fehlerhafte Rechnungen berichtigen

Jeden Morgen das Gleiche. Im Firmenbriefkasten liegen Rechnungen. Nun schnell bezahlen und fertig. Zum guten Ton eines Unternehmers gehört schließlich, pünktlich zu bezahlen. Aber Stopp: Vor dem bezahlen müssen die Rechnungen erst einmal genau geprüft werden.

Kein Vorsteuerabzug ohne ordentliche Rechnung

Unternehmer brauchen Rechnungen, um die Vorsteuer abziehen zu dürfen. Enthält eine Rechnung Fehler, kann kein Vorsteuerabzug erfolgen. Dann ist der Rechnungsersteller gefragt. Er muss eine neue Rechnung ausstellen.

Richtig berichtigen

Auch eine fehlerhafte Rechnung führt dazu, dass der Rechnungsersteller die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Erst wenn diese Rechnung ordentlich storniert wurde, entfällt die Umsatzsteuer.

Der sicherste Weg ist:

1. Die fehlerhafte Rechnung zu stornieren: Schreiben Sie dazu auf die fehlerhafte Rechnung „Diese Rechnung ersetzt Rechnung Nr. X vom xx.xx.xxxx.“

2. Eine neue Rechnung zu schreiben.

Die Stornierung der fehlerhaften Rechnung kann auch direkt in der neuen Rechnung erfolgen. Wichtig: Wird nicht ordentlich storniert, schuldet der Rechnungsersteller aus der fehlerhaften und der fehlerfreien Rechnung die Umsatzsteuer.

Die Rechnung kann auch durch eine Gutschriftenrechnung berichtigt werden. Dabei lauern allerdings Gefahren. Im felix1.de-Blogbeitrag „Fehlerhafte Rechnung berichtigen“ erfahren Sie, welche Probleme auftreten können.

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