Fahrradfahrer auf Radweg

Fahrradfahren macht Spaß, ist gesund und in Großstädten ist man auf kurzen Strecken oft schneller und immer umweltfreundlicher am Ziel als mit dem PKW. Das sind gute Gründe, den Drahtesel auch für die Fahrt zur Arbeit oder die Anreise zu nahgelegenen Geschäftsterminen zu nutzen. Was Sie bei der betrieblichen Nutzung Ihres Fahrrads beachten sollten und welche Möglichkeiten Sie haben, ein Fahrrad bei der Steuer anzusetzen, lesen Sie in diesem Artikel.

Die vielleicht naheliegendste Option ist, das privat angeschaffte Fahrrad auch für betriebliche Zwecke einzusetzen.

Für die Fahrt zu Geschäftsterminen außerhalb Ihrer regelmäßig aufgesuchten Arbeitsstätte können Sie die Kilometerpauschale nutzen. Für Fahrten mit dem Fahrrad beträgt diese 5 Cent pro Kilometer.

(TIPP: Sollten Sie ein bei der Anschaffung in der Regel teureres Elektro-Fahrrad nutzen, rechtfertigt dies eine höhere Pauschale. Allerdings sind die Regulierungen dazu nicht klar. Unsere Empfehlung: Orientieren Sie sich hier an den Pauschalen für Mopeds oder Motorroller in Höhe von 8 bzw. 13 Cent. Im schlimmsten Fall setzt das Finanzamt bei der Prüfung die Pauschale herab.)

Wenn Sie als Unternehmer Ihr Fahrrad zu mehr als 50% betrieblich nutzen, gilt es als betriebsnotwendig und ist somit Betriebsvermögen. (ACHTUNG: Fahrten zwischen Wohn- und üblicher Arbeitsstätte sind keine betriebliche Nutzung) In diesem Fall haben Sie analog zum betrieblichen PKW folgende Möglichkeiten:

  •  Sie können sich der 1 %-Methode bedienen. Dabei werden für jeden Monat 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) Ihres Fahrrads (abgerundet auf volle 100 Euro) als fiktive Betriebseinnahmen erfasst. Bei einem UVP von 2.599 Euro, sind das beispielsweise 25 Euro.
  • Sie können ein Fahrtenbuch führen und darüber den Anteil der Privatnutzung exakt von dem der betrieblichen Nutzung trennen. Durch Anwendung dieser Methode werden Sie zwar in der Regel steuerlich besser gestellt als bei der 1 %-Methode, allerdings erfordert das Führen eines Fahrtenbuchs auch viel Disziplin und macht viel Arbeit. Ein unsauber geführtes Fahrtenbuch kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung auf die 1 % Methode verweist und damit der Aufwand zum Führen des Fahrtenbuches umsonst war.

Natürlich können Sie auch Fahrten zur Arbeitsstätte steuerlich ansetzen. Dies ist über die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer in Ihrer Einkommensteuererklärung möglich.

(TIPP: Sollten Sie neben Ihrem Fahrrad ein ganzjährig laufendes Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel haben, kann es günstiger sein, anstelle der Entfernungspauschale, die tatsächlichen Kosten für Ihr ÖNV-Ticket anzusetzen.)

Sie nutzen Ihr Fahrrad bereits über 50 % für Ihre Unternehmung, haben dies aber bisher nicht steuerlich geltend gemacht? Dann sollten Sie prüfen ob sie damit nicht Steuersparpotenzial verschenken.

Dabei ist es ganz einfach Ihr Rad bei der Steuer anzusetzen. Ermitteln Sie den Zeitwert (aktueller Marktwert) Ihres Fahrrads und für die Abschreibung die verbleibende Nutzungsdauer und nehmen Sie es in Ihr Anlagevermögen auf. Üblicherweise werden Fahrräder auf 7 Jahre abgeschrieben. Dann können Sie sämtliche Unterhaltskosten Ihres Rades als Betriebsausgaben ansetzen. Sollte der Zeitwert maximal 410 Euro betragen, können Sie das Rad als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) noch im selben Jahr vollständig abschreiben.

Simone_Rach

Autorin:
Simone Rach,
Steuerberaterin, Dipl.-Ingenieur-Ökonomin
https://www.felix1.de/