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Bei einer Ausfuhrlieferung handelt es sich um eine sachlich zusammengehörende Warenmenge, welche über eine bestimmte Ausfuhrzollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird und an einen bestimmten Empfänger in das bestimmte Drittland geleitet wird.

Der Begriff Ausfuhrlieferung stammt aus dem Außenwirtschaftsrecht. Es handelt sich bei der Bezeichnung um eine Warenmenge, welche eine bestimmte Ausfuhrzollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft geführt wird und an einen Importeur eines Drittlandes weitergeleitet wird.
Ausfuhrlieferung im Umsatzsteuerrecht.

Die Bedeutung liegt im Umsatzsteuerrecht nur noch vor, wenn der Gegenstand einer Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt; bei Lieferungen in die anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten wiederum andere, speziellere Regelungen.
Bei einem entsprechenden Nachweis können auch Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei sein, laut § 4 Nr. 1a UStG.

Bei dem Vorsteuerabzug für Vorleistungen, welche der Unternehmer im Zusammenhang mit der ausgeführten Ware bezogen hat, bleibt erhalten, da die jeweilige Ware im Ausland komplett ohne inländische umsatzsteuerliche Vorbelastung eintreffen soll. Durch dieses Prinzip wird das Land bestimmt zur Entlastung von der Umsatzsteuer im Inland, im häufig im Bestimmungsland Herstellung der dortigen Umsatzsteuerbelastung wie beispielsweise durch Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer.

Weiterhin gibt es auch verschiedene Arten und Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Der Unternehmer ist verantwortlich für die Beförderung oder Versendung in das Drittlandsgebiet, wobei hier die Zollfreigebiete ausgenommen sind und nur dementsprechend der Ausfuhrnachweis erforderlich ist.

Oder der Abnehmer befördert oder versendet die Ausfuhrlieferung in das Drittlandsgebiet. So gibt es einen Ausfuhrnachweis sowie generell einen Nachweis, dass es sich bei dem Abnehmer um einen ausländischen Abnehmer handelt.
Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet in ein freies Zollgebiet: Der Ausfuhrnachweis sowie der Nachweis, dass der Empfänger ein ausländischer Abnehmer oder ein im Inland ansässiger Unternehmer ist, wird verwendet für den gelieferten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens.
So muss für die Ausfuhrlieferungen zusätzlich ein Buchnachweis geführt werden, sodass die Ausfuhr in den Büchern des Unternehmens nachzuvollziehen sein muss.

Außerdem gibt es besondere Vorschriften für Ausfuhrlieferungen, welche im Reiseverkehr im § 17 UStDV geregelt sind.

Bei Ausfuhrlieferungen handelt es sich bei der Lage in anderen EU-Mitgliedsstaaten: Die Regeln für die Ausfuhrlieferungen sind fast in der EU vollständig angepasst.
Bei größeren Unterschieden handelt es sich lediglich noch bei der Art der Nachweise, die die einzelnen Staaten für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung verlangen können.

Beispiel

Der Unternehmer bzw. Abnehmer befördert den Gegenstand der Lieferung. Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein eigenes Unternehmen erworben hat. So handelt es sich bei dem ausländischen Abnehmer um keinen Unternehmer und der Gegenstand muss in das jeweilige Drittlandsgebiet befördert werden.