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Ein Scheinkaufmann ist eine Person, die als Kaufmann auftritt, dafür aber nicht die rechtliche Voraussetzung vorweisen kann.

Der Begriff Scheinkaufmann beschreibt im wirtschaftlichen Kontext eine Person, die gegenüber Dritten in allen Aspekten als Kaufmann auftritt und den Anschein erweckt, in allen rechtlichen Fragen auch einer zu sein. Früher wurde der Scheinkaufmann so auch gerne als Nichtkaufmann bezeichnet, denn dieser Art Kaufmann erfüllt eben nicht die Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft.

Die verschiedenen Arten von Kaufmännern

Prinzipiell muss hier zwischen verschiedenen Kategorien der Natur eines Kaufmanns unterschieden werden. Zum einen gibt es den sogenannten Istkaufmann, der quasi das komplette Gegenteil zum Scheinkaufmann darstelle: Der Istkaufmann hat ein HandelsGewerbe angemeldet, eingetragen und betreibt diesen Betrieb auch tatsächlich. Dann gibt es noch den sogenannten Kannkaufmann. Zu dieser Sorte zählen alle Personen, die die Kaufmannseigenschaft erlangt haben, indem sie ihr Gewerbe ins Handelsregister haben eintragen lassen. Der sogenannte Fiktivkaufmann hingegen ist beispielsweise ein Unternehmer, der mit seiner Firma noch ins Handelsregister eingetragen ist, diese jedoch schon gar nicht mehr existiert. Darüber hinaus gibt es auch noch den Formkaufmanns. Hinter dieser Bezeichnung versteckt sich zumeist jedoch keine einzelne Person, sondern eine Rechtsform, die der Formkaufmann aufgrund der Rechtsform ist. So können Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, aber auch beispielsweise eingetragene Genossenschaften die Form des Formkaufmann annehmen. Doch auch sie müssen die Voraussetzung erfüllen, in das Handelsregister eingetragen zu sein.

Der Scheinkaufmann im Geschäftsverkehr

Neben diesen Ausprägungen des Kaufmanns beschreibt der Scheinkaufmann also eine Person, die vorgibt ein Kaufmann zu sein, es schlichtweg aber einfach nicht ist. Doch wie erfolgt in diesem Fall die Haftung? Im Zusammenhang mit dem Scheinkaufmann greift der sogenannte Grundsatz von Treu und Glauben – dies bedeutet für den Scheinkaufmann, dass er sich von Dritten, wie beispielsweise seinen Vertragspartnern, wie ein wahrhafter Kaufmann behandeln lassen und so auch den entsprechenden Pflichten nachkommen muss. Anders herum funktioniert das jedoch nicht, denn der Scheinkaufmann darf keine Vorteile für sich nutzen, sondern muss alle belastenden Folgen der vorgegaukelten Kaufmannseigenschaft auch gegen sich gelten lassen.

Beispiel

Peter gehört zu der Kategorie der Scheinkaufmänner, da er die rechtlichen Ansprüche zwar nicht erfüllt, aber gegenüber Dritten wie ein richtiger Kaufmann verhält.