Personengesellschaften

Rechtsform für Einzelkämpfer

Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen die richtige? Früher oder später stellt sich jeder Gründer diese Frage. Die wenig kapitalintensiven Personengesellschaften stehen dabei bei Gründern hoch im Kurs.

Gründet ein einzelner Gewerbetreibender ein Unternehmen, ist er laut Gesetz Kaufmann, sofern sein Unternehmen ein Handelsgewerbe ist. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen – so sagt es das Handelsgesetzbuch (HGB) – einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert. Folge dieser Kaufmannseigenschaft ist vor allem die Geltung der speziellen Regelungen des HGB, die in mancher Hinsicht strikter sind als die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Nicht-Kaufleute.

Ist ein Unternehmen so klein, dass es keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt es als „Kleingewerbe“ und unterliegt nicht den Regelungen des HGB – solange sein Betreiber es nicht freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt. Nur dann gilt auch ein Kleingewerbe als Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB).

Tipp: Gründer von Kleinstunternehmen sollten sich überlegen, ob ein Handelsregistereintrag sinnvoll ist. Einerseits aufgrund der Anwendbarkeit der HGB-Vorschriften. Andererseits wegen des besseren Images von im Handelsregister eingetragenen Unternehmen.

Einzelkaufleute haften – ebenso wie Freiberufler – generell mit ihrem gesamten Privatvermögen. Zwar kann eine Vermögensschadenshaftpflicht gerade bei Freiberuflern Schutz für das Privatvermögen bieten, aber auch die Wahl der Rechtsform kann Haftungsrisiken minimieren: Ein-Personen-Gesellschaften – meist als Ein-Personen-GmbH – schaffen auch für gewerbliche Einzelkämpfer Sicherheit.

Für Teamplayer

Gründet man mit Partnern, ist die Gründung einer Gesellschaft zwangsläufig. Personengesellschaften sind bei Gründern vor allem wegen der niedrigen Gründungskosten beliebt. Zu den Personengesellschaften zählt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co KG und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

GbR und OHG: Die Gesellschaftsformen für gleichberechtigte Partner

GbR und OHG verbindet, dass alle Gesellschafter gleichermaßen für die Schulden des Unternehmens haften – und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen. Gesetzliche Verpflichtungen bezüglich einer Mindesteinlage existieren aber bei beiden Gesellschaften nicht, sodass man GbR und OHG auch ohne Stammkapital gründen kann. Außerdem besteht kein Formzwang für den Gesellschaftsvertrag, Kosten für einen Notar entfallen also an dieser Stelle.

Tipp: Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist ratsam, um der konkreten Situation des Startups Rechnung zu tragen. Regelt man nichts, greifen pauschale gesetzliche Regelungen, was die Realität der Gesellschaft oft nur unzureichend abbildet.

Die GbR ist die Rechtsform, die von Gewerbetreibenden und Freiberuflern genutzt werden kann, denn für ihre Gründung ist nur eine gemeinsame Zielverfolgung notwendig. Für die Gründung einer OHG ist hingegen der Wille der Gesellschafter notwendig, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Damit kommt sie nur für Gewerbetreibende in Betracht. Die OHG muss – anders als die GbR – in das Handelsregister eingetragen werden und eignet sich vor allem für kleinere und mittelständische Unternehmen.

Tipp: Eine GbR kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Aber eine GbR, die ein Handelsgewerbe nach HGB betreibt, wird per Gesetz zur OHG und muss ins Handelsregister eingetragen werden.

KG: Unterschiedliches Risiko, unterschiedliches Mitspracherecht

Auch die KG setzt den Betrieb eines Handelsgewerbes voraus, kann also nur von Gewerbetreibenden genutzt werden. Sie unterscheidet sich von GbR und OHG vor allem darin, dass es neben voll haftenden Gesellschaftern (Komplementären) mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter geben muss, der nur bis zur Höhe seiner finanziellen Einlage haftet (Kommanditist). Ist die Einlage gemacht, haftet der Kommanditist nicht darüber hinaus, weswegen Kommanditisten auch von der Geschäftsführung per Gesetz ausgeschlossen sind.

Tipp: Auch ein Kommanditist kann persönlich haften, wenn die Gesellschaft mit Zustimmung des Kommanditisten bereits arbeitet, er aber noch nicht im Handelsregister als Kommanditist eingetragen ist, beispielsweise bei der Gründung der KG.

Und auch die GmbH & Co KG ist eine normale KG: Bei ihr fungiert eine GmbH als Komplementär, wodurch die Haftung auf das Vermögen der KG und der GmbH beschränkt wird. Die KG und die GmbH & Co KG eignen sich für Konstellationen, in denen ein Teil der Gesellschafter unternehmerisch tätig sein will, andere Gesellschafter jedoch nur als Geldgeber mit Mitspracherechten fungieren wollen.

Gesellschaft für Freiberufler: Partnergesellschaft

Nur Freiberufler können sich in Partnerschaftsgesellschaften zusammenschließen. Allerdings ist hier der Abschluss eines schriftlichen Vertrages notwendig und die Gesellschaft muss ins Partnerschaftsregister eingetragen werden. Ein Mindestkapital ist aber auch hier nicht erforderlich.

Prinzipiell haften die Gesellschafter wie in der OHG oder GbR als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in vollem Umfang persönlich. Der Unterschied zur GbR und OHG besteht darin, dass ein Partner nur für Berufsfehler anderer Partner haftet, wenn er sie mitverursacht hat. Wird ein Auftrag nur von einzelnen Partnern bearbeitet, haften nur diese für Fehler und Verbindlichkeiten, die aus der fehlerhaften Bearbeitung dieses Auftrages entstehen.

Bild: 124467 (Andres Rodriguez) / PantherMedia