Ein Beitrag von Alexander Hartmann, Rechtsanwalt in Berlin und spezialisiert auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und Venture Capital.

Wettbewerbsverbote können sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die im ersten Teil dieses Beitrags erklärt werden. Darüber hinaus sind auch vertragliche Vereinbarungen zu Verboten möglich. Wann sie sinnvoll sind und welche Grenzen für ihre Zulässigkeit sie mitbringen, wird hier erklärt.

Grundsätzlich gilt: Vertraglich festzuhalten, was bereits das Gesetz vorschreibt, ist unproblematisch – jedenfalls wenn das vereinbarte Wettbewerbsverbot des Vertrags nicht über das hinausgeht, was zum Schutz der Gesellschaft erforderlich ist. Rechtlich ist eine solche Wiederholung im Gesellschaftsvertrag zwar oft überflüssig, aber sie kann einen psychologisch nicht zu unterschätzenden „Appellcharakter“ haben – vor allem, da längst nicht jeder Gesellschafter die geltenden gesetzlichen Wettbewerbsverbote kennt.

Schwieriger sind somit die Fälle, in denen ein Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart wird, das nicht im Gesetz geregelt ist – insbesondere bei Minderheitsgesellschaftern. Eine solche Vereinbarung kann aus zwei Gründen rechtswidrig und damit unwirksam sein:

  1. aus kartellrechtlichen Gründen, also wegen der übermäßigen Beschränkung des freien Wettbewerbs (siehe dazu § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB, sowie – auf europäischer Ebene – Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV).
  2. aus zivilrechtlichen Gründen wegen einer unzumutbaren Beschränkung der vom Wettbewerbsverbot betroffenen Person (das Gesetz spricht in der hier einschlägigen Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB etwas antiquiert von einem „Verstoß gegen die guten Sitten“).

Zwei Arten von Wettbewerbsverboten müssen unterschieden werden: die, deren Dauer sich auf die Zeit der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit in einem Unternehmen beschränkt und so genannte „nachvertragliche“ Wettbewerbsverbote. Während ersteres häufig mit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot zusammentreffen mag, sieht es beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot anders aus: Es liegt nur in Ausnahmekonstellationen vor.

Um solche nachvertraglichen Wettbewerbsverbote handelt es sich auch bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten in Unternehmenskaufverträgen. Hier soll das Verbot sicherstellen, dass der Käufer für seinen Kaufpreis einen echten Gegenwert erhält. Das wäre nicht der Fall, wenn der Verkäufer nach dem Exit in der Nachbarschaft ein neues, gleichartiges Startup gründen könnte und zum Beispiel alle Kundenbeziehungen, die den Geschäftswert des verkauften Unternehmens begründen, selbst fortführen könnte. Damit würde der Kaufgegenstand nachträglich ausgehöhlt.

Grenzen der Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen

Kartellrechtliche Grenzen der Gestaltungsfreiheit: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverbot nur zulässig ist, wenn es notwendig ist, um ein Unternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es aushöhlt oder zerstört. Beschränkungen des freien Wettbewerbs, die sich aus vertraglich festgehaltenen Wettbewerbsverboten ergeben, sollten also minimal bleiben.

Zivilrechtliche Grenzen der Gestaltungsfreiheit: Zunächst ist zu prüfen, ob die Gesellschaft überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung hat. Je mehr relevanten Einfluss der Betroffene auf die Geschäfte der Gesellschaft hat (etwa durch Geschäftsführungsrecht, besondere Minderheitenrechte, Zugang zu Know-How oder Geschäftsgeheimnissen) und je größer so das Risiko einer Aushöhlung der Gesellschaft durch „Wettbewerb von innen“ ist, desto eher ist ein schutzwürdiges Interesse anzunehmen.

Existiert ein schutzwürdiges Interesse, dann ist näher zu untersuchen, ob es die Freiheit des Betroffenen zu stark und damit unzulässig einschränkt. Eine Rolle spielen dabei räumliche (Kontrollfrage: „Wo ist Wettbewerb verboten?“), sachliche/gegenständliche („Welche Handlungen sind verboten?“) und zeitliche („Wann beziehungsweise wie lange ist es verboten?“) Faktoren. Es werden also zwei Rechte abgewogen: zum einen das Recht der Gesellschaft auf einen Schutz vor Aushöhlung beziehungsweise illoyaler Verwertung der Erfolge ihrer Arbeit einerseits und zum anderen das – grundgesetzlich verankerte – Recht des Betroffenen auf freie Berufsausübung. Die räumlichen und die sachlich/gegenständlichen Grenzen des Wettbewerbsverbots haben sich deshalb am konkreten Geschäftsbetrieb des betreffenden Unternehmens zu orientieren. Gänzlich unerheblich für die zivilrechtliche Beurteilung ist übrigens, ob auch eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs vorliegt, die man etwa bei einem Marktanteil von 5 Prozent annehmen kann. Diese Frage spielt somit nur im Kartellrecht eine Rolle.

Ganz wichtig: Bei der Bestimmung der zulässigen Beschränkungen kommt es auf den Einzelfall an. Es dürfen nicht nur die Begrenzungen des Wettbewerbsverbots in den Blick genommen werden, sondern auch gewährte Vorteile auf der anderen Seite. Vorteile dieser Art sind insbesondere gewährte Abfindungsvergütungen oder sogenannte Karenzentschädigungen. Faustregel: Je mehr Abfindung gezahlt wird, desto eher ist ein Wettbewerbsverbot zulässig (, da es durch die Abfindung kompensiert wird). Die Abfindung ist dann quasi eine Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot.

In zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof eine Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren für zulässig befunden. Diese Entscheidungen ergingen meist zu Freiberuflersozietäten. Der Bundesgerichtshof hat unlängst seine „Zwei-Jahres-Daumenregel“ auch für den Fall einer Kundenschutzklausel bestätigt. In dieser Entscheidung hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass zwei Jahre in der Regel nicht nur für freiberufliche, sondern auch für gewerbliche Dienstleistungen eine angemessene zeitliche Dauer eines Wettbewerbsverbots darstellt.

Folgen unzulässiger Regelungen

Bei einem Wettbewerbsverbot, das in räumlicher, sachlich/gegenständlicher oder zeitlicher Hinsicht die Grenzen des Zulässigen überschreitet, stellt sich zwangsläufig die Frage: Führt diese Überschreitung dazu, dass gleich das gesamte Wettbewerbsverbot unwirksam ist? Oder wird das Wettbewerbsverbot auf das gerade noch zulässige Maß reduziert und gilt so in dieser Form weiter?

Bei einer Überschreitung der zulässigen zeitlichen Grenzen ist der BGH bereit, das Wettbewerbsverbot fortbestehen zu lassen und nur dessen Laufzeit auf das zulässige Maß zu kürzen. Anders dagegen bei unzulässigen sachlich/gegenständlichen oder räumlichen Geltungsbereichen: Hier gilt ein Alles-oder-nichts-Prinzip mit der Folge, dass das ganze Wettbewerbsverbot unwirksam ist, wenn es auch nur in einer der genannten Hinsichten unzulässig weit gefasst ist. Das Risiko einer zu weiten Fassung des Wettbewerbsverbots trägt insoweit also der Begünstigte.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit angedeutet, auch bei einer Überschreitung des zulässigen räumlichen Geltungsbereichs eine Reduktion des Wettbewerbsverbots zu erwägen. Eine Entscheidung gibt es aber noch nicht. Eine besondere salvatorische Klausel (in der die Parteien vereinbaren, dass das Wettbewerbsverbot im Unwirksamkeitsfall auf das gerade noch zulässige Maß reduziert werden soll), vermittelt keine wirkliche Sicherheit gegen die Gefahr eines insgesamt für nichtig befundenen Wettbewerbsverbots.

Gestaltungsempfehlung

Die konkrete Ausgestaltung und die Formulierung eines Wettbewerbs sind nicht trivial. Ein Wettbewerbsverbot sollte deshalb keinesfalls schnell und unsorgfältig auf die Beine gestellt werden – und auch nicht ohne rechtliche Beratung per Copy & Paste aus zufällig gefundenen Vertragsmustern übernommen werden. Sowohl die Bedeutung des Themas als auch die möglichen Folgen einer unwirksamen Regelung rechtfertigen hier eine sorgfältige Herangehensweise: Manchmal kann „weniger“ (Wettbewerbsverbot) auch „mehr“ (Rechtssicherheit) sein.

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