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Bei Bereitstellungszinsen handelt es sich um solche Zinsen, die von Kreditinstituten bei Krediten für den Fall erhoben werden, um einen größeren Zeitraum zwischen der im Kreditvertrag vorgesehene Auszahlungsreife und dem tatsächlichen Abruf der Kreditmittel zu schaffen.

Bei dem Begriff Bereitstellungszins, auch Bereithaltungszins oder Bereithaltungsprovision genannt, handelt es sich um eine Gebühr, welche ein Kreditgeber auf den noch nicht abgerufenen Teil eines Darlehens aufschlägt, da in dieser Zeit keine Gewinne mit dem bereitgestellten Geld erwirtschaftet werden können. So wird der Bereitstellungszins meistens bei Baukrediten verlangt, um die Finanzierung einer neuen Immobilie zu ermöglichen.

Aus welchen Gründen werden Bereitstellungszinsen fällig?

Häufige Gründe für Bereitstellungszinsen finden beispielsweise bei einem Hausbau statt, da die Rechnung in vereinzelten Schritten in Rechnung gestellt werden.
Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie werden die unterschiedlichen Dienstleister wie Bauunternehmen oder Handwerker unterschiedlichen Zeiten bezahlt. Ein Kreditnehmer braucht anfangs nicht die gesamte Kreditsumme, sondern nur Teile des Darlehens. So fallen auf diese Weise weniger Zinsen an, anstatt beim jeweiligen Abruf von der gesamten Kreditsumme. Der Kreditgeber ist somit zuständig für die Bereithaltung der noch nicht abgerufenen Teile des Darlehens für den Kreditnehmer. Es ist ihm damit nicht gestattet, die Beträge anderweitig zu vergeben.
So können die Verluste durch den Zuschlag des Bereitstellungszinses verrechnet werden. Die Bereitstellungszinsen werden meistens dann aufgeschlagen, sollte der Bau einer Immobilie nicht fristgerecht geschehen. Ein Kreditgeber lässt sich in diesem Fall dafür entschädigen, dass er die Kreditsumme länger als vereinbart für den Kreditnehmer zum Abruf bereithält.

Zeitpunkt des Bereitstellungszinses

Die Tatsache, dass ein Bereitstellungszins überhaupt erhoben wird, wird generell nicht festgesetzt und ist dementsprechend abhängig von den Konditionen eines Baukredits. Die Zinsen sind ab der Auszahlungsreife des Darlehens fällig und werden für den Zeitraum bis zum vollständigen Abruf der Kreditsumme berechnet. Der Kreditgeber gewährt häufig einen festgelegten Zeitraum, in dem kein Bereitstellungszins errichtet wird.
Es findet somit eine Variation der bereitstellungszinsfreien Zeit statt, welche je nach Höhe des Kreditbetrages stattfindet. Die bereitstellungszinsfreie Zeit kann sich auf einem Monat bis hin zu zwei Jahren belaufen. Bei manchen Kreditinstituten verlängert sich die bereitstellungszinsfreie Zeit gegen einen Aufpreis, wohingegen andere nicht von der vorgegebenen Zeitspanne abweichen. Sollte es jedoch bis zu einem bestimmt vereinbarten Zeitpunkt zu keiner Inanspruchnahme gekommen sein, stellen die Geldgeber die Bereitstellungszinsen von ca. 0,25 Prozent monatlich in Rechnung. Hier kann der jeweilige Prozentsatz variieren. Der Bereitstellungszins kann gemieden werden, sollte mit dem Kreditgeber beispielsweise vereinbart worden sein, dass die Summe des Darlehens bei Auszahlungsreife vollständig bezahlt und auf ein Festgeldkonto transferiert worden sein.

Die vorliegende Berechnungsgrundlage der Bereitstellungszinsen

Meistens findet eine Bestimmung der Berechnungsgrundlage des Bereitstellungszinses über zwei verschiedene Methoden statt. So wird der Zins auf der Basis des noch nicht abgerufenen Teils des Darlehens berechnet oder auf der Basis der gesamten Kreditsumme erhoben. Häufig entspricht der Zinssatz in etwa zwei bis drei Prozent des noch nicht abgerufenen Kredits und so wird dieser monatsweise verbucht.

Steuerliche Absetzung des Bereitstellungszinses

Die Bereitstellungszinsen können von dem jeweiligen Kreditnehmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Immobilie nach dem Bau nicht selbst von diesem bewohnt, sondern an jemand anderen vermietet wird. Sollte dies der Fall sein, so können die Bereitstellungszinsen als Herstellungskosten abgeschrieben werden. Wohingegen die Bereitstellungszinsen niemals rückwirkend als Werbekosten abgesetzt werden dürfen.

Beispiel

Das Kreditinstitut hat eine bereitstellungszinsfreie Zeit von drei Monaten. Der Kunde Alpin nimmt zum 1. August einen Kredit über 200.000 Euro in Anspruch. Es werden ihm bis zum 1. November keine Bereitstellungszinsen berechnet. Ab dem 1. November ist er jedoch dazu verpflichtet, Bereitstellungszinsen in der von der Bank festgesetzten Höhe, welche i.d.R. zwischen 0,15 und 0,35 Prozent liegen an die Bank zu zahlen. Die Bereitstellungszinsen sollten und müssen bei einem anstehenden Immobilienkauf in die Gesamtrechnung mit aufgezeichnet werden. Sollten die Verhandlungen bei dem Immobilienerwerb oder der Fertigstellung eines Neubaus verzögert verlaufen, so können durch die Bereitstellungszinsen ein vorerst profitables Geschäft später negative Auswirkungen haben.