Wie-gruendet-man-eine-UG-Praxistipps-Stammkapital

Ein Beitrag von Dr. Constantin Sapunov, auf den Bereich Venture Capital und Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Sozietät BRL.

Die UG – eine GmbH mit Besonderheiten

Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für die allerdings einige Besonderheiten gelten. Insbesondere ist – anders als bei der „großen“ GmbH – kein Mindeststammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 erforderlich. Da eine UG (zumindest theoretisch) mit einem Stammkapital von nur 1 Euro gegründet werden kann, wird die UG auch als „1-Euro-GmbH“ bezeichnet. Sie stellt quasi das Einstiegsmodell einer Kapitalgesellschaft dar. Die UG hat als Kapitalgesellschaft eine eigene, von der der Gesellschafter getrennte, Rechtspersönlichkeit. Sie ist eigenes Steuersubjekt und tauglicher Vertragspartner im Rechtsverkehr.

Seit ihrer Einführung im Jahre 2008 erfreut sich die UG stetig zunehmender Beliebtheit, gerade bei Startups und Gründern. Zum einen bietet eine UG die für eine Kapitalgesellschaft typische Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass für Verbindlichkeiten/Schulden der UG nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Die Gesellschafter haften nur auf die von ihnen zu erbringende Einlage am Stammkapital der Gesellschaft.

Wenn diese Einlagen erbracht, also auf das Konto der UG eingezahlt sind, ist grundsätzlich keine weitergehende persönliche Haftung der Gesellschafter zu befürchten. Etwas anderes gilt für Geschäftsführer, die im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit persönlich haften, so insbesondere für mögliche Insolvenzverschleppungen et cetera.

Wenngleich gerade junge Unternehmen zu Beginn ihrer Aktivitäten zwar zumeist nur in begrenztem Umfang finanzielle Verbindlichkeiten begründen, so ist – insbesondere durch innovative Produkte/Dienstleistungen und in technologischen Geschäftsfeldern – mit Blick auf wettbewerbs-, urheber- oder datenschutzrechtliche Haftungsrisiken die Gründung einer UG wegen der Haftungsbeschränkung durchaus empfehlenswert.

UG-Gründung: Die Höhe des Stammkapitals

Besondere Vorsicht ist allerdings bei der Höhe des Stammkapitals geboten: Zwar ist theoretisch eine Gründung einer UG mit nur 1 Euro Stammkapital möglich, allerdings fallen bereits bei der Gründung Kosten für den Notar, das Handelsregister et cetera an.

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Sofern also – wie üblich – die Gründungskosten von der Gesellschaft getragen werden, muss vermieden werden, dass diese bereits durch die Gründung „zahlungsunfähig“ oder „überschuldet“ ist, so dass nach der Insolvenzordnung (InsO) durch die Geschäftsführung ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müsste, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb von drei Wochen über den Gründungskosten liegende Einnahmen erzielt. Regelmäßig tappen viele frisch gegründete UGs in diese „Falle“ und wählen ein Stammkapital in viel zu geringer Höhe.

Es ist daher ein Stammkapital von mindestens 1.000 Euro zu empfehlen, sofern nicht bei der Gründung das sogenannte „Musterprotokoll“ verwendet werden soll, wovon allerdings in den allermeisten Fällen abzuraten ist (dazu noch im Folgenden). Mit dem Stammkapital kann die Gesellschaft selbstverständlich „arbeiten“, also in erster Linie die Gründungskosten bezahlen.

Zudem sollte bedacht werden, dass im Rahmen der Gründung einer GmbH die Möglichkeit besteht, von dem notwendigen Mindeststammkapital nur lediglich 50 Prozent der Bareinlage, also 12.500 Euro, sofort zu erbringen (bei Sacheinlagen nicht möglich). Vor diesem Hintergrund gibt es so gut wie keine UGs mit einem über diesem Betrag liegenden Stammkapital.

Zu beachten ist zudem, dass 25 Prozent des jährlichen Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) der UG in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden müssen und auch nicht „verdeckt“ an die Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen. So „spart“ sich die UG das für eine klassische GmbH notwendige Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro an. Die UG kann dann in eine klassische GmbH umfirmiert werden, das heißt den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“, durch „GmbH“ ersetzen.

Es gibt also gute Gründe für die Gründung einer UG. Die Gründung einer UG spricht auch gegenüber Investoren, die möglicherweise noch für die Finanzierung der geplanten Unternehmung gewonnen werden müssen, für eine gewisse Professionalität; dies kann eine Finanzierungsentscheidung positiv beeinflussen. Bitte wenden – hier geht’s zum letzten Punkt: Wie läuft die Gründung in der Praxis ab?

Bild: © panthermedia.net / Dmitriy Shironosov


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Wie läuft die UG-Gründung in der Praxis möglichst einfach und zügig ab?

Notwendig ist (wie bei der GmbH) ein Gesellschaftsvertrag (sogenannte „Satzung“), der bestimmte Mindestanforderungen (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsführer et cetera) enthalten muss.

Zwar ist die Gründung mittels eines vom Gesetz vorgegebenen Musterprotokolls möglich, welches die Gründungskosten erheblich reduziert. Das Musterprotokoll kann allerdings nur in bestimmten Konstellationen verwendet werden, so unter anderem, wenn die Gesellschaft von maximal drei Gesellschaftern gegründet wird und nur ein Gesellschafter zum Geschäftsführer berufen wird. Sobald sonstige individuelle Regelungen wie zum Beispiel zur Übertragung von Geschäftsanteilen, dem möglichen Ausschluss von Gesellschaftern et cetera in die Satzung mit aufgenommen werden sollen, kann das Musterprotokoll nicht verwendet werden.

Gerade in einem so frühen Stadium der Geschäftstätigkeit sollte allerdings auf bestimmte Regelungen, die insbesondere das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern regeln, nicht verzichtet werden. Zwar sind sich Gründer anfänglich meistens einig und insgesamt sehr wohl gesonnen. Stellt sich allerdings der gewünschte Erfolg der gemeinsamen Unternehmung ein (oder leider auch gerade nicht), kann sich dies recht schnell ändern. Dann sind klare Regelungen von enormer Bedeutung. Der Einsatz des Musterprotokolls ergibt daher eigentlich nur dann Sinn, wenn lediglich ein einziger Gesellschafter eine UG beziehungsweise GmbH gründen will.

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Der Name der UG, die „Firmierung“, sollte zudem vorab bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) überprüft werden.

Der von den Gesellschaftern zu unterzeichnende Gesellschaftsvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Schließlich müssen der beziehungsweise die Geschäftsführer – ebenfalls über den Notar – die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister anmelden, und dabei insbesondere erklären, dass sich das Stammkapital endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Erst dann wird die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Problematisch ist oft, dass ein Bankkonto für die UG grundsätzlich erst dann eröffnet werden kann, wenn die Gesellschaft gegründet, das heißt, der Gesellschaftsvertrag beurkundet wurde. Erst nachdem der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag vorliegt, kann also unter Vorlage desselben ein Bankkonto für die UG eröffnet werden, auf welches das Stammkapital eingezahlt werden kann. Der Notar wiederum wird die Gesellschaft erst dann zum Handelsregister anmelden, wenn die Geschäftsführer versichert haben, dass das Stammkapital eingezahlt wurde und der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft.

Im Hinblick auf die Gründungskosten macht seit dem 01.08.2013 einzig und allein das Musterprotokoll den Unterschied. Wenn die UG ohne Verwendung des Musterprotokolls gegründet wird, liegen die Kosten je nach Gestaltung bei zirka 900 Euro wohingegen bei Verwendung des Musterprotokolls nur Kosten in Höhe von zirka 300 Euro anfallen. Allerdings ist, wie ausgeführt, von einer Verwendung des Musterprotokolls in den allermeisten Fällen dringend abzuraten.

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