justitia rechtsverletzungen versicherung

Vermögensschadenhaftpflicht bei Rechtsverletzungen

Abmahnungen, Schadenersatzforderungen, Unterlassungserklärungen und Co. – ein Thema, mit dem sich viele Freelancer in ihrer beruflichen Laufbahn zwangsläufig auseinandersetzen müssen. Guter Rat ist also gefragt, genauso wie die Frage nach passender Absicherung im Ernstfall, wenn die Rechte Dritter verletzt wurden und Schadenersatzforderungen auf den Dienstleister zukommen. Denn gerade bei Rechtsverletzungen kann es schnell teuer werden. Das wissen natürlich auch die Berufshaftpflichtversicherer, die daher gerne den Versicherungsschutz für bestimmte Bereiche limitieren.

Ganz nach dem Motto: Versicherungsschutz bei Rechtsverstößen wird zwar prinzipiell angeboten – allerdings gerne durch Ausschlüsse in den Bedingungen der Vermögensschadenhaftpflicht-Konzepte wieder eingeschränkt oder an bestimmte Bedingungen beziehungsweise Voraussetzungen geknüpft.

Rechtsverletzungen durch Ausschlüsse eingeschränkt

Ein gutes Beispiel dafür ist, dass einige Berufshaftpflichtversicherer den Schutz für Rechtsverletzungen von einer vorherigen rechtlichen Prüfung durch Experten wie Fachanwälten abhängig machen.

Der Freiberufler ist also in der Pflicht: Er muss im Schadenfall eine entsprechende Prüfung nachweisen können, die im Vorfeld stattgefunden hat – ansonsten kann der Versicherungsschutz verweigert werden. In der Praxis ist das nur schwerlich umsetzbar, denn welcher Freiberufler kann jeden Kundenauftrag, jeden Text, jede Grafik und jedes Logo durch einen Anwalt prüfen lassen? Neben dem Faktor Zeit und Geld wäre der Freiberufler auf dem hart umkämpften Projektmarkt vermutlich nicht mehr wettbewerbsfähig.

Ganz konkret ist deshalb bei folgender Klausel in der Berufshaftpflichtversicherung Misstrauen angebracht:

  • „Versicherungsschutz (Anmerkung: für Rechtsverletzungen) besteht nur, sofern der Versicherungsnehmer nachweislich vorab eine entsprechende Recherche durch geeignete Fachkräfte durchgeführt hat“.

Kein Schutz bei grober Fahrlässigkeit

Zudem decken einige Berufshaftpflichtversicherer Rechtsverletzungen wie Urheber-, Marken-, Namens- und Lizenzrechtsverletzungen nur dann ab, wenn seitens des Freiberuflers nicht grob fahrlässig gehandelt wurde.

Auch dazu ein Praxisbeispiel für solch eine „gefährliche“ Klausel:

  • „Ausgeschlossen sind Schäden, soweit sie auf grober Fahrlässigkeit beruhen und/oder sich in USA, Kanada oder Großbritannien ereignen beziehungsweise die vor Gerichten dieser Länder verhandelt werden.“

Hinweis: Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (kurz VVG) Ende 2007 wurde das so genannte „Alles oder Nichts Prinzip“ in der Versicherung aufgegeben. Somit können die Versicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel nicht komplett versagen, jedoch im Verhältnis der Schwere des Verschuldens (bei grober Fahrlässigkeit) kürzen. Dennoch sind Versicherungsbedingungen zu bevorzugen, welche auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit einfach von Vornherein verzichten.

Der Zusatz in dieser Klausel offenbart zudem eine weitere Stolperfalle: keinen echten weltweiten Versicherungsschutz im Fall von Rechtsverletzungen. Eine gefährliche Lücke.

Keine weltweite Deckung bei Rechtsverletzungen

Gerade Dienstleistungen im und mit dem Medium Internet lassen sich nur schwer lokal begrenzen – egal ob Gründer oder alter Hase im Geschäft. Wer Online-Business macht, steht globalen Risiken gegenüber. Der so genannte fliegende Gerichtsstand und das Territorialprinzip bilden hierfür den Nährboden. Daher sind heutzutage nicht nur Großkonzerne, sondern auch Freiberufler und Selbständige auf einen weltweiten Versicherungsschutz auch (oder gerade bei) Rechtsverletzungen angewiesen.

Daher ist es oft nicht ausreichend, wenn der Versicherungsschutz nur für die BRD oder Europa gültig ist. Und selbst bei Angeboten mit auf den ersten Blick weltweitem Schutz, muss man genauer hinsehen. Denn auch hier steckt zum Teil der „Teufel im Detail“, wie bereits die obig zitierte Klausel zeigt.

Weitverbreitet sind Ausschlüsse für Rechtsverletzungen in Common-Law-Ländern, wie den USA, Kanada oder Großbritannien. Vor allem bei Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen und der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, die erhebliches Schadenpotenzial bergen, kann das richtig teuer werden.

Vorsicht also bei so oder ähnlich lautenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen:

  • „Ausgeschlossen sind Schäden, die sich in USA, Kanada oder Großbritannien ereignen, oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden.“
  • „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
    • welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) –;
    • wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
    • wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; (…)“.

Checkliste: Versicherungsschutz bei Rechtsverletzungen

Wer als Freelancer im Schadenfall kein böses Erwachen erleben möchte, sollte die Bedingungen seines Berufshaftpflichtversicherers in puncto Absicherung von Rechtsverletzungen auf Herz und Nieren prüfen.

Dazu eine kurze Checkliste:

  • Der räumliche Geltungsbereich sollte mindestens für Europa und die Schweiz gelten. Gerade im Online Business ist eine weltweite Deckung zu empfehlen.
  • Der Versicherungsschutz für gewerbliche Schutzrechte sollte nicht von Auflagen wie der vorherigen Prüfung durch Juristen abhängig gemacht werden.
  • Neben direkten Rechtsverletzungen durch die erbrachte Dienstleistung, sollten auch die Veröffentlichungsrisiken zum Beispiel durch die eigene Webseite, Blogs oder Social-Media-Profile abgedeckt sein.
  • Transparente Versicherungsbedingungen nennen die versicherten Rechtsverletzungen (zum Beispiel Urheberrechts-, Lizenz-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen).
  • Der Versicherer sollte bei rechtlichen Fehlern auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten.
  • Vertragswerke, die Freiberufler zum Teil akzeptieren müssen, werden immer komplexer. Daher sollten auch Verstöße gegen vertragliche Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Wettbewerbsvereinbarungen versichert sein.

Allgemein:

  • Die Definition der versicherten Tätigkeiten und Dienstleistungen sollte in den Versicherungsbedingungen offen gehalten sein – auch „offene Deckung“ genannt. Dann sind alle Tätigkeiten abgedeckt, ohne abschließende Aufzählung – was vor allem bei projektabhängigem Arbeiten wichtig ist.
  • Spezialversicherer die breit und international aufgestellt sind und entsprechendes Know-how für die Risiken der jeweiligen Brache des Freiberuflers mitbringen, sind häufig die bessere Wahl. Hier lohnen sich der genaue Blick und die Recherche im Internet.
Bild: Flickr/dierk schaefer