Umgekehrte Maßgeblichkeit

Was ist umgekehrte Maßgeblichkeit?

Umgekehrte Maßgeblichkeit meint ein steuerliches Wahlrecht bei der Gewinnermittlung für Gewerbetreibende.

Gleich vorneweg: Die umgekehrte Maßgeblichkeit – über die es Diplomarbeiten vielleicht sogar Doktorarbeiten gibt – existiert nicht mehr. Sie entfällt mit der vor einem Jahr verabschiedeten größten deutschen Bilanzrechtsreform und dem damit verbundenen neuem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

Um die umgekehrte Maßgeblichkeit (ehemals § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) verstehen zu können, sollte man bei der Maßgeblichkeit anfangen. Immerhin hat diese die Reform überlebt. Das Maßgeblichkeits-Prinzip überträgt die Vorschriften der Handelsbilanz in den Bereich Steuerbilanz. Dabei unterscheidet man materielle Maßgeblichkeit, formelle bzw. umgekehrte Maßgeblichkeit und Durchbrechung der Maßgeblichkeit (steuerliche Sonderregelung).

Mit der umgekehrten Maßgeblichkeit musste bei Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils, in der Handelsbilanz der gleiche Wert angesetzt werden. Jetzt erfolgt die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten künftig ausschließlich in der Steuerbilanz.

Die neuen Regeln sollen das Handelsbilanzrecht auf Dauer stärken und sich den internationalen Rechnungslegungsstandards angleichen. Sie werden erstmalig für alle Geschäftsjahre verbindlich, die am oder nach dem 01. Januar 2010 beginnen, können aber bereits für den Jahresabschluss 2009 angewandt werden.
Beispiel Auf dem Weg über die umgekehrte Maßgeblichkeit gelangten steuerlich profitable Werte in die Handelsbilanz, die weit unter den tatsächlichen Werten lagen. Damit wurde der handelsrechtlich gewünschte Einblick in die Vermögens- und Ertragslage erheblich erschwert. Daher werden jetzt die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung/Herstellung, die damit verbundenen Kosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

Alexander Artopé erklärt den Begriff Umgekehrte Maßgeblichkeit