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Die Bezeichnung Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht klar definiert. Bei dem Begriff ist die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgüter gemeint, sodass diese in dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb aufgestellt werden. Für das einzelne Wirtschaftsgut muss ebenso die Betriebsvermögeneigenschaft gesondert überprüft werden.

Der Begriff Betriebsvermögen besitzt keine gesetzliche Definition. Es wird aber unter der Bezeichnung die Summe von allen Unternehmern verstanden, welche den Wirtschaftsgütern zuzurechnen sind. Eine gesonderte Prüfung erfolgt aber für jede Betriebsvermögenschaft.
Betriebsvermögen hat in drei verschiedenen Bereichen eine unterschiedliche Bedeutung. Zu den Bereichen zählen das Steuerbilanzrecht, das Bewertungsgesetz und in der Betriebswirtschaftslehre.

Betriebsvermögen im Steuerbilanzrecht

Im Steuerbilanzrecht gilt die bereits oben formulierte Definition. Zweck des Betriebsvermögens ist es, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit eine Basis für die Gewinnermittlung durch einen Betriebsvermögensvergleich zu schaffen.

Wobei hier eine Unterscheidung zum notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen gilt, da die Wirtschaftsgüter, welche nach ihrer Art und Beschaffenheit nach tatsächlich erkennbar sind und zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Zu den Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen zählen beispielsweise Fabrikgebäude, Maschinen oder auch Lastkraftwagen.

Wohingegen zu dem gewillkürten Betriebsvermögen die Wirtschaftsgüter gehören, die weder zu dem notwendigen Betriebsvermögen noch notwendigen Privatvermögen zählen. Zu dem gewillkürten Betriebsvermögen zählen beispielsweise Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen. Hier ist jedoch die Bedingung, dass sie sachlich dafür geeignet und bestimmt worden sind, und der Betriebsförderung dienen.
Bei der Aufnahme in das Betriebsvermögen ist ein subjektives Ermessen des jeweiligen Steuerpflichtigen durch Einlage notwendig. Nach einer aktuelleren Rechtsprechung ist auch ein gewillkürtes Betriebsvermögen ebenso für den jeweiligen Steuerpflichtigen möglich, wenn der Gewinn nicht durch die Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird laut § 4 III EStG.

Wohingegen eine Unterscheidung bei Kapitalgesellschaften entfällt, da Kapitalgesellschaften kein Privatvermögen besitzen können.

Betriebsvermögen im Bewertungsgesetz

Im Bewertungsgesetz zählt das Betriebsvermögen neben den zwei anderen möglichen Vermögensformen Land- und forstwirtschaftliches Vermögen und dem Grundvermögen zur dritten Vermögensform, laut § 18 Nr. 3 BewG.

Was den Umfang des Betriebsvermögens betrifft, gehören dazu alle Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen Betrieb als Hauptzweck dienen und dem jeweiligen Betriebsinhaber wirtschaftlich zugeordnet sind. Bei den Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sind die Wirtschaftsgüter ohne eine bestimmte gewerbliche Nutzung dem Betriebsvermögen beizuordnen. Weiterhin gehört das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zu dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. In der Bewertung ist es i.d.R. nach dem allgemeinen Wert anzusetzen.

In der Betriebswirtschaftslehre hingegen spricht man bei einem Betriebsvermögen auch von einem Anlagevermögen oder Umlaufvermögen.

Beispiel

Ein Beispiel für ein gewillkürtes Betriebsvermögen kann ein Teil eines Grundstückes sein, welches zu fremden betrieblichen Zwecken, wie zur Vermietung an einen Arzt für seine Praxis sein kann.
Oder es kann auch ein Grundstücksteil zu fremden Wohnzwecken möglich sein, wenn eine Wohnung an eine bestimmte Person vermietet wird.