Im konkreten Fall ging es um den Schokoladenhersteller Most, der Pralinen auch im eigenen Online-Shop vertreibt und um seinen Wettbewerber, der Google Adwords mit den Stichworten „most pralinen“ gebucht hatte.

Gegen diesen Wettbewerber hatte Most wegen Markenrechtsverletzung geklagt. Der BGH aber wies die Klage ab. Wenn die ausgespielte Werbung selbst den Markennamen nicht enthalte, sei diese auch nicht verletzt, entschied das Gericht.