Gerade Gründer erkennen oftmals schnell, dass sie alleine nicht in der Lage sind, die Arbeit zu stemmen. Um sich umständliche Bewerbungsverfahren zu ersparen liegt es für viele auf der Hand jemanden einzustellen, den man gut kennt: Den eigenen Ehegatten oder einen nahen Angehörigen. Das Gehalt, das ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer zahlt, wird als Betriebsausgabe anerkannt. Das Finanzamt sieht bei Familienangehörigen aber genauer hin. Und darauf kommt es an:

1. Am besten schriftlicher Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag muss neben den üblichen Angaben auch genaue Regeln zu den Aufgaben und den Zeiten, in denen diese Aufgaben erledigt werden, enthalten. Da das Finanzamt hier genau Bescheid wissen will, rät felix1.de, die Regelungen schriftlich festzuhalten.

2. Genaue Aufzeichnung von Tätigkeit und Stunden

Wichtig ist dem Finanzamt für die Anerkennung als Betriebsausgaben auch, dass das vertragliche Festgehaltene auch genau so durchgeführt wird. Zeichnen Sie daher genau auf, wann wie lange welche Tätigkeit erledigt wurde.

3. Angemessene Vergütung

Als Betriebsausgaben erkennt der Finanzbeamte nur ein Gehalt in angemessener Höhe an. Das richtet sich nicht nach der Qualifikation Ihres Mitarbeiters, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Liegt das bezahlte Gehalt darüber, begrenzt das Finanzamt es auf einen angemessenen Lohn und erkennt ihn nur in dieser Höhe an.

4. Fremdvergleich

Vertrag, Gehalt und Durchführung müssen genau so erfolgen, wie es bei einem „ganz normalen Angestellten“ der Fall wäre (sog. Fremdvergleich). Der Maßstab ist hier nicht ganz so streng, wenn der Unternehmer sowieso eine Stelle zu besetzen hatte und sich dann für den Angehörigen entscheidet.

Weitere Informationen sowie einen Link zu einem Mustervertrag finden Sie im felix1.de-Blogartikel „Mitarbeitende Familienangehörige – darauf müssen Sie achten“.

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