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Bei einem Trivialprogramm handelt es sich um ein bilanzsteuerrechtliches Computerprogramm. In der Regel wird unterschieden zwischen immateriellen Wirtschaftsgütern und Trivialprogrammen.

Ein Trivialprogramm ist ein Computerprogramm, welches lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert und bei der Bilanzierung berücksichtigt wird. Ein Trivialprogramm ist in diesem Sinne eine Software, welche häufig günstig angeboten wird und im Handel gekauft werden kann.
Die Software wird sowohl als immaterielles als auch als materiales Wirtschaftsgut eingeordnet. Des Weiteren kann es sich um sehr teure spezifische Fachsoftware für einen kleineren Anwenderkreis oder um allgemein gewöhnliche Software für viele Anwender handeln. Durch ihre Verbreitung mit hohen Stückzahlen ist die Trivialsoftware in der Regel in einem unteren Preissegment angesiedelt. Trivialsoftware zählt daher zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, für die keine lange Abschreibungsdauer vorzusehen ist.

Abschreibungsmöglichkeiten für Trivialsoftware

Trivialsoftware ist, wie auch andere geringwertige Wirtschaftsgüter (siehe GWG) bis zu der vom Gesetzgeber festgesetzten Wertgrenze zu sehen. Nach Einführung der Abschreibungsmethode zum Sammelposten hat der Gesetzgeber dahingehend ein Wahlrecht auch bei der Trivialsoftware eingeräumt, so das der Unternehmer diesbezüglich die erworbene Trivialsoftware auf unterschiedliche Arten bilanzieren und abschreiben kann.

Trivialprogramme nach Sicht der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzhof

Nach der Finanzverwaltung sind Trivialprogramme keine immateriellen, sondern abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter.
Nach der Anordnung der Finanzverwaltung sollten Trivialprogramme wie Computerprogramme behandelt werden deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen. Dem war der Bundesfinanzhof (BFH) gefolgt. Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 410 EUR sind nach dem Bundesfinanzhof abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter.
Dennoch ließ der Bundesfinanzhof offen, ob es sich bei Trivialprogrammen um bewegliche (materielle Wirtschaftsgüter) handelt und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 EUR stets als Trivialprogramme gelten sollten.

Beispiel

Zu den Trivialprogrammen zählen etwa Textverarbeitungsprogramme wie MS Word, Tabellenkalkulationen wie Excel, Datenbanksoftware wie Access, Grafiksoftware, Powerpoint oder eine einfache Software zur Berechnung oder Verwaltung von Daten gehören. Buchführungsprogramme, Steuersoftware, Kundenverwaltung, Fakturierungssoftware,Software zur Autragsverwaltung, Fakturierungssoftware, Officeanwendungen, Securitysoftware (Firewall, Virenscanner usw.), Videoschnittsoftware und Spracherkennungssoftware können ebenso als Trivialsoftware bezeichnet werden.