Für einen mittleren Schaden gleich die Insolvenz der GmbH in Kauf zu nehmen, ist sicherlich keine sinnvolle Alternative. Eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist zwar nicht gerade ein „Shoppingerlebnis“, aber durchaus sinnvoll. Auf was sollte man als Kunde bei einer Haftpflichtversicherung für eine IT-Firma eigentlich achten?

Unterschiede der Betriebshaftpflichtversicherung
Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Betriebshaftpflichtversicherung für einen Handwerksbetrieb und einer IT-Firma besteht – aus Sicht der Haftpflichtversicherer – darin, dass neben Personen- und Sachschäden insbesondere „Vermögensschäden“ entstehen könnten. Hier wird ein Schaden an dem Vermögen des anderen, in aller Regel des Kunden, verursacht, beispielsweise weil die Software nicht richtig rechnet oder Daten verloren gegangen sind. Ein ausreichender Versicherungsschutz für „Vermögensschäden“ ist somit in jedem Fall im Rahmen einer IT-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Tätigkeitsschäden, rückwirkende Versicherung und Schadensersatzleistungen
„Tätigkeitsschäden“ sind eine „besondere Spielwiese“ der Versicherer und beschreiben eine Situation, in der man einen Aspekt „bearbeiten“ wollte, beispielsweise den Server des Kunden. Für Tätigkeitsschäden vereinbaren Versicherer gerne so genannte „Sublimits“ – Versicherungssummen, die wesentlich geringer sind, als die Versicherungssumme, die man in großer Schrift auf der ersten Seite findet – das berühmte „Kleingedruckte“ lässt grüßen. Auf eine ausreichend große Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist daher unbedingt zu achten.
Wenn man eine IT-Haftpflichtversicherung für ein bestehendes Unternehmen neu abschließt, sollte man in jedem Fall regeln, wie es mit den bisher erbrachten Erzeugnissen und Dienstleistungen aussieht. Sind Schäden, die aus den bereits erbrachten Leistungen oder den bereits gelieferten Produkten noch in der Zukunft entstehen können, mitversichert?
Immer wesentlicher wird auch der Punkt des direkten Exports in die USA und Kanada. In aller Regel – wenn man ihn versichern muss – ein kostspieliges Unterfangen. Wenn man nur ein paar Kunden in den USA hat, lohnt es sich oftmals eher, auf den direkten Export zu verzichten; der „indirekte Export“ – beispielsweise über einen Großhändler – ist ohne zusätzliche Kosten versicherbar.
Die Frage, ob man „Provider“ ist bzw. derartige Dienstleistungen anbietet oder als „Rechenzentrum“ arbeitet, ist für die Versicherer ebenfalls von Bedeutung. Von „Leistungsausschluss“ in den Versicherungsbedingungen (den man hoffentlich nicht erst im Schadensfall erfährt) für derartige Leistungen, über Prämienzuschläge bis hin zur Nicht-Versicherbarkeit gibt es hier alles auf dem Markt.
Die mögliche Auseinandersetzung mit Kunden (ggf. auch vor Gericht), ob Schadensersatz geleistet werden muss, ist keine Sache der Rechtsschutzversicherung, wie oftmals angenommen wird, sondern der Haftpflichtversicherung. Nicht nur für die Regulierung der Schäden, sondern auch für die Frage, ob überhaupt und wenn in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, die Haftpflichtversicherung zuständig ist.
Gerade da es im IT-Bereich keine „Liste“ wie für gebrauchte Autos gibt, sind die Forderungen, die einige (Ex-)Kunden erheben – auch um den Streitwert vor Gericht drastisch zu erhöhen – und die Summe auf die man sich später (mit rechtlicher Unterstützung durch die Haftpflichtversicherung) vergleichen kann, ganz erheblich. Nicht selten wird im Laufe der Verhandlungen eine Null gestrichen – aus 100.000 Euro Forderung werden also 10.000 echte Zahlung. Den Stress der Verhandlungen hat man ohne spezialisierte IT-Haftpflichtversicherung aber selbst.
Freie Mitarbeiter und Unternehmenskooperationen
Bedenkenswert ist noch die Frage, ob man „freie Mitarbeiter“ in der eigenen IT-Haftpflichtversicherung mitversichern will. Anders als Angestellte sind „freie Mitarbeiter“ formal Gewerbetreibende oder Freiberufler mit eigener Steuernummer und daher ist ein Regress des Versicherers diesen Personen gegenüber möglich. Sofern es sich hierbei jedoch um den besten Studienfreund oder den Partner aus der WG handelt, kann dies für alle Beteiligten unangenehm werden.
Ebenso zu prüfen ist die Situation, wenn kapitalmäßig verbundene Unternehmen häufig zusammenarbeiten. Sofern eine personen- und kapitalmäßige Verbindung besteht, muss man nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass der Versicherer im Schadensfall nicht leisten wird; man sollte die individuell vorhandene Situation in jedem Fall prüfen (lassen).
Zum Schluss noch ein Bonbon der Versicherer. Die Geschäftsführer erhalten in den IT-Haftpflichtversicherungen die Privathaftpflichtversicherung für sich selbst und die Familie ohne Mehrkosten gleich mit. Der Ehepartner und die gemeinsamen, minderjährigen Kinder sind in jedem Fall mitversichert. Den nicht-ehelichen Lebenspartner und ggf. dessen Kinder muss man namentlich angeben – und die bisher privat getätigte Ausgabe der Privathaftpflichtversicherung kann man sich sparen.

Die Meinung eines entrüsteten Lesers, der selbst seit vielen Jahren in der Verischeurngslandschaft tätig ist:
Ein Artikel, der eher anschaulich als objektiv korrekt verfasst wurde.
Worte, wie “Bedenkenswert ist noch die Frage, ob man „freie Mitarbeiter“ in der eigenen IT-Haftpflichtversicherung mitversichern will.” => Was ist daran “bedenkenswert”? Sind freie Mitarbeiter beschäftigt, die im Auftrag des Unternehmens handeln, so ist eine klare Abgrenzung sowie der Einschluß des Risikos möglich. Die Frage ist nicht “BEDENKENSWERT”, es geht hier um den Bedarf, den das Unternehmen hat. Besteht ein solches Vertragsverhältnis, so ist die Abgrenzung dieses Risikos aus dem Versicherungsvertrag faktisch nicht bedarfsorientiert, schon gar nicht fachgerecht vorgenommen.
Einer der bedenkenswertestes Aussagen:
“Zum Schluss noch ein Bonbon der Versicherer. Die Geschäftsführer erhalten in den IT-Haftpflichtversicherungen die Privathaftpflichtversicherung für sich selbst und die Familie ohne Mehrkosten gleich mit. Der Ehepartner und die gemeinsamen, minderjährigen Kinder sind in jedem Fall mitversichert. ”
==> Von welchem Tarif und welchem Versicherungsunternehmen wurde eine solche Tatsache abgeleitet? Ihr Artikel erwägt den Eindruck, dass dies ein Fakt und Selbstverständlichkeit einer jeden IT-Betriebshaftpflichtversicherung ist. Dies ist absolut nicht so. Das Privatrisiko einzugliedern ist bestenfalls Verhandlungssache und in der Regel sehr abhängig vom Gesamtrisiko mit dem der Vertrag belastet wird. Besonders die Worte “IN JEDEM FALL MITVERSICHERT” sollten in einem derartigen Artikel keine Anwendung finden. Der Einzelfall ist doch gerade in dieser breit aufgestellten Unternehmenskultur sehr individuell.
@Tom
Da es sich bei diesem Artikel um Werbung von Herrn Jauernig handelt, solltes Du schon Deine Versicherung BEDENKENLOS bei ihm abschließen.
Wenn Du das dann machst, erhältst Du AUF JEDEN FALL auch Deine private Haftlicht mit dazu ;-)
@ Tom:
Ob man “freie Mitarbeiter” mitversichern will, muss man individuell entscheiden. Beispielsweise wenn man bestimmte “Freie” zukünftig nicht mehr beschäftigen will, ist eine Mitversicherung nicht sinnvoll. Aber auch, wenn die “Freien” bereits eine eigene Versicherung – auch gegen Vermögensschäden – haben, ist eine Mitversicherung nicht angezeigt.
Eine Privathaftpflichtversicherung für die Geschäftsführer mit in die IT-Haftpflichtversicherung einzuschließen, stellt in den meisten Fällen tatsächlich kein Problem dar; Ehegatten und minderjährige Kinder sind dann mitversichert(Lebenspartner müssen namentlich genannt werden).
Auf die wirklich wichtigen Dinge einer IT-Haftpflicht wird leider nicht eingegangen die da sind
Mitversicherung von:
Erfüllungsschäden
Nichterfüllungsfolgeschäden
erweiterte Produkthaftpflicht wird nur am Rande erwähnt
Umweltdeckung insbesondere Umweltregeressdeckung
ach ja und natürlich können auch durch einen Handwerksbetrieb Vermögensschäden entstehen, das aber nur am Rande.
Für die meisten IT-Betriebe bieten sich individuelle Absicherungen an. Viele Standard-Policen für IT-Betriebe sind zu allgemein und übergreifend definiert, so dass ggf. eine unnötige Mehrzahlung in Kauf genommen werden muss.