant? – Es machen zunehmend Minderjährige Abitur!)

Nun zurück zu den Praktikanten.

Wer ist eigentlich ein Praktikant?

Wie immer bei der Juristerei ist die Antwort viel schwieriger, als man vermuten sollte. Ein Praktikant ist entweder ein Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Das ist dann der Fall, wenn er berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen erwerben soll. Einem solchen Praktikanten ist eine „angemessene Vergütung“ zu gewähren.

Wenn das nicht der Fall ist, das heißt, die Arbeitsleistung im Vordergrund steht, dann ist der Praktikant ein: ganz normaler Arbeitnehmer. Für diese gilt seit alters her (genau: seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900), dass sie Anspruch auf die „übliche Vergütung“ haben.

Beide Regelungen gelten weiterhin! Um die Sache aber nicht zu einfach zu machen, hat der Gesetzgeber im MiLoG nun noch den „Orientierungspraktikanten“ kreiert.

Orientierungspraktikum

Ein Orientierungspraktikant ist eine Person, die „ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leistet“.

Unterschied zum Praktikanten nach dem BBiG? Eine sehr gute Frage!

Unterscheidung der verschiedenen Sorten von Praktikanten

Eine goldene Regel bei der rechtlichen Einordnung ist, dass es nie darauf ankommt, was draufsteht, sondern was drin ist. Es ist also nicht entscheidend, wie ein Praktikant bezeichnet wird. Entscheidend ist, wie sich die Durchführung des Vertragsverhältnisses im Alltag darstellt. Erwirbt der Praktikant berufliche Fertigkeiten? Oder leistet der Praktikant eine geldwerte Leistung? Oder orientiert er sich für eine Berufsausbildung? Andererseits: Es ist schon mal ein erster hilfreicher Schritt, in einen Vertrag eine Formulierung aufzunehmen, die für das gewünschte Ergebnis spricht.

Welcher Sorte Praktikant ist wieviel zu zahlen?

Eine einfache Antwort gibt es hier nur für den Praktikanten, der eigentlich ein Arbeitnehmer ist. Diesem müssen mindestens 8,50 Euro gezahlt werden.

Dem Orientierungspraktikanten kann drei Monate lang weniger gezahlt werden.

Darf ein Praktikant zum Nulltarif beschäftigt werden?

Es sticht natürlich ins Auge, dass die Praktikanten-Definitionen im BBiG und im MiLoG sehr ähnlich sind. Jedenfalls uns sticht das ins Auge; dem Gesetzgeber ist allem Anschein nach nicht klar gewesen, wie ungemein unklar die Rechtslage ist. Drei Monate nichts zahlen oder drei Monate eine „angemessene Vergütung“ (und was ist das eigentlich)?

Allerdings ist dies die Frage, die sich jeder Arbeitgeber auch vor Inkrafttreten des MiLoG stellen musste. Beachtung des BBiG oder nicht? Hier können Unternehmer im Ergebnis also weiter so verfahren wie bisher.

Unser Rat geht dahin, einen Betrag zu zahlen, der als Aufwandsentschädigung berechnet wird – also die erforderlichen Fahrkosten und einen Zuschuss zum Mittagessen deckt. Denn perverserweise kann eine vergleichsweise hohe Zahlung zum Schluss führen, dass es doch wohl eigentlich eher ein verkapptes echtes Arbeitsverhältnis sei – damit ist man schon wieder beim Mindestlohn.

Risiken

Bei maximal dreimonatiger Beschäftigung eines Praktikanten, bei dem der Erwerb beruflicher Fertigkeiten beziehungsweise die Orientierung im Vordergrund steht, riskiert der Arbeitgeber nur, dass der jeweilige Praktikant erfolgreich darauf klagt, dass ihm eine „angemessene Vergütung“ gezahlt wird. Hier sind die Risiken nicht anders als vor Inkrafttreten des MiLoG.

Wie bisher auch besteht das Risiko, dass ein klagender Praktikant erfolgreich geltend macht, eigentlich doch ein normaler Arbeitnehmer zu sein. In diesem Fall müsste die Vergütungsdifferenz nachgezahlt werden, und es könnte ein Bußgeld nach dem MiLoG verhängt werden. In solchen Grenzfällen dürfte das Bußgeld aber nicht allzu hoch sein oder auch ganz ausfallen.

Ordentlich riskant ist es aber, die neue Gesetzeslage locker zu ignorieren und Praktikanten auch länger zu beschäftigen – denn die Nichtzahlung des Mindestlohns ist eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen kann.

Hier sollte bedacht werden, dass eine solche Konsequenz nicht nur vom Praktikanten selbst losgetreten werden kann. Ganz gefährlich sind die Praktikanten (typischerweise schon etwas älter und ohne Unterstützung der Eltern), die einen Antrag auf (aufstockendes) Hartz IV stellen. Die Jobcenter teilen solche Sachverhalte gern der Staatsanwaltschaft mit.

In folgenden Artikeln zum Thema Mindestlohn wird sich die Autorin unter anderem der Aspekte Minijobber, Arbeitszeitflexibilisierung und Auftraggeberhaftung annehmen.

Bild: © panthermedia.net / Fabrice Michaudeau