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Bei Prozesskosten handelt es sich um die Kosten, die entweder bei einem Gerichtsprozess oder Rechtsstreit entstehen können oder aber bei Prozessen mit betrieblichen Abläufen verbunden sind bzw. sodann zu diesen Tätigkeiten gezählt werden können.

Der Begriff Prozesskosten kann zwei Bedeutungen haben. Zum einen sind es die Kosten, welche bei der Führung eines Rechtsstreites entstehen können, insbesondere bei einem Zivilprozess. Diese umfassen Gerichtskosten, wie beispielsweise Gebühren oder Auslagen für Zeugen, sowie außergerichtliche Kosten, wie Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten oder ähnliche Kosten. Die Gebühren sind noch einmal nach Streitwert im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Zum anderen kann es sich bei den Prozesskosten um Kosten bei betrieblichen Abläufen und Tätigkeiten handeln.

Zu unterscheiden sind die Kosten, die bei der Partei bei dem Gericht oder Rechtsanwalt etc. gegenüber entstehen und gemäß der Kostenentscheidung des Gerichts die die andere Partei als Kostenschuldner bestimmt. Dies ist festgelegt unter § 104 ZPO.

Die Prozesskostenhöhe richtet sich in der Höhe nach soweit nach dem Streitwert des Prozesses. Alle Gebühren sind sog. Aktgebühren, die in jeder Instanz nur einmal und ohne Rücksicht auf Dauer des Prozesses oder die Anzahl der Termine anfallen und bestimmte Tätigkeiten des Gerichts, wie die Tätigkeit des Rechtsanwalts oder sonstige Gebühren pauschal abgerechnet werden können.

Der Unterschied bei Prozesskosten zwischen außergerichtlichem und gerichtlichem Vorgehen

Außergerichtliche Vorgehen zielen eine Einigung beider Parteien, so lösen beide Gegner ohne Prozesskosten den Konflikt und nur durch Involvierung der Anwälte. Oft handelt es sich bei außergerichtlichen Verfahren um Parteien, die sich bereits länger kennen wie Geschäftspartner, Familienmitglieder, Nachbarn oder Mieter. Wohingegen es bei einem gerichtlichen Verfahren keine Einigung gibt, sondern ein dementsprechendes Urteil. An das Urteil müssen sich dann im Anschluss beide Parteien halten. Häufig ist die außergerichtliche Einigung preiswerter und zeitsparender als ein gerichtlicher Prozess.

Prozesskosten bei Berufungsverfahren und Revisionsverfahren

Ein Berufungsverfahren wird angestrebt, sollte ein Urteil rechtlich und tatsächlich wieder überprüft werden müssen anhand einer der gegensätzlichen Parteien. So wird das Berufungsgericht die Beweisaufnahme wieder in die Wege leiten und eigene Tatbestände feststellen.
Wohingegen bei einem Revisionsverfahren das Urteil ausschließlich auf einen Rechtsfehler überprüft wird. Sollte dieser festgestellt werden, so wird das Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben und Verfahrenssache wird wieder zurück an die Instanz geleitet. Anschließend wird dann eine neue Entscheidung getroffen.

Prozesskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die steuerrechtliche Behandlung der Prozesskosten

Die Prozesskosten gehören in der Gewinn- und Verlustrechnung meistens zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

Steuerrechtlich werden die Prozesskosten in der Einkommensermittlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen und sind somit abzugsfähig, sollten sie jeweils für den Betrieb oder Beruf veranlasst worden sein.
Auch bei Prozessen mit den jeweiligen Lieferanten, Kunden, mit Gesellschaftern, Prozesskosten von Mietstreitigkeiten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Prozesskosten zählen zu den Streitigkeiten im privaten Sektor und sind keine abzugsfähigen Lebensführungskosten. Deshalb werden sie i.d.R. auch nicht als besondere Kosten anerkannt. Eine Ausnahmeregel der Prozesskosten gilt bei einer Scheidung.

Mit der juris DAV App mit integriertem Gebührenrechner
gibt es mittlerweile auch eine Gebührenrechnungsapp, um die anstehenden Prozesskosten auszurechnen.

Beispiel

Eine außergerichtliche Kostenrechnung kann sich z.B. aus den folgenden Gebühren zusammensetzen, wie der Geschäftsgebühr, der Erhöhungsgebühr, welche bei mehreren Mandanten entsteht, der Einigungsgebühr, den Auslagen und der Mehrwertsteuer. Die Gebühren sind alle nach dem Streitwert im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Alternative Schreibweisen

Prozeskosten, Prozess-Kosten