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Der Begriff Vermögensgegenstand besagt, dass sich auf der Aktivseite der Jahresbilanz noch neben den auszufallenden Einlagen (Einzahlungen) weiterhin Bilanzierungshilfen und aktive Posten der Rechnungsabgrenzung und dem Fehlbetrag gemäß § 268 III HGB befinden, welche die entsprechenden Vermögensgegenstände verschieben. Im HGB gibt es keine genaue Definition des Begriffes, sodass sich bis heute keine einheitliche Auffassung herausgebildet hat.

Bei einem Vermögensgegenstand handelt es sich um ein materielles oder immaterielles Gut oder auch um einen wirtschaftlichen Vorteil, der selbständig bewertet oder übertragen werden kann, sollte der Fall eintreten, dass ein Kaufmann ein wirtschaftliches Verfügungsrecht besitzt.

Wesentliche Merkmale von Vermögensgegenständen

Vermögensgegenstände sind Güter, welche die Nutzungspotenziale (wirtschaftliche Werte) des Kaufmanns bezeichnen. Zu den Vermögensgegenständen gehören nicht nur die Gegenstände laut der Definition des BGB wie Sachen und Rechte, sondern auch Güter, wobei es sich um keine Sachen und Rechte handelt. Dazu gehören beispielsweise rechtlich ungeschützte Erfindungen.

Ein weiteres Merkmal ist die selbstständige Bewertbarkeit eines Vermögensgegenstandes, wo eine selbstständige Bewertung möglich ist, wenn sie sich vom ursprünglichen Geschäfts- oder Firmenwert begrenzen lässt. Laut der BFH-Rechtsprechung ist eine Einzelveräußerung nicht erforderlich. So genügt eine Übertragung mit dem ganzen Betrieb, um eine Erfüllung der selbstständigen Bewertbarkeit zu erlangen und so entsprechend als Vermögensgegenstand gesehen zu werden.

So handelt es sich bei Gütern, welche durch Gesamt- oder Teilbetriebsveräußerung verkauft worden sind und entsprechend in einen Geldwert umgewandelt worden sind, beispielsweise um einen deritiven Firmenwert. Bei den selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens gilt als Kriterium die selbstständige Bewertbarkeit ebenfalls als gegeben. So sind Vermögensgegenstände in der Regel bilanzierungsfähig. So werden die selbstgeschaffenen immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als aktive Posten in die Bilanz aufgenommen. Davon sind die selbstgeschaffenen Marken, wie Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder Vergleichbares (§ 248 II HGB) abzugrenzen. Für die jeweilige Höhe des Ansatzes sind die Vorschriften des § 255 IIa HGB maßgeblich.

Aufgrund der großen Marktnähe von immateriellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens wird dafür eine strenge Anforderung des entgeltlichen Erwerbs nicht verlangt. Deshalb handelt es sich um bilanzierungspflichtige Vermögensgegenstände, wie beispielsweise ein selbst entwickeltes Know-how, dass verkauft werden soll.
Vermögensgegenstände des Kaufmanns (bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände) sind nur solche Güter, die zu seinem betrieblichen Vermögen zählen und somit nicht seinem Privatvermögen angehören. Außerdem handelt es sich bei den Vermögensgegenständen des Kaufmannes auch um die Güter, welche eine sichere Verfügungsmacht besitzen.

Vermögensgegenstand in der Bilanzierung und im Steuerrecht

Im Bilanzierrecht müssen Vermögensgegenstände prinzipiell aktiviert werden, sollten die jeweiligen Merkmale des Vermögensgegenstandes eintreffen. Sie sind dann bilanzierungsfähig, wobei es bei gesetzlichen Bilanzierungsverboten der Fall ist, dass die bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden dürfen.
Im Steuerrecht handelt es sich meistens um den steuerlichen Begriff Wirtschaftsgut, wobei nach der neuen BFH-Rechtsprechung beide Begriffe deckungsgleich sind.

Beispiel

Zu den Beispielen eines Vermögensgegenstandes zählen Leasing, Sicherungsübereignungen und die Vermögensgegenstände, welche unter dem Eigentumsvorbehalt geliefert werden.