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Bei einem Feststellungsbescheid handelt es sich um einen gesonderten Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 179 ff. AO.

Der Feststellungsbescheid oder Grundlagenbescheid ist ein Verwaltungsrechtsinstrument und wird im Steuerrecht angewendet. Die Regelung welche im Feststellungsbescheid getroffen wurde, ist die Basis für einen folgenden Verwaltungsakt, welcher dementsprechend Folgebescheid genannt wird.

Die Feststellung der Einheitswerte

Beim Feststellungsbescheid werden entsprechende Einheitswerte festgelegt, welche in zwei unterschiedliche Einheiten, die wirtschaftichen Einheiten und wirtschaftlichen Untereinheiten eingeteilt werden.
Bei den wirtschaftlichen Einheiten handelt es sich um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und gewerbliche Betriebe und bei den wirtschaftlichen Untereinheiten um Betriebsgrundstücke und Mineralgewinnungsrecht.

Über die Feststellung der Einkünfte

Sollte es sich um einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte und somit um zusammenhängende Besteuerungsgrundlagen handeln, so gehen diese, sollten mehrere an den Einkünften beteiligt und die Einkünfte diesen steuerlich zugerechnet werden.
Wobei wiederum in anderen als den bereits vorher genannten Fällen über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit, wenn das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.

Der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter, auch Schulden und sonstigen Abzüge, wird den Beteiligten entsprechend anteilig zugerechnet, wenn mehrere Personen beteiligt sind.

Besteuerungsgrundlagen bei Feststellungsbescheiden

Es zählen insbesondere bei folgenden Feststellungsbescheiden die regulären Besteuerungsgrundlagen, besonders bei einkommen- oder körperschaftsteuerliche Einkünften, wenn die Einkunftserzielung Wirtschaftsgütern dient, die Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden oder mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt); die zweite Alternative gilt auch bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient und wenn die Feststellung für die Besteuerung bedeutend ist gemäß Absatz 5 zu § 180 II AO.

Der gesonderte Feststellungsbescheid muss in diesem Falle den Anforderungen der Steuerbescheide entsprechen.

Anfechtung von Feststellungsbescheiden

Sollten sich im Feststellungsbescheid bestimmte Entscheidungen ergeben, müssen diese durch eine Anfechtung des Feststellungsbescheides und nicht durch Anfechtung des Steuerbescheids, dem sogenannten Folgebescheid angegriffen werden. Der Feststellungsbescheid ist selbstständig anfechtbar mit Einspruch § 347 AO.

Sollten etwa notwendige Feststellungen unterblieben worden, so sind diese ergänzend in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Ebenso kann ein negativer Feststellungsbescheid vom Finanzamt erteilt werden, wenn eine gesonderte Feststellung beantragt wird, die Voraussetzungen hierfür müssen aber nicht erfüllend sein.

Beispiel

Zwei Steuerpflichtige schließen sich als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft und die Verteilung, dass es sich sowohl um Gewinn oder Verlust handeln kann, wird dementsprechend auf die beiden Gesellschafter und durch das jeweilige Finanzamt der Betriebsstätten festgestellt. Die Wohnsitzfinanzämter der beiden Gesellschafter müssen den jeweiligen Ergebnisanteil in die Steuerbescheide des Einkommens der Gesellschafter übernehmen.