Welche Rechtsform sollten Gründer wählen? – Start der IITR-Rechtsreihe
Im Rahmen jeder Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der Wahl der richtigen Rechtsform. Es ist wichtig, diese Entscheidung frühzeitig zu treffen, um Haftungsfallen zu vermeiden und Streitigkeiten im Gründerteam über Beteiligungshöhen etc. vorzubeugen. Der folgende Beitrag gibt eine erste Übersicht über die am häufigsten gewählten Rechtsformen und erläutert allgemeine Vor- und Nachteile gängiger Grün-dungsvarianten. Behandelt werden die Rechtsformen GbR, UG (haftungsbeschränkt), Limited, GmbH und AG. Vor der Entscheidung selbst sei den Gründern empfohlen, weiteren Rat einzuholen.
Kostengünstig: Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Verfolgen zwei Personen oder mehr einen gemeinsamen Zweck so bilden diese automatisch eine GbR gemäß §§ 705 ff. BGB; ein schriftlicher Vertrag oder die ausdrückliche Vereinbarung über die Gründung einer GbR sind hierfür ebenso wenig erforderlich wie die Anmeldung in einem staatlichen Register.
Fehlt ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern gelten im Zweifel die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft, der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen, der Gewinnverteilung etc.
Um spätere Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern zu vermeiden empfiehlt sich daher möglichst mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrages, selbst wenn es sich dabei nur um eine GbR handeln sollte.
Am Rande: bereits die Gründer einer GbR treffen zahlreiche steuerrechtliche Pflichten wie die Abgabe einer Jahressteuererklärung für die GbR (im so genannten „gesonderten Feststellungsverfahren“) sowie der Beachtung gewerbesteuerrechtlicher und umsatzsteuerrechtlicher Pflichten. (im Zweifel sollte hier gesonderter Rat eingeholt werden).
Empfehlenswert: Begrenzung der persönlichen Haftung
Der Hauptnachteil der GbR ist die persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem jeweiligen Privatvermögen. Soll die persönliche Haftung der Gesellschafter begrenzt werden haben Unternehmensgründer im Wesentlichen die Wahl zwischen einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie einer Limited nach englischem Recht.
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) oder englische Limited?
Die seit 2008 mögliche Gründung einer UG lohnt sich insbesondere, wenn zu Beginn der Unternehmensgründung noch nicht genügend Kapital vorhanden ist, um eine AG oder eine GmbH zu gründen. Im Volksmund wird sie daher auch gerne als 1-Euro-GmbH oder Mini-GmbH bezeichnet. Die UG bietet Gründern die Möglichkeit, ohne die Erbringung von hohen Mindesteinlagen die persönliche Haftung auszuschließen. Im Wesentlichen sind allein die Gründungskosten (Notarkosten, Registerkosten etc.) zu tragen. Die vor dem Jahr 2008 als kapitalschonende Alternative zur Gründung von AG oder GmbH häufig gewählte Limited nach englischem Recht hat sich mit wenigen (zumeist steuerrechtlich begründeten) Ausnahmen damit erübrigt.
Hauptnachteile der UG sind Besonderheiten in der Rückstellung von Gewinnteilen (bis zur Erreichung einer Mindesthaftsumme) sowie der Verpflichtung, im Rechtsverkehr stets die Bezeichnung „UG haftungsbeschränkt“ (oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“) zu führen – und damit den eigenen Kapitalmangel gewissermaßen nach außen zu dokumentieren.
Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) lohnt nur in Ausnahmefällen
Die Gründung einer AG lohnt sich in einem frühen Unternehmensstadium nur selten. Im Vergleich zur GmbH (Grundkapital von 25.000 Euro, von dem – je nach Ausgestaltung im Einzelfall – zu Beginn nur die Hälfte in Barmitteln erbracht werden muss) entstehen bei einer AG mit einem Grundkapital von 50.000 Euro höhere Kosten für die Gründung sowie die laufende Verwaltung. Vorteile bestehen insbesondere hinsichtlich der flexibleren Beteiligung von Arbeitnehmern sowie einem erhöhten Ansehen am Markt.
Europäischer Ausblick: Brüssel könnte langfristig UG und GmbH überflüssig machen
Ausblick: die europäische Kommission hat im Juni 2008 vorgeschlagen, ab Juli 2010 die Gründung einer europäischen Privatgesellschaft (die so genannte SPE („Societas Privata Europaea“)) zuzulassen. Nach dem Vorschlag der Kommission wäre die Gründung einer SPE mit geringerem Kapitalaufwand als bei einer GmbH möglich (zur Gründung soll hier grundsätzlich der Nachweis über 8.000 Euro liquide Mittel genügen). Neben verwaltungstechnischen Vorteilen hätte die SPE gegenüber der UG zudem den Vorteil, nach außen nicht als per se kapitalschwaches Unternehmen in Erscheinung treten zu müssen. Der Vorschlag der Kommission bedarf noch der Zustimmung des Rats der Europäischen Union.
Fazit: GmbH empfehlenswerte Gründungsform
Wenn das zur Gründung erforderliche Kapital erbracht werden kann, empfiehlt sich die Gründung einer GmbH (selbst wenn ein späterer Börsengang geplant sein sollte, da die Umwandlung einer GmbH in eine AG jederzeit ohne großen Aufwand möglich ist). Die Gründung einer Limited nach englischem Recht ist gegenüber der UG nur dann vorzugswürdig, wenn die Vorschriften der UG zur teilweisen Rückstellung von Gewinnteilen umgangen werden sollen.
Der nächste Artikel der Beitragsreihe erscheint in zwei Wochen und behandelt das Thema: „Wie gestalte ich meine Webseite rechtssicher?“
Artikel zum Thema:
- UG vs. GmbH – Was kann die Mini GmbH?
- Öffentliche Förderprogramme für StartUps
- Businessplan-Wettbewerbe – Daten und Termine für Sommer/Herbst 2009
Über den Autor Sebastian Kraska:
Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt in München und Gründer des Instituts für IT-Recht, das schwerpunktmäßig im Bereich Datenschutz tätig ist und mit verschiedenen Kooperationspartnern Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt. Herr Dr. Kraska selbst ist als freiberuflicher Rechtsanwalt im Kapitalmarkt- und IT-Recht tätig und betreut mittelständische Unternehmen. Daneben ist er seit 2007 Aufsichtsrat der amiando AG. In seinem Newsletter veröffentlicht das IITR auch regelmäßig Informationen zum Thema Datenschutz. Der Beitrag wurde gemeinsam von Ressortleiter Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz verfasst. Alma ist Rechtsassessorin aus München und freiberufliche Mitarbeiterin des Instituts für IT-Recht IITR. Derzeit besucht Frau Fritz den aufbauenden Master-Studiengang zum Informationsrecht in Hannover/Oslo und absolviert zugleich die theoretische Ausbildung zur Fachanwältin für IT-Recht.



Wie sieht es denn mit der Rechtssicherheit im Falle von Streitigkeiten aus? Hat hier die Limited gegenüber der UG (und den anderen Formen) nicht den Nachteil, dass der Gerichtsstand in UK sein muss? Ich vermute, dass viele Unternehmen in ihrem Lebenszyklus den ein oder anderen Prozess bestreiten müssen, daher sollte man sich auch darüber Gedanken machen.
Wir haben mit einer GmbH angefangen und sind heute eine AG. Empfehle jedem direkt mit einer AG zu starten. Weil die Umwandlung eben doch nicht so einfach ist. Und weil Investoren eine AG bevorzugen. Zudem geniesst eine AG bei Kunden, Partnern und in der Gesellschaft mehr Respekt als eine GmbH (Gott muss bald helfen).
Wie sieht es denn mit der neuen Mini-GmbH aus? Wieso wird die im Artikel gar nicht erwähnt? Sie wurde ja gerade eingeführt, um der Ltd eine deutsche Regelung entgegen zu setzen.
Die Mini GmbH kann man mit nur einem Euro Stammkapital gründen, dafür dürfen auch nicht mehr als 3 Gründer im Team sein, die Haftung ist aber ebenso begrenzt wie bei der GmbH. Pro Jahr muss ein Viertel des Gewinns zurück gelegt werden, und sobald 25000 EUR Einlage erreicht sind, kann man in eine richtig GmbH umwandeln.
Sehr solider Artikel, der imho die Vor- und Nachteile gut zusammenfasst.
@thomas
Die Mini GmbH (die eigentlich Unternehmergesellschaft heisst, ist im Artikel doch erwähnt).
Sehe ich, lieber Sebastian, anders. Der Artikel reißt nur kurz die grundsätzlichen Vor- und Nachteile ein, geht aber, wie schon richtig bemerkt wurde, leider gar nicht auf wichtige Aspekte ein. Bspw. kann man die Gründungskosten einer UG nur dann durch die Verwendung des Mustervertrages minimieren, wenn es nur drei Gesellschafter gibt.
Ein guter Anfang, aber auch nicht mehr. Bitte unbedingt ausbauen und vertiefen!
Das Gerücht, AGs wären teurer in der Verwaltung und bei der Gründung, ist nicht totzukriegen. Ich glaube, die Kosten bei der Gründung waren bei uns um €80,- höher als bei der GmbH (das sollte im Budget drin sein). Bei der Verwaltung wüßte ich nicht, wo der Unterschied liegt.
Wenn man neue Anteilseigner ins Boot nimmt, sind die Kosten bei einer AG GERINGER, denn man muß nicht zum Notar.
Liebe Leser,
vielen Dank für die Kommentare.
Hier einige Antworten:
@Joey: Nein, der Gerichtsstand muss auch bei der Limited nicht in UK sein, sondern kann von den Vertragspartnern frei bestimmt werden (also auch in Deutschland liegen). Streitigkeiten bzgl. Registereintragungen etc. der Limited sind natürlich mit den englischen Behörden zu führen.
@Thomas: Die neue „Mini-GmbH“ wurde unter der (vom Gesetz verwendeten) Bezeichnung „Unternehmergesellschaft“ (UG) im Artikel erwähnt.
@Sebastian: vielen Dank!
@Gustav: Es ist richtig, man kann das Thema selbstverständlich noch weit tiefer darstellen – wir haben versucht, einen guten Kompromiss zwischen “Internet-Lesbarkeit” und “Vollständigkeit” zu finden. Bei Bedarf könnte man dieses Thema aber nochmal in einem eigenen Artikel aufgreifen.
@FFD: Ja, (wie auch im Artikel erwähnt) sind die Gründungskosten selbst nicht maßgeblich höher, die Erfordernisse hinsichtlich der Erbringung des Mindestkapitals dagegen schon. Bei der Mehraufwendungen hinsichtlich der Verwaltung sei exemplarisch nur der Aufsichtsrat genannt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Kraska
Es wäre toll, wenn der Artikel noch um Personengesellschaften; insbesondere die GmbH & Co. KG und die UG & Co. KG ergänzt werden könnte, auch wegen der steuerrechtlichen Unterschiede.
Schliesse mich Michael an, die Vor-/Nachteile einer UG & Co KG im Vergleich zu den aufgeführten Rechtsformen wäre sehr interessant.
Da dieses Blog wohl überwiegend Internetunternehmer anspricht und dieser Unternehmertypus wohl häufig großes Interesse daran hat ein Projekt aufzubauen um es dann später zu veräußern und das nächste Projekt zu starten, wäre es auch absolut wünschenswert hier Informationen zum Sinn und Unsinn von entsprechenden Gesellschaftsstrukturen zu lesen. Denkbar ist beispielsweise eine eigene GmbH (oder UG) für jeden der Gründer, die dann wiederum die Anteile an der eigentliche operativen GmbH/UG hält und so nach der Veräußerung als Vehikel für die Gründung des nächsten Projekts verwandt werden kann. Bei einer gewinnbringenden Veräußerung ist hier wohl vor allem interessant, dass der Gewinn in der jeweiligen “Gründer GmbH/UG” anfällt, statt der persönlichen Einkommensteuer zu unterfallen.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das ein Thema für einen Juristen ist – vermutlich eher für einen Steuerberater. Aber vielleicht hat die Gründerszene da ja auch jemanden in der Hinterhand, der sich hier profilieren möchte. :-)
Der Jurist könnte vielleicht etwas zum Thema Vor-/Nachteile einer steuerlichen Organschaft beitragen (Einstehenspflicht der “Gründer GmbH/UG” für Verluste der “Projekt GmbH/UG” etc).
Interessant wären auch ausländische Rechtsformen.
Ich denke da z.B. an die zu den Spreadshirtleuten gehörende laFraise ltd.
Hier wäre interessant zu wissen aus welcher Motiviation heraus Irland als Sitz gewählt wurde und vor allem ob (und dann auch wie) der Sitz steuerrechtlich dargestellt wird.
Die Geschäftsführung wird ja insgesamt von deutschen übernommen, weshalb der steuerrechtliche Sitz ja eigentlich immer in Deutschland sein müsste – welchen Vorteil hat dann die Irland Konstruktion? In diesem Beispiel wurde ja offenbar ganz bewusst auf ein Büro bzw. eine Betriebstätte in Deutschland verzichtet.
Habe mit großem Interesse diesen Artikel gelesen, ist wirklich nett geschrieben..Kompliment!
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