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Bei der Lohnsteuer handelt es sich um die Steuer, welche von dem Arbeitgeber anhand der Einkommensteuer dem Arbeitnehmer abgezogen wird. Auf diese Weise wird der Steuerabzug mit dem Besteuerungsverfahren verfahren.

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um den Bruttolohn des Arbeitsgebers, nach welchem das Einkommenssteuergesetz (EStG) nach § 38 bzw. § 42 f EStG als Steuer einzubehaltende Teil des Arbeitslohnes gilt. Neben der Lohnsteuer werden weiterhin noch die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschuss, die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsabzüge von dem Gehalt abgezogen.

Auch ist es eine Erhebungsform der Einkommenssteuer, wozu der Arbeitgeber verpflichtet ist, für jeden Arbeitnehmer in der Lohnbuchhaltung ein Lohnkonto zu führen. Der dann stattfindende Abzug erfolgt dann mit Hilfe der Lohnsteuertabellen.

Einflüsse auf die Höhe der Lohnsteuer

Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Informationen über seinen Arbeitnehmer einfordern, da diese einen Einfluss haben auf die Lohnsteuer. Dazu gehören die Steuerklasse und die eventuell dazu berücksichtigenden Freibeträge und die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für welche die Kirchensteuer zu erheben ist. Die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber seit 2013 von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt. So ersetzen diese als sogenannte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale die letztmals für 2010 ausgestellte Lohnsteuerkarte.

Antrag auf Veranlagung

Sollte es sich um den Fall handeln, dass zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde, kann jährlich mit einem Antrag auf Veranlagung, dem Lohnsteuerausgleich, dieser vom Finanzamt zurückerstattet werden. Weiterhin besteht noch die Möglichkeit einen Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen.

Rechtsgrundlagen für die Lohnsteuer

Als Rechtsgrundlagen gelten für die Lohnsteuer neben dem Einkommenssteuergesetz die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und die Lohnsteuerrichtlinien (LStR).

Bei der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung geht es hauptsächlich um die Vorschriften zur Besteuerung der Einkünfte der unselbständigen Arbeit, wohingegen die Lohnsteuerrichtlinien die Entscheidungen der Finanzgerichte sowie ergänzende Erläuterungen enthalten, welche von der Finanzverwaltung zu beachten sind.

Bei der Lohnsteuer verhält es sich ähnlich mit der Regelung wie bei der Einkommenssteuer, da beide als Gemeinschaftssteuer zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden. So stellt diese mit einem Drittel den größten Anteil am Steueraufkommen dar.

Beispiel

Der IT-Techniker Lulle ist ledig und kinderlos. Er gehört der katholischen Kirche an. Sein Bruttoverdienst beträgt 3.002.00 €. Mithilfe der Lohnsteuertabelle lassen sich die folgenden Werte ablesen:
Die Lohnsteuer beträgt 536,25 €, der Solidaritätszuschlag 29,49 € und die Kirchensteuer 42,89 €, wobei sich die Steuerbezüge auf insgesamt 608,63 € belaufen. So werden 608,63 € von dem Bruttogehalt, wobei noch die Abzüge der Sozialversicherung hinzukommen.