Vieles macht sie einfacher: Die EU-Marke. Bevor die Gemeinschaftsmarke eingeführt wurde, mussten Unternehmen ihre Marke in jedem einzelnen Markenamt der Mitgliedsländer eintragen. Das fällt mit der Gemeinschaftsmarke weg: Sie bietet einen europaweiten einheitlichen Schutz mit nur einer Eintragung beim europäischen Markenamt, dem so genannten „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) in Spanien. Rechtsressortleiter Sebastian Dramburg von der Kanzlei Spreerecht weiß, dass viele Startups nach wie vor ihre Marke nur in Deutschland eintragen und erklärt, welche Vorteile die EU-Marke hat.

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Die EU-Marke hat viele Vorteile

Mit dem einheitlichen Eintragungsverfahren können Unternehmen derzeit Markenschutz in 27 Ländern erlangen. Mit nur einer Anmeldung, in einer Verfahrenssprache und bei nur einer Verwaltungsstelle. Doch: Viele Startups erkennen die Vorteile einer einheitlichen Marke zu spät. Dabei macht die EU-Marke vieles leichter, Unternehmen können mit ihr zum Beispiel Werbemaßnahmen auf dem europäischen Markt identisch durchführen.

Vor jeder Markeneintragung – unabhängig davon, ob die Eintragung in Deutschland oder der EU erfolgen soll – empfiehlt sich eine Recherche, um vermeidbare Markenstreitigkeiten zu umgehen. Die Markenrecherche sollte durch einen Rechtsanwalt oder einen Recherchedienst ausgeführt werden, da das eigene Durchsuchen der Markenregister meist wenig hilft.

Ein Vorteil der Recherche durch eine Kanzlei oder einen Dienstleister liegt darin, dass die Recherche oft mit der Eintragung angeboten wird und damit alles in einer Hand liegt. Ein weiterer Vorteil ist, dass im Anschluss an die Registrierung in der Regel auch eine Markenüberwachung angeboten werden kann.

Eintragung der EU-Marke verläuft schrittweise

Die Eintragung beim europäischen Markenamt verläuft in mehreren Stufen. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) prüft zunächst wie eine klassische Behörde die Formalitäten des Antrags. Hinsichtlich des Ablaufs einer Eintragung muss man den eigentlichen Verwaltungsvorgang beim HABM von den Tätigkeiten trennen, die jeder Eintragung vorgeschaltet sein sollten. Im Anschluss wird geprüft, ob absolute Eintragungshindernisse bestehen, was der Fall ist, wenn die Marke zum Beispiel nur aus einem Gattungsbegriff (Knusperschokolade) besteht oder nur beschreibend (Schokolade mit Nüssen) ist.

Im nächsten Schritt liegt eine Besonderheit: Hier führt das europäische Markenamt im Gegensatz zum Deutschen Markenamt eine Recherche nach bereits bestehenden oder älteren Marken und Markenanmeldungen durch. In Deutschland muss diese Recherche ausschließlich durch den Eintragenden vorab erfolgen. Diese Markenrecherche des HABM dient in erster Linie dem Markenanmelder, da das Amt nur über das Rechercheergebnis benachrichtigt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt. Nach der Veröffentlichung der Eintragung informiert das HABM auch die Markeninhaber bei denen eine mögliche Kollision besteht. Diese haben dann die Möglichkeit nach der Eintragung gegen die neue Marke vorzugehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Eintragung sind die Kosten: Die Grundgebühr für die reine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beträgt mindestens 900Euro für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Anmeldegebühr erhöht sich für jede weitere Klasse. Hinzu kommen noch die Kosten für eine Vorabrecherche und eventuelle Kosten für einen Rechtsanwalt oder Eintragungsservice, wenn die Eintragung nicht selbst durchgeführt werden soll.

EU-Marke bringt auch Schutz gegenüber nationalen Marken

Der Schutz, den eine Gemeinschaftsmarke mit sich bringt, wirkt nicht nur gegenüber anderen EU-Marken, sondern auch gegenüber anderen nationalen Zeichen innerhalb der gesamten EU, wobei die Gemeinschaftsmarke ihre Rechte erst nach Veröffentlichung der Eintragung voll entfalten kann.

Der Schutz der EU-Marke liegt darin, dass der Markeninhaber innerhalb von zehn Jahren gegen ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Warengruppen oder Dienstleistungen vorgehen können. Bei der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke wäre dann das Markenamt am Geschäftssitz des Markeninhabers beziehungsweise das Land, in dem die Marke verletzt wurde, zuständig.

Eine Gemeinschaftsmarke kann beim HABM nur für den gesamten EU-Raum angemeldet werden. Eine einzelne Auswahl ist nicht möglich. Das heißt dann auch, dass im Fall einer Streitigkeit mit anschließender Löschung einer Marke, diese auch europaweit gelöscht wird. Nach zehn Jahren kann die Registrierung der Gemeinschaftsmarke um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden, solange die Marke unternehmerisch gebraucht wird.

Fazit: Wer braucht eine EU-Marke?

Selbst Startups die sich international ausrichten wollen, vernachlässigen oft die Wichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke. Der europaweite Schutz für Waren oder Dienstleistungen wird aber immer wichtiger. Nicht zuletzt wegen der vereinfachten Aufstellung auf dem europäischen Markt mit einer EU-Marke im Rücken.

Natürlich ist die ständig beschworene „zunehmende Globalisierung“ ein sehr abgenutzter Begriff. Aber dass auch fest etablierte Unternehmen auf die Gemeinschaftsmarke setzen und die Registrierungszahlen beim HABM kontinuierlich steigen, zeigt, dass es ein enormer Wirtschaftsvorteil sein kann, mit nur einem Anmeldevorgang europaweiten Schutz zu erlangen.

Mit der Anmeldungen sichern sich Startups das europaweite Recht auf eine Marke. Aber auch für bereits in Deutschland eingetragene Marken, ist eine zusätzliche Anmeldung als Gemeinschaftsmarke eine sinnvolle Ergänzung des Markenschutzes.

Bild: Europäisches Parlament