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registrierungsbestaetigung-e-mail-abmahnrisiko Registrierungsbestätigungen per E-Mail bergen ein Abmahnrisiko

Ein Beitrag von Sebastian Dramburg, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Berlin.

Was ist passiert?

Vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee wurde über eine E-Mail gestritten, von der sich der Empfänger belästigt gefühlt hat und daher gegen den Versender vorgegangen ist. Versender der E-Mail war der Webshop MeLovely und das Besondere an der E-Mail war, dass es sich um eine Bestätigung nach der Registrierung eines Benutzerkontos im Shop gehandelt hat. Es ging also nicht um einen Newsletter oder eine andere E-Mail, bei der die Leistungen des Shops konkret beworben wurden.

Das Problem für den Shopbetreiber: Er konnte nicht beweisen, dass der Empfänger der E-Mail auch die Person ist, die das Konto auf der Webseite registriert hat.

Der Inhalt der E-Mail lautete wie folgt:

Screenshot der diskutierten Mail. Quelle: Melovely.

Das Amtsgericht geht von Werbung aus

Für die wenigsten nachvollziehbar: Das Amtsgericht gab dem Kläger recht und hat entschieden (Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14), dass die erhaltene E-Mail unerlaubte Werbung ist, mit der Folge, dass der Empfänger einen Unterlassungsanspruch gegen den versendenden Webshop hat.

Das Problem dabei war, dass der Versender nicht nachweisen konnte, dass konkret der Inhaber dieses E-Mail-Kontos auch derjenige war, der das Konto registriert hat. Das Risiko, dass beispielsweise ein Dritter absichtlich eine falsche E-Mail-Adresse angibt, liegt also beim Betreiber der Internetseite.

Das Gericht begründet dies aus der Sicht einer Person, die diese E-Mail erhält, sich aber nicht angemeldet hat. Denn, die E-Mail beabsichtige (auch) eine Absatzförderung durch den Empfänger und ist damit rechtlich gesehen eine belästigende Werbung.

Das heißt, um den Inhalt ging es dem Gericht dabei weniger, sondern es stellte im Wesentlichen darauf ab, dass der Empfänger eine E-Mail eines Unternehmens erhalten hat, die er nicht bestellt hat.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Auf der einen Seite sollten das Urteil und seine Aussagen nicht gleich als „absurd“ angetan werden, auch wenn man zuerst den Eindruck hat, die Entscheidung liegt weit neben der Praxis. Die rechtliche Definition von „Werbung“ ist sehr weitgehend, so dass es durchaus nachvollziehbar erscheint, wenn man eine E-Mail, die man nicht bestellt hat und die einem aufzeigt, was ich in dem Portal alles machen, als unerwünschte Werbung einstuft.

Andererseits sollte man nicht annehmen, dass dies nun als „herrschende Rechtsprechung“ in Stein gemeißelt ist. Andere Gericht können hier anders entscheiden oder zumindest die Kriterien, wann eine die Anmeldung bestätigende E-Mail nun Werbung ist und wann nicht, besser abgrenzen. Denn wie gesagt ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Inhalt der E-Mail recht spärlich, da im Grunde darauf abgestellt wurde: „E-Mail nicht bestellt, also Werbung“.

Die Optionen für Websitebetreiber

Die Welt wird sich weiter drehen, auch mit absurd wirkenden Urteilen in ihr. Bereits eine Entscheidung aus München aus dem Jahr 2012 hat vermeintlich den Newsletterversand unmöglich erscheinen lassen. Aber Newsletter gibt es weiter und auch das in München für unzureichend erklärte Double-Opt-In-Verfahren (DOI) ist weiter in der Praxis bewährt.

Wer auf das Urteil reagieren möchte, hat folgende Optionen:

  • Keine separaten Kundenkonten bei Webshops ermöglichen, sondern die Erstellung eines Kontos an die Bestellung koppeln. Hier ist der Nachweis für den Shopbetreiber leichter, dass der Besteller auch der Registrierende gewesen ist (natürlich schützt dies nicht davor, dass jemand Drittes mit fremden Daten eine Bestellung auslöst und dann der Dritte den Webshop abmahnt und ein Gericht die Bestellbenachrichtigung als Werbung einstuft).
  • Bei der Registrierung auf einer Webseite wird die E-Mail wie bei einer Newsletterbestellung verifiziert. Soweit man sich hier an die Grundsätze (aktive Einwilligung für den Erhalt von E-Mails, keine Werbung in der zu bestätigenden E-Mail) des DOI-Verfahrens hält, hat man alle umsetzbaren Möglichkeiten ausgeschöpft und kann darauf hoffen, dass ein Gericht dies ebenfalls so sieht. Hilfreich für weitere Infos zum DOI sind die Beiträge im Shopbetreiber-Blog und bei Rechtsanwalt Thomas Schwenke.
Bild: © panthermedia.net / Ion Chiosea