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Die Bezeichnung Absetzung für Abnutzung (AfA) behandelt das steuerrechtliche Gegenstück zur handelsrechtlichen Abschreibung. Afa wird genutzt, um teurere Anschaffungskosten von der Steuer über einen längeren Zeitraum abzusetzen.

Bei der Absetzung für Abnutzung handelt es sich um die Abschreibung der Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Sie werden jedes Jahr absetzbar gemacht. Bei der Ermittlung der Einkünfte kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben laut § 4 IV EStG bzw. Werbungskosten gemäß § 9 I Nr. 7 EStG dementsprechend geltend machen.

Abschreibungspflicht für abnutzbare und unbewegliche Wirtschaftsgüter

Die Wirtschaftsgüter, welche abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, müssen generell abgeschrieben werden. Absetzbar gemacht werden jedes Jahr die „Absetzung für Abnutzung“ (AfA).
Die Güter der AfA sind jeweils getrennt anzugeben und müssen unterteilt werden
AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Gebäude,
AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen und Kfz,
AfA für das Arbeitszimmer im eigenen Haus,
Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro,
Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 151 bis 1.000 Euro,
Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.

Die folgenden Wirtschaftsgüter sind verpflichtet in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden. Zu beachten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dass Anschaffungsdatum und die Aufnahme der Herstellung oder die Einlage nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG. Dazu gehören nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden,
sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5. Mai 2006 beschafft, hergestellt oder in das jeweilige Betriebsvermögen eingelegt werden.
Zu dem Betriebsvermögen können Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens zählen.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen, andere Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter, Kunstgegenstände bedeutender Künstler.

Wohingegen im Steuerrecht auf die steuerliche Behandlung und die Reputation des Künstlers eine Abhängigkeit besteht. Kunstgegenstände anerkannter Künstler können nicht abgeschrieben werden, da unterstellt wird und keinen späteren Wertverlust haben. Zu einer Ausnahme zählen die Werke (noch) nicht anerkannter Künstler der Gebrauchskunst. Diese können abgeschrieben werden. So werden die Kunstobjekte dem Betriebsvermögen zugeteilt und dementsprechend müssen etwaige spätere Veräußerungsgewinne versteuert werden.

Beispiel

Ein Laptop kostet 1.000,00 Euro. Dieser wird beruflich eingesetzt und kann deshalb als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Da der Preis höher als der eigentlich geltend gemacht werdende Betrag ist, wird die Absetzung für Abnutzung eingesetzt. Da in diesem Fall die Anschaffungskosten für das Gerät gleichmäßig auf die Jahresdauer verteilt werden können.