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Bei einer Familienversicherung handelt es sich um eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen, die sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Versicherung befinden.

Die Familienversicherung ist eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegeversicherung (PV). Geregelt ist diese gesetzlich in § 10 SGB V und in § 25 SGB XI. Bei der Familienversicherung handelt es sich um eine eigenständige Versicherung, aus der individuelle Leistungsansprüche der Angehörigen entstehen. Sie ist fest an die Versicherung des Mitglieds gebunden.

Die Anspruchsberechtigten der Familienversicherung

Bei den Anspruchsberechtigten der Ehegatten handelt es sich um die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und deren Kinder. Ebenso können zu den Kindern Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder gehören.

Ihren beständigen Aufenthalt müssen diese in Deutschland haben und es darf für sie keine eigene erstrangige Versicherung bestehen. Bei der Tätigkeit, die sie ausüben, dürfen sie dürfen nicht von der versicherungspflichtig befreit, versicherungsfrei oder hauptberuflich selbstständig tätig sein. Außerdem darf ihr Einkommen die monatliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Zusätzlich bestehen für die Kinder der Angehörigen bestimmte Altersgrenzen. Diese Altersgrenze liegt bei 18 Jahren. Dennoch können über die 18 Jahre hinaus die Kinder, die erwerbslos sind bis zum 23. Lebensjahr oder Schüler bzw. Studenten bis zum 25. Lebensjahr mitversichert werden. Der Anspruch verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinweg, sollte ein Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet worden sein. Eine Sonderregelung gilt für Kinder mit Behinderung, hier besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch.

Ausschluss und Wahlrecht bei der Familienversicherung
Kinder und Ehegatten können bei der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossen werden. Bei ersteren geschieht dies, wenn die Eltern verheiratet sind und der Elternteil mit dem höheren Einkommen nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Bei Ehegatten und Lebenspartner hingegen ist eine Mitversicherung in Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit ausgeschlossen, sollten sie sich zuvor nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung befunden haben.

Bei dem Wahlrecht haben beide Elternteile als Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse ein Wahlrecht über welche Mitgliedschaft der Familienversicherung durchgeführt werden soll.

Beispiel

Bei einer Familie, in der nur der Vater das Geld verdient Geld und die Mutter Hausfrau ist und somit nichts verdient, sind beide Familienangehörigen Mutter und Kind automatisch über den Arbeitgeber des Vaters mit in der Krankenversicherung eingeschlossen.