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Bei der Gewährleistung, die gleichzusetzen mit der Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft ist, werden die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat beschrieben.

Bei dem Begriff Gewährleistung handelt es sich darum, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Deshalb ist der Verkäufer verpflichtet für alle Mängel zu haften, welche schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden.

Die Gewährleistungspflicht

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate laut § 438 BGB und kann bei Gebrauchtwaren anhand der AGB oder einer Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf zwölf Monate vermindert werden.
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Sollte der Kunde erst nach mehr als sechs Monaten nach dem Kauf den Mangel erkennen, so ändert sich die Beweislast. Denn er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Die Sachmangelfolgen ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Dem Käufer stehen bei Mangelhaftigkeit einer Sache folgende gesetzliche Rechte zu wie der
der Anspruch auf Nacherfüllung laut § 439 BGB das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, die Minderung laut § 441 BGB, der Anspruch auf Schadensersatz laut § 437 Nr. 3 BGB und den dort genannten Vorschriften.
Das vorrangige Recht bei der Gewährleistung ist die Nacherfüllung. Dies kann zum einen die Lieferung einer neuen Sache sein, wie der Austausch eine Nachlieferung, bzw. durch Mangelbeseitigung wie zum Beispiel Reparatur oder Nachbesserung. Welche Art bei der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundlegend der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Vereinbarung oder Verlagerung über das Wahlrecht ist zwar prinzipiell denkbar, beim Verbrauchsgüterkauf aber nicht möglich.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Kunden vertauschen oft die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“, welche eine unterschiedliche Bedeutung haben. Es kann aber festgehalten werden, dass die Gewährleistung eine Sache der Händler ist und Garantie eine Angelegenheit der Hersteller ist. Wohingegen der Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet, steht es den Herstellern frei, ob sie für ihre jeweiligen Produkte garantieren.

Beispiel

Ein Billardtisch wird geliefert. Nach 3 Wochen bricht er in sich zusammen und ist danach stark beschädigt. Der eigentliche Schaden ist erst nach der Übergabe entstanden. Es stellt sich aber heraus, dass der Einsturz z.B. durch schlechte Verarbeitung oder Holzwurmschäden verursacht wurde, so dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.