Betriebsrat gründen

Betriebratsgründung nicht immer aus Unzufriedenheit

Aus Unternehmenssicht sollte eine Betriebsratsgründung nicht voreingenommen verteufelt werden. Denn diese beruht auf dem Grundsatz einer gewissenhaften und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Richten beide Akteure ihre Zusammenarbeit nach diesem Grundsatz aus, kann ein Betriebsrat eine große Hilfe bei der Bewältigung der vielseitigen Interessen des Humankapitals sein und die gesunde Entwicklung des Unternehmens fördern.

Ein Unternehmer sollte nicht dem Irrglauben aufsitzen, dass die Motivation für eine Betriebsratsgründung eine Reaktion auf eine unüberwindbare Unzufriedenheit der Mehrzahl der Arbeitnehmer ist. Vielmehr sollte ein Unternehmer erkennen, dass eine Betriebsratsgründung immer mit einem Interesse an den Fortgang des Unternehmens verbunden ist.

Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl

Das vereinfachte Verfahren nach § 14a BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ist weniger formell, damit schneller und kostengünstiger, und passt sich den tatsächlichen Kommunikationsstrukturen in Unternehmen einer Größenordnung bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (gegebenfalls bis 100) an. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zur Ausbildung beschäftigten Volljährigen. Alle Wahlberechtigten können auch zum Betriebsrat gewählt werden, sofern sie dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.

Wer vorgeschlagen wurde, muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt worden sein. Nur so ist der Wahlvorschlag gültig. Der Betriebsrat besteht bei 21 bis 50 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, darunter aus nur einem Mitglied. Soweit der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sollte er sich möglichst aus Arbeitnehmern aller Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten zusammensetzen und die Geschlechter entsprechend ihres zahlenmäßigen Verhältnisses berücksichtigen.

Vor der Wahl

Soweit noch kein Betriebsrat existiert, ist durch Vorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Einladung zu einer ersten Betriebsversammlung einzuberufen. Ziel dieser Versammlung ist, einen Wahlvorstand zu wählen. Findet trotz Einladung keine Versammlung statt, kann auch das Arbeitsgericht für die Bestimmung eines Wahlvorstandes bemüht werden.

Der Wahlvorstand

Auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 BetrVG gewählt. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG geschieht dies durch die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer. Wahlvorschläge für Betriebsratskandidaten können noch bis zum Ende dieser Versammlung eingereicht werden. Ein zulässiger Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein.

Die Überprüfung der Vorschlagslisten übernimmt der Wahlvorstand entsprechend der Wahlordnung (WO). Der Wahlvorstand genießt gemäß § 15 Abs. 3 BetrVG Sonder-kündigungsschutz vom Zeitpunkt seiner Aufstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Die Wahl

Die zweite Wahl ist die eigentliche Betriebsratswahl und hat in der darauffolgenden Woche stattzufinden. Die Betriebsratswahl erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl entsprechend der zulässigen eingereichten Vorschläge. Unverzüglich nach der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt das Ergebnis den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Die Verteilung der Betriebsratssitze richtet sich nach § 15 WO.

Nach der Wahl

Sollten Fehler bei der Wahl bemängelt werden, so kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind (mindestens drei) wahlberechtigte Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber. Die Kosten für die Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Es darf für die Versäumnis der Arbeitszeit keine Minderung des Arbeitsentgelts vorgenommen werden.

Die in den Betriebsrat gewählten Mitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine vollzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers zur Durchführung der Betriebsratsarbeit ist erst ab einer Beschäftigtenzahl von 200 Erforderlich.

Für die Betriebsratsmitglieder besteht Sonderkündigungsschutz nach § 15 BetrVG. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist davon jedoch nicht berührt.

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de