Finanzierungsrunde

Gesprächsaufnahme und Vertraulichkeitsvereinbarung

Der Ablauf einer Finanzierungsrunde kann vereinfacht in die nachfolgend dargestellten vier Phasen unterteilt werden, wobei diese Phasen in der Praxis teilweise parallel verlaufen: Vertraulichkeitsvereinbarung, Due Diligence, Letter of Intent, Beteiligungsvertrag. Ziel des Artikels ist es, einen ersten Überblick über den Ablauf einer Finanzierungsrunde zu geben.

Aus Sicht eines Startups stellt sich bei der Suche nach einem potenziellen Investor schnell ein Interessenkonflikt. Um den potenziellen Investor für das Geschäftsmodell zu begeistern und seine Investitionsbereitschaft zu wecken, ist es zwar hilfreich, ihn bereits frühzeitig detailliert über das Geschäftsmodell des Startups zu informieren. Andererseits ist das Geschäftsmodell das entscheidende „Asset“ des Startups, das nicht leichtfertig aus der Hand gegeben werden sollte.

Dieser Interessenkonflikt wird oftmals durch Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung (auch „Non-Disclosure Agreement – NDA“ genannt) aufgelöst. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung regelt insbesondere, dass die dem potenziellen Investor vom Startup zur Verfügung gestellten Unternehmensinformationen ausschließlich für die Investitionsentscheidung des Investors – und nicht für sonstige wirtschaftliche Zwecke – verwendet werden dürfen.

Verletzt der Investor die Vertraulichkeitsverpflichtung, ist die Geltendmachung von Ansprüchen allerdings sehr schwierig. Das Startup muss nämlich nicht nur einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, sondern vor allem auch die Höhe des (angeblich) entstandenen Schadens nachweisen. Insbesondere letzteres ist vielfach kaum möglich. Um die Wirkung einer Vertraulichkeitsvereinbarung zu verstärken, sollte das Startup daher auf eine Vertragsstrafenregelung drängen. Danach ist der Investor bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung ohne Nachweis eines konkreten Schadens zur Zahlung eines pauschal festgelegten Geldbetrags verpflichtet.

In der Praxis weigern sich einige Investoren prinzipiell, Vertraulichkeitsvereinbarungen abzuschließen. Jedenfalls die Aufnahme einer Vertragsstrafenregelung ist eher selten durchsetzbar. Dennoch sollten Startups zu Beginn der Gespräche mit potenziellen Investoren zumindest versuchen, eine Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen. Trotz der angesprochenen Schwächen hat eine abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung eine Abschreckungswirkung und bietet den Gründern so zumindest einen gewissen Schutz.

Sollten sich Investoren hartnäckig weigern, eine Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen, so muss das Startups entscheiden, ob die potentielle Beteiligung des entsprechenden Investors wirtschaftlich so wichtig ist, dass das Risiko der Offenlegung von Informationen ohne Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung eingegangen werden soll.

Abschluss eines Letter of Intent

Sobald sich der Investor grundsätzlich dazu entschieden hat, in das Startup zu investieren, wird zwischen den Parteien regelmäßig ein Letter of Intent (teilweise auch Term Sheet genannt) abgeschlossen. Ein Letter of Intent hält die wesentlichen Konditionen der beabsichtigten Transaktion fest. Hierzu zählen beispielsweise die Investitionssumme, die hierfür gewährte prozentuale Beteiligung, die Sonderrechte des Investors (beispielweise Vetorechte, eine Liquidationspräferenz, Mitverkaufsrechte des Investors sowie Mitverkaufspflichten anderer Gesellschafter).

Zwar ist ein Letter of Intent – mit Ausnahme einiger besonderen Regelungen (beispielsweise Exklusivitätsvereinbarungen) – grundsätzlich rechtlich unverbindlich. Gründer sollten sich hierdurch jedoch nicht dazu verleiten lassen, vorschnell einen Letter of Intent zu unterschreiben. Wenngleich der Investor die in dem Letter of Intent festgehalten wirtschaftlichen Eckdaten der geplanten Transaktion nicht vor Gericht einklagen kann, so entfaltet ein Letter of Intent in den späteren Vertragsverhandlungen eine erhebliche faktische Bindungswirkung.

Für die Gründer ist es sehr schwer, in den späteren Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten von dem Letter of Intent abweichende Regelungen durchzusetzen.

Ablauf Finanzierungsrunde

Due Diligence

Bevor der Investor seine finale Investitionsentscheidung trifft, prüft er detailliert – teilweise mithilfe von Beratern – das Geschäftsmodell und die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Startups. Hierzu übersendet der Investor dem Startup regelmäßig eine Anforderungsliste, die die Themengebiete und Unterlagen auflistet, die der Investor prüfen will. Anschließend stellt das Startup die entsprechenden Dokumente für einen sogenannten Datenraum zusammen, was auf Seiten des Startups häufig erhebliche personelle Ressourcen bindet.

Bei dem Datenraum kann es sich entweder um einen elektronischen oder einen physischen Datenraum in Papierform handeln. Anschließend sichten der Investor und seine Berater die entsprechenden Unterlagen und werten diese aus. Nachfragen des Investors und seiner Berater beantwortet das Startup im Rahmen eines sogenannten Q&A-Prozesses.

  Die Ergebnisse der Due Diligence schlagen sich in der späteren Vertragsgestaltung nieder; beispielsweise wird der Investor gewisse Garantien der Gründer für bei der Due Diligence hervorgetretene Risiken verlangen. Besondere negative Erkenntnisse des Investors können auch zu einer erheblichen Verschlechterung der Bewertung oder sogar zu einem Scheitern der Transaktion führen. Dennoch ist es wichtig, dass dem Investor alle für die Investitionsentscheidung wesentlichen – das heißt auch negativen – Informationen offengelegt werden.

Werden dem Investor wesentliche Informationen vorenthalten oder ihm falsche Informationen übermittelt, so kann dies zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder gar die Vertragsrückabwicklung zur Folge haben; zudem könnte ein solches Verhalten auch strafrechtlich relevant sein.

Abschluss der Beteiligungsdokumentation

Sobald der Investor seine endgültige Investitionsentscheidung getroffen hat, folgen die Verhandlungen und der Abschluss der (verbindlichen) Beteiligungsdokumentation, die sich regelmäßig aus zahlreichen Dokumenten zusammensetzt. Zentraler Bestandteil ist der Beteiligungsvertrag im engeren Sinne, in dem die wesentlichen Konditionen (insbesondere Beteiligungsquote und Investitionssumme) des Beteiligungserwerbs geregelt werden.

Aus Gründersicht ist wichtig zu beachten, dass die Umsetzung des Beteiligungserwerbs (regelmäßig) im Rahmen einer Kapitalerhöhung des Startups erfolgt. Die Investitionssumme des Investors fließt somit ausschließlich dem Startup und – anders als dies bei einer Veräußerung von Geschäftsanteilen durch die Gründer der Fall wäre – nicht den Gründern des Startups zu. Gründer müssen daher darauf achten, dass in separaten Anstellungsverträgen eine laufende Vergütung geregelt wird, aus der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Während der Beteiligungsvertrag im engeren Sinne die Konditionen für den Beteiligungserwerb durch den Investor enthält, regeln der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftervereinbarung das zukünftige Miteinander der Gesellschafter des Startups. Im Rahmen der Beteiligung eines Investors wird regelmäßig der Gesellschaftsvertrag des Startups angepasst oder gar vollständig neugefasst und gegebenenfalls um eine Gesellschaftervereinbarung ergänzt.

So werden dort unter anderem Informations- und Vetorechte des Investors, Veräußerungsbeschränkungen, Mitverkaufsrechte und -pflichten sowie Besonderheiten für die Verteilung des Erlöses aus einem späteren Exit geregelt.

Detailliertere Ausführungen zu den wesentlichen Regelungsgegenständen der Beteiligungsdokumentation werden in späteren Artikeln folgen.

Bild: kriskong / Flickr