Rechtsformen für StartUps I: UG vs. GmbH – Was kann die Mini GmbH?
GbR, OHG, GmbH, KG, UG, Ltd., PartG, Inc., eV, AG und zahlreiche Misch- und Sonderformen (KG a.A., & Co. KGs. etc.) – Die Entscheidung für die Rechtsform des eigenen Gründungsvorhabens ist weit mehr als eine Formsache!
Sie hat wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Folgen und die augenscheinliche Auswahl an Varianten und Möglichkeiten ist auf den ersten Blick recht groß. Näher betrachtet schrumpft der Kreis relevanter Formen jedoch stark zusammen, wenn man als Gründer sich bereits vorab über einige grundsätzliche Aspekte des geplanten Vorhabens Gedanken macht.
Wichtige Fragen, welche die Wahl der Rechtsform beeinflussen sind insbesondere:
- Wird allein oder mit Partnern gegründet?
- Bestehen beim geplanten Betrieb der Unternehmung besondere Risiken, die nicht oder nur schwer versicherbar sind?
- Welche steuerlichen Vor- und Nachteile sind zu erwarten?
- Muss in der Anfangsphase mit der Möglichkeit einer Überschuldung gerechnet werden, oder arbeitet das Unternehmen von Beginn an profitabel?
- Sind der rechtsformbedingte Verwaltungsaufwand und die Kosten der geplanten Unternehmung angemessen?
- Wie hoch ist der gesetzliche Mindestkapitalbedarf?
Eine in Bezug auf die eigene Unternehmung ideale und allen Alternativen in jedem Aspekt haushoch überlegene Rechtsform wird nur in den wenigsten Fällen ermittelbar sein. Als Folge muss jeder Gründer für sich den verschiedenen Wahlkriterien Prioritäten zuteilen.
In der Gruppe der wachstumsorientierten Internet-StartUps scheint die GmbH derzeit (noch) der absolute Platzhirsch zu sein. Für welche Gründungsvorhaben die GmbH wirklich geeignet ist, ob sich beispielsweise eine Limited oder UG (haftungsbeschränkt) als eine (bessere?) Alternativ darstellt und wie es sich mit Rechtsformen verhält, die in der Regel nicht so häufig auf dem Radar sind, soll in dieser Reihe näher beleuchtet werden. Den Anfang machen wir direkt mit dem Platzhirsch-Test: GmbH vs. UG (haftungsbeschränkt).
Hintergrund:
Während die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)” als Gesellschaftsform bereits im Jahr 1892 in Deutschland entstand, breitete sich das Konzept schnell in andere Länder und Kontinente aus. Neben vielen kleineren und mittleren Änderungen im GmbH-Gesetz über die Zeit hat es 116 Jahre gedauert bis am 01. November 2008 mit dem “Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)” die erste wirklich umfassende Reform des GmbH-Rechts vorgenommen wurde. Die GmbH bekam mit der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” (UG) eine kleine Schwester, die vielzitierte “Mini GmbH”.
Charakteristika:
GmbH und UG sind Kapitalgesellschaften und führen somit als juristische Person praktisch ein Eigenleben, welches grundsätzlich erst einmal von Ihren Gesellschaftern getrennt ist. Als Körperschaft sind GmbH und UG mit selbstständigen Organen ausgestattet, die für sie handeln. Dies sind ein oder mehrere Geschäftsführer/-innen, die Gesellschafterversammlung und je nach Gesellschaftsvertrag ein Aufsichts- oder Beirat. Das Recht der GmbH ist in dem anfangs eingeführten GmbH-Gesetz geregelt. Die UG als aus der GmbH abgeleitete Rechtsform unterliegt grundsätzlich erst einmal denselben Regelungen und Gesetzen.
Gegründet wird eine GmbH mit der notariellen Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages (Satzung) und deren Anmeldung im Handelsregister. Im Gründungsprozess, der für beide Rechtsformen identisch ist, schließen sich also die gründungswilligen Gesellschafter zusammen und beschließen eine GmbH zu errichten und den Gesellschaftsvertrag zu verhandeln. Sie bilden praktisch implizit eine mündliche GbR (in seltenen Fällen auch eine OHG), die auch als Vorgründungsgesellschaft bezeichnet wird, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags automatisch in eine “Vor-GmbH”, eine GmbH in Gründung (GmbH i.G.), übergeht. In der Vorgründungsgesellschaft haften sämtliche beteiligten Gesellschafter noch uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für eingegangene Verbindlichkeiten. Die GmbH als solche ist noch nicht rechtsfähig. In der Phase der Vor-GmbH ist die Gesellschaft als solche bereits teilrechtsfähig und kann beispielsweise Eigentumsrechte erwerben und Verbindlichkeiten begründen. Die Haftung geht in diesem Stadium bereits auf die Vor-GmbH über, allerdings haften die Gesellschafter gemeinschaftlich dafür, dass der Vor-GmbH zum Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister das volle Stammkapital ungemindert zur Verfügung steht. Sollte das Stammkapital in der Zeit zwischen notarieller Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister also – aus welchen Gründen auch immer – reduziert werden, haften die Gesellschafter somit auch über Ihren eigenen Anteil am Stammkapital hinaus für die Tätigkeiten der Gesellschaft. Mit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wird aus der Vor-GmbH eine vollwertige GmbH, und die Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter tritt in Effekt. Ab jetzt haftet ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen für eingegangene Verbindlichkeiten.
Gegründet werden kann die GmbH von einer oder mehrerer natürlicher als auch juristischer Personen. Der der Gesellschaft zu Grunde liegende Gesellschaftsvertrag muss gewisse Mindestangaben enthalten (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Betrag und Zuteilung der Geschäftsanteile), ist ansonsten aber verhältnismäßig frei gestaltbar.
Das Mindest-Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro, von dem mindestens die Hälfte vor Eintragung ins Handelsregister der Gesellschaft frei zur Verfügung stehen (beispielsweise auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt) sein muss.
Soweit die Grundzüge und die Definition der ursprünglichen Gesellschaft mit begrenzter Haftung. Dadurch, dass die UG weniger eine eigenständige Rechtsform, als vielmehr eine spezielle “Variante” der GmbH ist, ist sie der “altbekannten” GmbH in den oben beschriebenen Regelungen mit Ausnahme des Mindeststammkapitals exakt gleich. Der große Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt auf der Seite der Kapitalintensität:
Unterschiede:
Das Mindeststammkapital für die Errichtung einer Mini-GmbH wurde gegenüber der altbekannten GmbH stark gesenkt und beträgt für die UG nur einen Euro. Die Zulässigkeit von Sacheinlagen und die Möglichkeit der hälftigen Einbringung wurde hingegen gestrichen. Das Stammkapital ist vor Eintragung der Gesellschaft in voller Höhe bar zu erbringen.
Für die Gründung einer UG mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer gibt es die Möglichkeit, dies in einem vereinfachten Verfahren mittels eines vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten vorgedruckten Musterprotokolls durchzuführen. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital führt die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung gegenüber der Gründung einer GmbH.
Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder „UG (haftungsbeschränkt)” auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist nicht zulässig.
Eine UG darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Um das Mindeststammkapital der “regulären” GmbH nach und nach anzusparen, muss sie jährlich 25% ihres Gewinns rücklegen, bis das Stammkapital einer GmbH in Höhe von 25.000€ erreicht ist. Dann kann die Rücklage in echtes Stammkapital umgewandelt werden, wodurch die UG auch den Status und die Firmierung einer “regulären” GmbH erhält.
Einschätzung und Wertung:
Ob GmbH und UG die richtige Rechtsform für das eigene Gründungsvorhaben sind, hängt wie beschrieben stark von der eigenen Interessenlage und Prioritätensetzung ab.
Für Einzelkämpfer, Freiberufler auf dem Weg zur Gründung der ersten eigenen Agentur und typische Nebenerwerbsgründungen, mag der generell höhere Aufwand bei der Gründung einer Kapital- im Vergleich zur Gründung einer Personengesellschaft nicht in jedem Fall gerechtfertigt sein.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass StartUps die im Bereich der Neuen Medien arbeiten sich in einem Kontext bewegen, in dem noch längst nicht alle Fragen nach rechtlicher Zuordbarkeit, Rechten und Haftung abschließend geklärt sind. Durch ihre innovativen Geschäftsmodelle und insbesondere in Urheber- und Datenschutzrechtlich relevanten Gebieten sind sie regelmäßig substantiellen Haftungsrisiken ausgesetzt. Um allzu große persönliche Haftungsrisiken auszuschließen, ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft für viele wachstumsorientierte Gründer(-teams) daher nachvollziehbarerweise die erste Wahl und durchaus ratsam.
Innerhalb der Gruppe der Kapitalgesellschaften zeichnen sich die GmbH und insbesondere die UG als die “günstigeren” Varianten aus, deren Gründungs- und Verwaltungsaufwand sowohl finanziell als auch vom zeitlichen Aufwand vertretbar ist. Für jede Internet-Teamgründung mit starken Wachstumsambitionen und der etwaigen Absicht einmal Wagniskapital aufzunehmen, sind daher die GmbH und die UG sicherlich am Besten geeignet.
Die Gründung einer AG ist – wie wir in weiteren Folgen dieser Reihe sehen werden – für die meisten StartUps überdimensioniert und lähmt kleinere Teams mit hohem Verwaltungsaufwand und hohen Gründungskosten. Die englische “Limited (Ltd.)” hingegen ist der deutschen UG für Gründungsvorhaben mit Fokus auf dem deutschen Markt auf Grund eines klar höherem Verwaltungsaufwandes und einigen weiteren Aspekten unterlegen. Im Fazit behauptet der Platzhirsch der GmbH seine herausragende Stellung also zu Recht. Doch welche der beiden existenten Varianten sollte es denn nun sein?
GmbH vs. UG.:
Erstmals gehört hatte ich von den Plänen zur Modernisierung des GmbH-Gesetzes irgendwann in 2007. Damals hieß es noch das Stammkapital sollte nur von 25.000 auf 10.000 Euro gesenkt werden. Die Nachricht, dass im MoMiG eine vollständige Aufhebung des Mindeststammkapitalgebots beschlossen werden sollte, hatte mich wie sicherlich auch viele andere Gründer dann ordentlich überrascht. Und diese Überraschung war auf meiner Seite sehr positiv! Was man dem Gesetzgeber nach 116 Jahren halbherzigen Reförmchen schon kaum mehr zugetraut hatte, hat er mit dem MoMiG doch vollbracht. Das GmbH-Gesetz ist nicht nur deutlich Unternehmerfreundlicher in der Handhabung geworden (Beschleunigte Eintragung, erleichterte Anteilsübertragung etc.), sondern hat uns Gründern mit der UG auch endlich eine wirkliche deutsche Alternative zur Limited beschert. Und um es vorweg zu nehmen – mich hat die UG voll überzeugt! Aber nun zu dem Für und Wider der neuen “Mini-GmbH”:
Kosten:
Die Notarkosten bei dem vereinfachten Verfahren einer UG-Gründung liegen mit weniger als 200 Euro deutlich unter den normalen Gründungskosten einer GmbH (in der Regel zwischen 1500 bis 2000 Euro) und bringen somit eine hohe direkte Kosteneinsparung. “Aufgebraucht” wird diese Einsparung jedoch zum Teil wieder durch den Nachteil, dass viele wichtige und wesentliche Bestandteile einer professionellen Satzung in den Mustervorlagen nicht enthalten sind. Für wachstumsorientierte StartUps, die mit der Aufnahme von Wagniskapital planen, oder einen weiteren Gesellschafterkreis bzw. Mitgründer haben, die sie noch nicht ein Leben lang kennen, ist es daher ratsam, zusätzliche Gesellschaftervereinbarungen zu beschließen, um die “Regelungslücken” gegenüber einer professionellen Satzung zu schließen. Je nachdem in welchem Umfang man diese Gesellschaftervereinbarungen ebenfalls beglaubigen läßt, wird der Kostenvorteil reduziert. Dass die Gründung einer UG mehr Notarkosten hervorruft, als die Gründung einer GmbH ist jedoch extrem unwahrscheinlich.
Der größte Vorteil einer UG gegenüber einer GmbH liegt in dem geringeren Kapitalbedarf zur Gründung. Für Gründungsteams frisch von der Universität oder generell in jüngeren Jahren kann die Bereitstellung von 25.000 Euro Mindestkapital ein nicht zu unterschätzender Stolperstein werden. Insbesondere wenn die Geschäftsanteile zu Zwecken der steuerlichen Optimierung nicht privat, sondern über eine weitere eigene Kapitalgesellschaft gehalten werden sollen. Dieses Problem wird durch die UG nahezu vollständig gelöst. Für eine Gesellschaft mit beispielsweise einem oder 1.000 Euro Stammkapital sollte jeder engagierte Gründer die notwendigen Einlagen aufbringen können.
Bei all der Euphorie über die neuen Möglichkeiten der 1-Euro-GmbH, ist allerdings zu beachten, dass die Vorschriften des bestehenden Insolvenzrechts für die UG ebenfalls volle Gültigkeit besitzen. Bei Der Festlegung eines besonders niedrigen Stammkapitals besteht somit die Gefahr, dass die Gesellschaft unmittelbar nach Gründung (bei Eintreffen der ersten Notarrechnung oder der ersten Kontoführungsgebühren) überschuldet und somit insolvenzreif sind. Ratsam ist daher entweder das Stammkapital etwas zu erhöhen, oder zumindest unmittelbar nach Gründung eine Einlage zu tätigen.
Von vielen Autoren (zumeist mittleren Alters) skeptisch betrachtet wird oftmals der Aspekt, dass eine GmbH durch ihre Haftungsbeschränkung von Banken, Leasinggesellschaften und Geschäftspartnern als wenig kreditwürdig angesehen werden könnte und sich daraus Nachteile im täglichen Geschäft ergeben. Im Falle einer UG – die mit noch weniger Kapital ausgestattet ist – potenziert sich aus Sicht dieser Autoren dieser Nachteil.
Aus meiner eigenen (noch relativ jungen) Erfahrung als Gründer kann ich jedoch nur entgegnen, dass Banken (von KfW, Investitions- und Förderbanken einmal abgesehen) einen ohnehin nicht mit dem Hintern ansehen, wenn man als junges Unternehmen – auch noch im Internet, oh mein Gott! – vor Ihre Türe tritt. Bei Leasinggesellschaften und ähnlichen Finanzgesellschaften ist es genau dasselbe. Ob man also eine GmbH oder eine UG hat, ist in diesem Sinne herzlich egal. Ohne Sicherheiten geht in den ersten ein bis drei Jahren Geschäftstätigkeit ohnehin nichts.
In punkto Rechtssicherheit liegen GmbH und UG gleich auf. Da die UG als “Variante” der GmbH erschaffen wurde, gelten für sie nicht nur dieselben geschriebenen Gesetze, sondern auch sämtliches für GmbH relevantes so genanntes “Richterrecht”, welches sich aus gültigen Rechtssprechungen deutscher Gerichte bei Einzelverfahren zusammensetzt und den relevanten Rechtskanon substantiell erweitert. Der eigentliche Coup, der den Gesetzgebern mit dem MoMiG somit gelungen ist, ist eine echte Alternative zur englischen Limited eingeführt zu haben, ohne die Nachteile der Schaffung einer völlig neuen Rechtsform in Kauf nehmen zu müssen.
Diese Gründe führen dazu, dass in meinen Augen die UG für viele geplante Vorhaben der direkten Gründung einer GmbH ebenbürtig und durch den niedrigeren Kapitalbedarf ggf. auch vorzuziehen ist.
Weitere hilfreiche Details und Informationen zur Mini GmbH / Unternehmergesellschaft findet Ihr bei förderland.de und in früheren Artikeln.
Über den Autor:
Tobias Johann ist Gründer von sportme und kümmert sich dort als Geschäftsführer um die Bereiche Finanzen, Investor Relations und Vermarktung.
Nach dem Abschluss seines BWL-Studiums mit Schwerpunkt Entrepreneurship an der European Business School (ebs), der University of Sydney und der Universidad Adolfo Ibanez (Chile) arbeitete er für zwei Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Chair for Entrepreneurship der ebs. Tobias hat zahlreiche wissenschaftliche Artikel in den Bereichen Corporate Venture Capital, Business Planning und Unternehmerausbildung publiziert und seine Forschungsergebnisse auf Entrepreneurship- und Finance-Konferenzen in neun Ländern präsentiert.



“Diese Gründe führen dazu, dass in meinen Augen die UG für viele geplante Vorhaben der direkten Gründung einer GmbH ebenbürtig und durch den niedrigeren Kapitalbedarf ggf. auch vorzuziehen ist.”
Sorry Tobias, diese Empfehlung ist für Startups mit mehr als einem Gesellschafter sehr mit Vorsicht zu geniessen:
- Das Musterprotokoll der UG ist unbrauchbar, da alle wichtigen Dinge für ein Startup ungeregelt bleiben, z.B. Vorkaufsrecht, Gesellschafterausschluß, Bad Leaver-Vereinbarungen etc. Regelt man diese in der Satzung der UG, ist deren (Gründungs-)Kostenvorteil gegenüber der GmbH-Gründung passé.
- Der Kapitalbedarf wird durch das Venture definiert, nicht durch dessen Rechtsform.
- Alle Kapitalerhaltungsvorschriften der GmbH gelten auch für die UG. Und die Gründungsfallstricke können ebenfalls 1:1 übertragen werden. Kombiniert man nun eine unterkapitalisierte UG mit dem geltenden Insolvenzrecht, so sollte sich jeder UG-Gesellschafter sehr genau mit den Finanzdaten der Gesellschaft beschäftigen – Spielraum ist da kaum gegeben. NB: Nach dem MoMiG ist mittlerweilw jeder Gesellschafter ggf. verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.
Mein Fazit:
Für Einzelkämpfer ist die UG gut geeignet, um das Risiko eines Projektes zu deckeln. Startups mit mehreren Gründern sollte hingegen nicht nur sehr genau überlegen, was sie tun, sondern sich vorher beraten lassen…
Nach unserer Erfahrung werden Ltds deutlich häufiger zahlungsauffällig als GmbHs, wie sich das auf die UG übertragen läßt, wird sich zeigen.
Meiner Meinung nach gibt es in Firmen, die keine 12.500 € Eigenkapital für die Gründung einer GmbH aufbringen können, in der Regel aber auch keine Risiken, die so gravierend sind, daß sie die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform erfordern.
Insofern ist es vielleicht sinnvoller, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen und zunächst als Einzelunternehmer oder GbR zu agieren, bis das Kapital vorhanden ist.
Respekt! Ich sag mal dieser Artikel ist für alle Gründer ein Muss!!!
Hallo Tobias,
sehr schöner und informativer Artikel!
Eine kurze Ergänzung noch aus Investorensicht, die auch in anderen Kommentaren zu diesem Thema immer wieder übersehen: die UG ist wie du richtig schreibst lediglich eine Variante der GmbH mit reduziertem Stammkapital, d.h. die Eintrittsbarriere wird für Gründer ggf. gesenkt, so sich diese zum Start erst einmal für eine UG entscheiden.
Aus Investorensicht – sofern denn ein Investment aufgenommen werden soll – ist allerdings die Frage “UG vs. GmbH” eigentlich falsch gestellt, denn faktisch ist eine UG wie gesagt zeitlich gesehen nur eine Vorstufe zu einer vollwertigen GmbH, die sich auch als solche bezeichnen darf. Einziger Unterschied ist wie gesagt die Höhe des eingetragenen Stammkapitals. D.h. vom Gesetzgeber ist bereits durch die Kapitalaufholungs-Vorschriften intendiert, dass jede erfolgreich verlaufende UG-Gründung früher oder später zu einer GmbH werden wird.
Es gibt jedoch gewisse Ereignisse, die eine Kapitalaufholung auch zu einem früheren Zeitpunkt notwendig machen: z.B. die Aufnahme eines Investments. Dieses würde ich als Investor natürlich nur in eine Gesellschaft mit vollem Stammkapital von 25.000 EUR geben – und zwar nicht aus Haftungsgründen, sondern weil ich auf Grundlage des Stammkapitals Anteilsverhältnisse berechne, die aufgrund der Kapitalaufholungs-Vorschriften Unsicherheit in Bezug auf die Höhe meiner Beteiligung an der Gesellschaft erzeugen.
Daher ist es ggf. sinnvoll, für Gründer die ohnehin beabsichtigen in naher Zukunft ein Investment aufzunehmen, direkt eine GmbH mit hälftig eingezahltem Stammkapital von 12.500 EUR zu gründen – diesen Betrag braucht man meistens ohnehin um ein skalierungsfähiges Geschäftsmodell einigermaßen seriös aufzusetzen. Für alle anderen ist die UG sicherlich eine interessante Alternative – z.B. insbesondere auch für Projekte, die man erst einmal im Nebenerwerb startet und schaut was daraus wird, die also nicht von vorneherein investment-orientiert sind, aber es natürlich werden können. Bei solchen Projekten ist es natürlich sinnvoll, diese nunmehr als UG und nicht mehr wie früher als GbR zu starten, da ich dadurch zum einen persönliche Haftungsrisiken umgehe und zum anderen – ebenfalls wiederum ein wichtiger Punkt für spätere Investoren – sichergestellt ist, dass alle IP-Rechte von Anfang an in der späteren Gesellschaft liegen.
Steffen
@Stefan:
herzlichen Dank für deine Einschätzung. Ich stimme mit Dir (wie beschrieben) voll überein, das die Standardsatzung für die Gründung eines Start-Ups in der Regel unzureichend ist. Allerdings bleibt die UG in der Gründung auch mit individueller Satzung insgesamt günstiger als die Gründung einer GmbH. Der Kostenvorteil beträgt dann sicherlich nicht mehr 1-2 TEUR, aber einige hundert spart man trotzdem.
Das Insolvenzrisiko ist evident, doch kann man es durch eine unmittelbare Einlage bzw. Darlehen leicht umgehen.
Im Fazit bleibt das man mit der UG die Gründungsphase flexibler gestalten kann. Bei Start-Ups mit hohem initialen Kapitalbedarf bzw. gesichertem Investment mag sich dieser “Umweg” über die UG nicht lohnen. Bei “normalen” Gründungsprojekten wo man sich erst langsam in den Markt vortastet und zu Anfang noch keine hohen laufenden Kosten bzw. Kapitalstock zur Verfügung hat wird die UG sich meines Erachtens allerdings durchaus lohnen. Zumindest ist man frei in der Gestaltung – und kann statt 25.000 auch ein Projekt mit “nur” 10.000 o.ä. starten.
Das man mit einer 1-€ UG ohne extra Einlage nicht weit kommt sollte jedem bewusst sein….
@Steffen:
herzlichen Dank für deine Einschätzung aus Investorensicht. Allerdings ist mir noch nicht 100% klar inwiefern durch die Kapitalaufholung eine Unsicherheit für die von Dir als Investor erworbenen Anteile entstehen. Kannst Du dies noch kurz etwas genauer darstellen?
@all:
toll – das wir hier viele Meinungen und Erfahrungen zusammentragen können. Ich möchte nur gerne noch einmal bewusst machen das es für einen Gründer nicht nur um die 12.500 € geht die er direkt einlegen muss. Es geht eben bei einer GmbH auch um den Betrag von 25.000 € für den man ggfs. geradestehen muss. Und 25.000 € die erst einmal netto verdient werden mussten sind dann doch eine Stange Geld für viele Jungunternehmer.
Dies wird sogar noch verschärft wenn man bedenkt das es steuerlich von Vorteil ist die Anteile an dem eigenen Start-Up über eine eigene Vermögensverwaltungs-Gesellschaft zu halten. Da man an dieser Gesellschaft in der Regel der einzige Gesellschafter sein wird – verdoppelt sich der initiale Kapitalbedarf. Gerade in dieser Hinsicht ist eine UG daher ein Segen – so kann ich als Start-Up eine UG oder GmbH gründen und als vermögensverwaltende Gesellschaft eine “private UG” dahinterschalten. Der Mehrbedarf an Kapital ist minimal und ich habe die vollen steuerlichen Gestaltungsvorteile
@Tobias: Cooler Artikel. Vielen Dank für dein Engagement bei Gründerszene!!
Vorweg: ein sehr guter Artikel.
Eine Ergaenzung noch zum Theme Insolvenzrecht: hier sollte beachtet werden, dass die Regelung fuer die UG (haftungsbeschraenkt) durch § 5a (4) GmbH enger gesetzt sind als bei der GmbH. Das bedeutet in der Praxis, dass auch schon bei Absehbarkeit der (moeglicherweise temporaeren) Illiquiditaetm, weil z.B. eine Zahlung eines Kunden sich verzoegert und deshalb die Bezahlung der Lieferantenrechnung warten muessen, eine Gesellschafterversammlung einberufen werden muss, was doch mit etwas Aufwand in der Umsetzung verbunden sein kann. Bei der GmbH sind diese Regelungen etwas weiter gefasst (siehe § 49 GmbHG).
[...] Rechtsformen für StartUps I: UG vs. GmbH – Was kann die Mini GmbH? [...]
Hallo Tobias,
danke für die gute und detailierte Gegenüberstellung. In fast alle Punkten kann ich aus eigener Erfahrung zustimmen und deinen Empfehlungen folgen.
Lediglich hinsichtlich einen evtl. Kostenvorteil möchte dringend zu bedenken geben, dass wir hier im wesentlichen nicht über einer Einsparung sondern über einer periodischen Verschiebung sprechen sollten. Gerade wenn Kapitalbedarf besteht (Business Angel, VC, Darlehen o.ä.) ist es ungemein wichtig die Gesellschafterverträgen sorgfältig aufzusetzen und auch diesen Fall – Kapitalbedarf – zu berücksichtigen. Hat man es bei der Suche mit Institutionellen zu, ist die Gefahr sehr real am Ende mit einem einseitigen Gesellschaftervertrag leben zu müssen (eigene Erfahrung (!))
Die Kosten für einen ordentlichen Gesellschaftervertrag lohnen sich aus meiner Sicht sehr wohl und sind mit den Gründungskosten zu verrechnen.
Daraus resultiert allerdings auch, das die UG (Haftungsbeschränkt) sehr viel Ihrer Attraktivität einbüsst.
Trotzdem, gerade im Dienstleistungsbereich ist die UG (Haftungsbeschränkt) eine reale und wesentlich solidere Alternative zum Ltd. und m.E. eine faire Alternative gegenüber die traditionelle GmbH.
Hallo jungs,nochmal für mich zum mitschreiben !
Was passiert, wenn ich die mini GmbH gründe und schaffe es nicht
diese 10.000 Euro Einlagen zu erbringen, bis zur vollständigen GmbH?
Gibt es dort villeicht sogar Zeitvorgaben,in welchem Zeitraum ich diese Aufstockung erreichen muss? Vielen Dank im vorraus für eure Antwort!!!
Lg Pronto
[...] Rechtsformen für StartUps I: UG vs. GmbH – Was kann die Mini GmbH? GbR, OHG, GmbH, KG, UG, Ltd., PartG, Inc., eV, AG und zahlreiche Misch- und Sonderformen (KG a.A., & Co. KGs. etc.) – Die Entscheidung für die Rechtsform des eigenen Gründungsvorhabens ist weit mehr als eine Formsache! Gründerszene [...]
Es soll ja durchaus auch noch Menschen geben die alleine gründen und sich dann bei Erfolg erst mal über ein paar Praktikanten bedienen
aber
KEIN Interesse an VC (und damit reinreden usw) haben.
Deswegen finde ich den Artikel schon gut weil ich gerade am überlegen bin ob GmbH oder UG oder was.
Sollte dann später doch ein VC einsteigen wollen sollen müssen würden können, dann sind wohl die paar hundert Euro um den Vertrag zu ändern das kleinere Übel.
Also: Danke für den Artikel.
Möge sich jeder aussuchen was er braucht.
[...] http://www.gruenderszene.de/finanzen/rechtsformen-fur-startups-i-ug-vs-gmbh-was-kann-die-mini-gmbh/ [...]
@Tobias:
Eine UG mit nicht voll eingezahltem Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR ist aus meiner Sicht für Ventures unter Beteiligung von Investoren ungeeignet, da die Kapitalaufholung-Vorschriften ein Problem für den Umstand darstellen, dass ich als Investor das Stammkapital einer Gesellschaft nicht als Haftungskapital sehe, sondern es eigentlich nur als Rechengröße verwende, auf dessen Grundlage ich Bewertungen und dementsprechend prozentuale Anteile am Unternehmen berechne. D.h. eine Erhöhung des Stammkapitals auf Grundlage einer höheren Bewertung als der Nominalwert der Geschäftsanteile setzt grundsätzlich voraus, dass ich das Stammkapital statisch halten kann, um meine Beteiligung an der Gesellschaft kalkulierbar zu machen. In dem Moment, wo ich ein dynamisches Stammkapital habe, das sich durch die Kapitalaufholungs-Vorschriften laufend ändert, kann ich natürlich sinnvoll keine Anteile mehr darauf berechnen bzw. generiere Unsicherheit, dass ich meinen quotalen Anteil am jeweils aufzuholenden Stammkapital tatsächlich erhalte. Das ließe sich zwar theoretisch auch noch irgendwie vertraglich lösen, aber ich habe zumindest schon mal allein aufgrund der Teilbarkeit von Geschäftsanteilen durch 1 EUR ein Rundungsproblem, durch das sich bei Kapitalaufholungen Anteilsverhältnisse zwangsläufig (wenn auch ggf. nur leicht) verschieben werden. Dies erzeugt Unsicherheit und wird ein vernünftig handelnder Investor nicht akzeptieren – d.h. wir reden hier in erster Linie nicht von Family & Friends oder Business Angels, sondern von professionell arbeitenden Investoren – für die es unverzichtbar ist, dass die Gesellschaft, in die sie investieren zumindest ein einmal fixiertes Stammkapital von 25.000 EUR besitzt, das natürlich nicht mehr faktisch als Haftungskapital vorhanden sein muss, aber um es als Rechengröße für Anteile verwenden zu können zumindest einmal historisch eingezahlt worden sein musste.
@geert:
Wie Tobias schon schrieb ist die Verwendung des Musterprotokolls bei einer UG nur eine fakultative Möglichkeit, d.h. du kannst nach Belieben auch eine UG mit exakt denselben Gründungsdokumenten wie eine GmbH gründen – eben nur mit niedrigerem Stammkapital und anderer Rechtsform-Bezeichnung. Das Musterprotokoll stellt nur ein Angebot des Gesetzgebers dar, um eine möglichst günstige und einfache Gründung einer Kapitalgesellschaft in einfachen Fällen zu ermöglichen. Wenn du eine UG mit individueller Satzung gründest, ist der Kostenvorteil natürlich nicht mehr ganz so evident, allerdings immer noch durchaus vorhanden, da sich die Notargebühren nach dem Geschäftwert der Urkunde richten, der natürlich unter anderem auf Grundlage des einzutragenden Stammkapitals ermittelt wird.
@Pronto:
Hinsichtlich der Kapitalaufholung auf 25.000 EUR gibt es keine zeitliche Beschränkung, d.h. du kannst theoretisch lebenslang in Bezug auf die Existenz deiner Gesellschaft “UG (haftungsbeschränkt)” bleiben, sofern du die jährliche Thesaurierungsvorschrift nicht erfüllst und dich mit der etwas sperrigen Bezeichnung der Rechtsform anfreunden konntest. Eine Umbenennung der Gesellschaft von XYZ UG (haftungsbeschränkt) in XYZ GmbH kann – muss aber nicht – nach Erreichung des vollen Stammkapitals von 25.000 EUR erfolgen.
[...] es noch große Unsicherheiten über die genauen Vor- und Nachteile der neuen Rechtsform. Bei der Gründerszene hat nun Tobias Johann einen Vergleich zwischen Unternehmergesellschaft (UG) und normaler GmbH [...]
@Mirko: Vielen Dank für den Hinweis! Du hast natürlich recht und es ist sicher richtig da noch einmal drauf hin zu weisen. Die Regelungen zum Insolvenzrecht sind in der Tat etwas enger gefaßt, insbesondere auch im Falle der ‘Führungslosigkeit’ der GmbH in dem nun grundsätzlich jeder Gesellschafter zum Insolvenzantrag verpflichtet ist – nähere Angaben hierzu finden sich auch in dem zu Anfang des Artikels verlinkten Dokument “Schwerpunkte des Gesetzes zur Modernisierung des GmbHRechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)” vom Justizministerium.
@geert und pronto – ich hoffe Steffen konnte Eure Fragen gut beantworten – mir fällt keine bessere Antwort ein.
@Steffen: Das ist in der Tat ein interessantes Thema. Ich bin sehr auf den ersten Real Life Case gespannt. Was wäre denn im Fall das der Investor die UG sooo interessant findet das er unbedingt ‘rein’ will? Hast Du da schon irgendwelche Ideen / Szenarien im Hinterkopf oder kommt Case kommt Rat?
@Tobias:
Wahrscheinlich wird das Ganze unspektakulärer als man denkt. Wir würden in dieser Situation einfach darum bitten, dass die Gründer das Stammkapital der Gesellschaft vor einem Investment auf 25.000 EUR erhöhen. In der Regel lässt sich das irgendwie immer wirtschaftlich realisieren, z.B. indem die Gründer privat einen kurzfristigen Loan aufnehmen, etc.. Wenn sie es hingegen nicht selbstständig hinbekommen würden, ihr Stammkapital für ein Investment zumindest auf diese Schwelle zu erhöhen, sind sie vielleicht auch die falschen Gründer für das Investment? ;-) Ich muss dich also enttäuschen, es wird dahingehend wohl keinen spannenden Real Life Case geben, sondern ein vernünftiger Investor wird in dem Fahl wohl eher nach der Devise Friss-oder-stirb verfahren.
Hallo!
Dank Abgeltungssteuer ist ja die Aktie als Kapitalanlage eigentlich recht unsinnig geworden. Wie aber sieht es aus, wenn ich eine UG gründe mit dem Geschäftszweck “Verwaltung des eigenen Vermögens”? Kostet mich ja nur “en Appel un en Ei” im Gegensatz zur GmbH und als Unternehmen bin ich dann ja die Abmelkungssteuer erstmal los, oder? Hat da jemand Infos?
VLG vom CEO
@Tobias: Der Artikel und die Comments haben fast alle meiner Fragen in kuerzester Zeit beantwortet. Vielen Dank an alle….
Die UG scheint mir insbesondere fuer kleine und kapitalschwache (bootstrapped) web 2.0 start-ups eine elegante Anfangsloesung zu bieten. Als Novize & Nicht-Jurist habe ich noch eine Frage bezgl. der beschraenkten Haftung einer UG (oder auch einer GmbH!)einerseits und der mit einer Internetfirma verbundenen moeglichen persoenlichen Haftung des Admin-C (=natuerliche Person) der von der UG betriebenen .de TLD.
Der ganze Bereich “Internet Recht” ist ja in Deutschland noch ein sehr holpriges Terrain (keine DCM safe harbor rules etc.). Insbesonder im Rahmen der Aggregation von User Generated Content ist man als Gruender hier schnell mit einer moeglichen Haftung fuer etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner User konfrontiert. Hier hilft es auf den ersten Blick enorm, dass ich mittels der Rechtsform UG mein persönliches Haftungsrisiko im Falle einer hochdotierten Abmahnung ausschließen kann.
Wenn ich das alles richtig verstehe, dann beschraengt die UG also meine Haftung als Gruender/Firmen-Inhaber. Hinzu kommt allerdings, dass ich als Betreiber eines Internet start-ups fuer den Deutschen Markt noch eine .de TLD benoetige (.com waere in meinem Fall eher unpassend)und dass der Admin-C einer .de Domain gem. DENIC Regularien eine natuerliche Person sein muss. D.h. die UG kann nicht als Admin-C fuer die Domain herangezogen werden und ich muss diesbezueglich als Privatperson auftreten.
Nun ist die “Haftung des Admin-C” hierzulande ja ein viel diskutiertes Thema mit zahlreichen widerspruechlichen juristischen Entscheidungen (zuletzt die des OLG Duesseldorf mit einer pragmatischen Auslegung…). Meine Punkt ist dieser: Kann es sein dass ich zwar ueber eine UG/GmbH mein persoenliches Haftungsrisiko als Betreiber einer website mit User Generated Content ausschliessen kann, gleichzeitig aber als Privatperson in meiner Funktion als Admin-C fuer moegliche Uerheberrechtsverletzungen meiner User haftbar (oder zumindest abmahnbar) gemacht werden kann?
Hallo UGler in spe,
Besten Dank für deine Anmerkungen – der von Dir angesprochene Punkt hinsichtlich der Haftungsproblematik eines Admin-C ist wirklich interessant.
Leider halten sich meine Erfahrungen im Bereich Domain-Recht in Grenzen, so daß Ich Dir hierzu keine qualifizierte Antwort geben kann. Wenn du in deinen weiteren Recherchen (am Besten mit einem auf Domain-Recht spezialisierten Anwalt) jedoch auf eine Antwort stößt, wäre es super wenn Du Sie hier für alle anderen Leser ebenfalls kurz posten könntest…
VG tobias
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