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Bei einer Gesellschafterversammlung handelt es sich um das Zusammenkommen aller Gesellschafter einer GmbH oder einer sonstigen Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafterversammlung legt den Gesellschaftsvertrag fest. Sie trifft Ihre Entscheidungen durch Beschlüsse auf dieser.

Bei einer Gesellschafterversammlung, bei welcher alle Gesellschafter zusammenkommen, um sich über die wichtigen Entscheidungen der Gesellschafter zu ihrer GmbH oder Kapitalgesellschaft beraten zu können und dementsprechend auch Beschlüsse zu treffen. Laut Gesetz müssen die Gesellschafter 1-mal pro Jahr eine Gesellschafterversammlung abhalten (ordentliche Gesellschafterversammlung). So müssen sie den Jahresabschluss der GmbH ordnungsgemäß feststellen, um auch die Verwendung des Gewinnes der GmbH festzulegen.

Die Gesellschafter sind eine Art Entlastung für den GmbH-Geschäftsführer und agieren auch mit ihren Entscheidungen als Assistent der Geschäftsführung.

Regelung und Stimmzählung der Gesellschafterversammlung

Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in aller Regel innerhalb von drei Monaten, spätestens aber innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Jeder Euro gilt wie ein Geschäftsanteils und gewährt 1 Stimme, sollte der Gesellschaftsvertrag nichts Weiteres vorhersehen.
Sollte ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile besitzen, muss er dennoch einheitlich abstimmen. Unterschiedliche Stimmabgaben sind unzulässig, es sei denn der Gesellschafter kann ein berechtigtes Interesse dafür nachweisen.
Die Stimmabgabe erfolgt in formal mit den Möglichkeiten als „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Üblich sind Handzeichen oder Stimmzettel, ebenso können auch geheime schriftliche Abstimmungen stattfinden. Soweit keine zwingende Form vorgeschrieben ist, liegt die Wahl der Methode in der Hand des Versammlungsleiters.

Nur die abgegebene Stimme gilt, nicht aber Enthaltungen. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Das Stimmrecht eines Geschäftsanteils kann durch die Vollmacht eines Vertreters, insbesondere durch einen anderen Gesellschafter, durchgeführt werden.
Die Regelungen, ob ein Beschluss mit mündlicher oder schriftlicher Abstimmung herbeigeführt werden kann, ob eine einfache Mehrheit ausreicht oder ob z. B. eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, sollte jeweils im Gesellschaftsvertrag entsprechend festgelegt sein.

Beispiel

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen, Änderung der Gesellschaftsform oder der Ausschluss eines Gesellschafters werden beispielsweise bei einer Gesellschaftsversammlung besprochen. Bei keinem dieser Fälle genügt eine einfache Mehrheit für einen wirksamen Beschluss, da dies im Gesellschaftervertrag festgelegt worden ist.