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Der Begriff Reisegewerbe wurde früher auch Wandergewerbe genannt und bezeichnet die Ausübung von gewissen gewerblichen Tätigkeiten ohne, dass eine feste Niederlassung oder außerhalb der Räume einer solchen Niederlassung passiert. Im Gegensatz zum Reisegewerbe steht das stehende Gewerbe.

Bei einem Reisegewerbe handelt es sich um jemanden, der ohne vorhergehende Bestellung wie ohne vorherige Terminvereinbarung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, Waren vertreibt oder ankauft sowie Leistungen anbietet oder auch Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Weiterhin zählen zu den Reisegewerbetätigen auch Selbstständige, die eine zur Unterhaltung dienenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerkunst ausüben.

Die Reisegewerbekarte

Zur Ausübung eines Reisegewerbes wird grundsätzlich eine Reisegewerbekarte erfordert. Diese wird dann benötigt, wenn eine nicht reisegewerbekartenfreie Tätigkeit betrieben wird oder auch wenn der Reisegewerbetreibende nicht als Marktverkehrstreibender tätig. Er handelt sodann aktiv von den bestimmten Marktveranstaltungen. Die Reisegewerbekarte wird bei dem jeweilig zuständigen Gewerbeamt befristet oder unbefristet beantragt. So sind sowohl die Inhaber eines Betriebes als auch jene, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, verpflichtet ihre Reisegewerbekarte ständig bei sich zu führen. Tätigkeiten, die von einer Reisegewerbekarte befreit sind, werden geregelt in § 55a GewO geregelt.

Die Verbote und Zulässigkeiten bei dem Reisegewerbe

Die Verbote bei einem Reisegewerbe betreffen vor allem die Geschäfte, die gesundheits-, seuchen- und kriminalpolizeilichen Betrachtungen des Vertriebes oder das Feilschen von bestimmten Waren und Gegenstände, wozu beispielsweise Gifte, Wertpapiere und Edelmetalle gehören. Zulässige Reisegewerbe sind dagegen Abzahlungsgeschäfte und die Veräußerung von Waren unter einem Eigentumsvorbehalt.

Beispiel

Beispiele für Personen, die ein Reisegewerbe ausüben sind beispielsweise Vertreter an der Haustür, Verkäufer mit einem Bauchladen oder auch Personen, die selbständig eine Tätigkeit als Schausteller nach Schaustellerkunst ausüben.