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Der Gebrauchsmusterschutz ist ein gewerbliches Schutzrecht und schützt technische Erfindungen.

Der Gebrauchsmusterschutz basiert auf dem Gebrauchsmusterschutzrecht, welches mit GebrMS abgekürzt wird und technische Erfindungen schützt. Das Gebrauchsmuster wird oft auch als das kleine Patent bezeichnet und war ursprünglich dazu gedacht, kleinere alltägliche Erfindungen zu schützen, wobei es durchaus auch wichtigen Erfindungen technischer Natur wirksamen Schutz gewähren kann und dazu auch genutzt wird. Doch was genau kann durch den Gebrauchsmusterschutz geschützt werden?

Das „kleine Patent“ für technische Erfindungen

Grundsätzlich können durch den Gebrauchsmusterschutz, genau wie im Patentschutz, technische Erfindungen geschützt werden, die neu sind und eine gewissen Erfindungshöhe aufweisen. In Bezug auf die Erfindungshöhe sind die Anforderungen jedoch nicht so hoch wie bei einem Patentschutz. Im Rahmen des Gebrauchsmusterschutzes sind auch kleinere Unterschiede zum derzeitigen Stand der Technik ausreichend, um einen Gebrauchsmusterschutz zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Gebrauchsmuster gewerblich anwendbar sein, um geschützt werden zu können.

Als wichtiger Unterschied zum normalen Patentschutz, ist bei dem Gebrauchsmusterschutz zu erwähnen, dass hier nicht geprüft wird, ob die Angaben zum Gebrauchsmuster auch fundiert sind. Das kommt daher, dass die komplizierte Neuheitsprüfung im Rahmen der Anmeldung des Gebrauchsmusters wegfällt. Dadurch geht es auf der einen Seite natürlich weitaus schneller und darüber hinaus ist es auch noch günstiger, eine Erfindung durch den Gebrauchsmusterschutz und nicht durch den Patentschutz schützen zu lassen. Auf der anderen Seite jedoch, kann der Gebrauchsmusterschutz auch aufgrund der wegfallenden Prüfung schneller von Konkurrenten angezweifelt werden und es kann im Falle eines Prozesses die Gefahr bestehen, dass der Gebrauchsmusterschutz dem Verletzungsprozess nicht standalten kann.

Wo melde ich das Gebrauchsmuster an?

Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) getätigt werden, wo das Gebrauchsmuster dann ohne komplizierte Prüfung der materiellen Schutzfähigkeit eingetragen wird. Mit der Bekanntmachung der Eintragung erhält der Anmelder dann das so genannte Ausschließlichkeitsrecht, wobei die Schutzdauer zehn Jahre beträgt und insgesamt noch einmal um zehn Jahre verlängert werden kann.

Verfahrenserfindungen und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten sind übrigens aus dem Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen und können lediglich über den Patentschutz bewirkt werden.

Beispiel

Hans möchte möglichst schnell seine neueste technische Erfindung schützen lassen und wählt daher das Gebrauchsmusterschutzrecht, da die Beantragung eines Patents ihm in diesem Fall zu lange dauert.