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Das Anschaffungswertprinzip oder Anschaffungskostenprinzip ist ein Bewertungsprinzip aus dem Bilanzrecht. Festgehalten werden die Regeln dazu im § 253 I HGB. Das Prinzip besagt, das Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen sind und um die jeweiligen Abschreibungen vermindert werden.

Bei der Bezeichnung Anschaffungswertprinzip handelt es sich um ein Bewertungsprinzip, welches aus dem Rechnungswesen stammt. Es handelt sich um eine wahrheitsgemäße Darstellung der Vermögensverhältnisse eines Unternehmens.

Nach dem Prinzip sollen die Vermögensgegenstände (auf der Aktiv-Seite der Bilanz) maximal mit dem Einkaufs- bzw. Anschaffungswert oder den Herstellungskosten bilanziert werden. Mit Hilfe des Anschaffungswertprinzips soll unter anderem vermieden werden, dass das Vermögen in falscher Höhe ausgewiesen wird.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei abnutzbaren Anlagegüter der fortgeführten Anschaffungskosten gelten als Bewertungsobergrenze.

Auf diese Weise stellt das Anschaffungswertprinzip die Anschaffungskosten als eines Wirtschaftsgut dar, welches bei abnutzbaren Anlagegütern vermindert wird und eine organisierte Abschreibung auch dann nicht überschritten werden darf, sodass der Wert über die Anschaffungskosten gestiegen ist, wobei diese dann die obere Grenze der Bewertung aufstellen.

Beispiel

Ein Grundstück wurde vor fünf Jahren zu 700.000 € gekauft. Nunmehr liegt der Wert bei 950.000 €. Da das Grundstück noch nicht verkauft wurde, konnte die Wertsteigerung noch verwirklicht werden.

Aus diesem Grunde erfolgt die Bewertung mit den vorherigen 700.000 €, sodass eine Bildung vom Gesetzgeber von stillen Reserven erfolgt. Sollte der Börsen-, Markt- oder beizulegende Wert bzw. der (steuerliche) Teilwert über diese Wertobergrenze hinaussteigen, so muss dies in der Bilanz unberücksichtigt bleiben.