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Bei Anschaffungskosten handelt es sich um Aufwendungen bzw. Kosten, welche ausgeführt werden, um sie zu einem Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen, sodass sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können gemäß § 255 I HGB.

Als Anschaffungskosten werden die Kosten bezeichnet, bei denen es sich um die geleisteten Aufwendungen im Rechnungswesen handeln, wie die Erwerbung eines Vermögensgegenstandes und diesen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu diesen Kosten können auch Montagekosten zählen, sollte der Vermögensgegenstand vorher einzeln zugeordnet werden.

Bei den Anschaffungskosten wird der Wert festgelegt, sodass die gekauften Vermögensgegenstände bei erstmaligen Ansatz in der Bilanz (zum Erwerbszeitpunkt) verbucht werden. So sind diese die Basis für die Berechnung der planmäßigen Abschreibungen beim abnutzbaren Anlagevermögen.
Dieser Wert darf in Bilanz nicht überschritten werden, auch wenn der Verkehrswert bzw. Marktwert später darüberliegen sollte.

Unterschiede zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Sollten die Vermögensgegenstände nicht erworben werden, sondern vom dem Unternehmen jeweils selbst hergestellt werden, worunter besonders die Produkte bzw. Vorräte fallen, so stellen die Herstellungskosten den Wertmaßstab dar.

Das in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB festgelegte Bewertungsprinzip wird dementsprechend Anschaffungskostenprinzip bzw. Anschaffungswertprinzip genannt.
Das in den Folgejahren um planmäßige Abschreibungen um die geminderten Anschaffungskosten werden auch als fortgeführte Anschaffungskosten bezeichnet.

Beispiel

Nebenkosten der Anschaffung sind ebenso zu den Anschaffungskosten zu zählen, darunter können beispielsweise die Provision, Courtage, Kommissionskosten, Eingangsfrachten, Transportkosten, Speditionskosten, Rollgelder, Transportversicherungsprämien, Zoll, Lagergelder, Abfuhrkosten, Abladekosten, Steuern, Abgaben, Notar-, Gerichts- und Registerkosten gezählt werden.