mitarbeiterfotos recht

Ein Beitrag von Dr. Ralf-Michael Schmidt, Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist, Bankkaufmann und Gründer von SmartLaw.

Im schlimmsten Fall geht’s vors Gericht

Fotos von Mitarbeitern auf Unternehmenswebseiten sieht man inzwischen überall. So möchte man sich im Netz möglichst authentisch und persönlich präsentieren. Oft sind sie zudem die schnellste und preiswerteste Lösung, die Webseite zu bebildern. Aber Achtung! Die Verwendung von Fotos oder Videos von Mitarbeitern kann Risiken bergen.

Gerade wurde ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter nicht nur auf Entfernung des Videomaterials auf der Webseite klagte, sondern darüber hinaus Schadensersatz einforderte, da er seine Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt sah. Das BAG befand in diesem Fall (8 AZR 1011/13), dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung zur Veröffentlichung der Aufnahmen nicht automatisch erlischt. Ein Widerruf ist zwar möglich, aber nur sofern plausible Gründe angegeben seien.

Jeder hat das Recht am eigenen Bild

Wird das eigene Bild auf einer Webseite oder für Marketingzwecke verwendet, braucht man dafür die Einwilligung der abgebildeten Person. Ausgenommen sind davon nur solche Aufnahmen, zum Beispiel, in denen die Personen nur als Beiwerk fungieren oder in einem größeren Zusammenhang wie einer Versammlung dargestellt werden (vgl. hierzu § 23 Kunsturhebergesetz).

Eingewilligt ist eingewilligt – und doch widerrufbar

Doch wie sollten Arbeitgeber jetzt mit diesem Fall umgehen? Werden Bilder oder Videos gemacht, muss der Arbeitnehmer gefragt werden. Das Einverständnis des Mitarbeiters hält man am besten schriftlich in einem Vertrag über die gewerbliche Nutzung von Fotos und Filmaufnahmen fest, auch als Model Release bezeichnet. Dort sollten die Verwendung und Vermarktung der Aufnahmen, die Freigabe für verschiedene Nutzungsarten sowie eventuell die Vergütung für die Nutzung der Bildrechte und, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Übertragung der Nutzungsrechte handelt, festgelegt werden.

Praxistipp: Ist der Mitarbeiter beim Arbeitgeber beschäftigt, empfiehlt es sich, keine Befristung in den Vertrag aufzunehmen. Außerdem sollte man so konkret wie möglich die Nutzungsart und die zu nutzenden Fotos und Videoaufnahmen festlegen. Ganz praktisch also: Handelt es sich nur um drei oder vier Fotos, dann einfach ausdrucken und alle von Arbeitgeber und Mitarbeiter unterschreiben lassen. Oder eben die CD/DVD, auf der sich die Fotos oder Videoaufnahmen befinden. Zu beachten ist dabei, dass wirklich jede Aufnahme, auf welcher der Mitarbeiter zu erkennen ist, das heißt, auch ein Team- oder Gruppenfoto, als Anlage aufzunehmen ist.

Und wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?

Ehemalige Mitarbeiter haben für gewöhnlich kein Interesse daran, dass der Ex-Arbeitgeber weiter mit ihrem Gesicht wirbt. Eine bereits geleistete Einwilligung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden, und der Arbeitgeber sollte dem Wunsch zeitnah nachkommen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Praxistipp: Damit es nicht zu einem langwierigen und kostspieligen Verfahren kommt, wie das am kürzlich vor dem BAG entschiedene, empfiehlt es sich, beim Ausscheiden eines Mitarbeiters auch die laufende Verwendung von Fotos oder Videoaufnahmen zu regeln. In Zusammenhang mit dem Offboarding des Mitarbeiters kann man eine weitere einvernehmliche Vereinbarung aufsetzen, in der geregelt wird, in welchem Zeitraum die Aufnahmen des Mitarbeiters auf der Webseite ersetzt werden müssen. So sollten Streitigkeiten von vornherein vermeidbar sein.

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