Das Oberlandesgericht Dresden habe eine Beschwerde der Staatsanwälte auf teilweise Nichtzulassung ihrer Anklage in einem brisanten Punkt verworfen, teilt Unister mit.

Der Tatbestand der strafbaren Werbung durch so genannte Streichpreise entbehre auch nach Auffassung der Oberlandesrichter der Grundlage. So hatte es zuvor auch das Landgericht Leipzig entschieden.

Insgesamt sollen sich allerdings nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts nun vier statt bislang drei Vertreter des Unternehmens vor dem Landgericht Leipzig verantworten. Dabei geht es um die zentrale Frage, ob ein Umbuchungsservice eine Versicherung sein soll und als solche zu versteuern gewesen wäre. In diesem Zusammenhang war Unister zuvor Steuerhinterziehung vorgeworfen worden.